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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_735/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern. 
 
Gegenstand 
Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. August 2017 (KES 17 267). 
 
 
Sachverhalt:  
C.________ (geb. 2008) ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern A.________ und B.________. 
Die Mutter leidet an paranoider Schizophrenie. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind wurde ihr am 15. November 2012 entzogen. Der Vater ist wegen hoher beruflicher Auslastung nicht in der Lage, das Kind zu betreuen. Nach verschiedenen Platzierungen ist C.________ seit dem 1. August 2015 bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht. 
Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 übertrug die KESB Mittelland Nord den Eltern die gemeinsame Sorge. Die in jener Zeit von der Beiständin vorgenommenen Versuche zur Ausweitung der Besuchskontakte scheiterten an der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter. Mit Entscheid vom 1. August 2015 legte die KESB ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend fest, soweit die Mutter die ambulanten Massnahmen befolgt und bei guter gesundheitlicher Verfassung ist, und sonst begleitet auf vier Stunden an jedem zweiten Samstag oder Sonntag. Aufgrund des am 15. Dezember 2016 erstellten forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachtens legte die KESB mit Entscheid vom 22. März 2017 einen begleiteten Besuchskontakt pro Monat an einem neutralen Ort und einen 15-minütigen Telefonkontakt pro Woche fest. 
Hiergegen erhoben die Mutter und deren Anwältin separat Beschwerden mit unterschiedlichen Anträgen, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. August 2017 abwies. 
Dagegen hat A.________ am 20. September 2017 eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Besuchsrechtsregelung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Soweit eine korrekte ärztliche Versorgung u.ä.m. verlangt wird, geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus; bei diesem geht es um die Regelung des persönlichen Verkehrs und anderes kann nicht angefochten bzw. verlangt werden. 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, ist aber offensichtlich auf eine Ausdehnung der Besuchskontakte gerichtet. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, man attackiere sie, man taxiere sie als Hexe, spritze ihr im Schlaf Heroin, um sie sinnlos süchtig zu machen, blondiere ihre Haare und spritze ihr Säure-Ekzeme ins Gesicht; sie werde gefoltert, geschändet, getötet und könne ihr Kind nicht sehen. Sie benötige ihre Ruhe und ihr Kind und verlange Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie ein Absehen von Hetzjagd, Mobbing und Beschimpfung, wofür auch Entschädigung und entgangener Gewinn verlangt werde. 
Diese Ausführungen stehen in keinem topischen Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr. Das Obergericht hat sich in seinem 20-seitigen Entscheid ausführlich mit den relevanten Aspekten befasst und dabei die Einschränkung des persönlichen Verkehrs für bedauerlich, aber nötig befunden: Die wahnhafte Schizophrenie habe gemäss dem Gutachten erhebliche Auswirkungen auf das Kind, weil die Mutter nicht krankheitseinsichtig sei und es ihr nicht gelinge, C.________ davor zu schützen; er sei häufig grosser Angst und Scham ausgesetzt, es komme zu einer nicht altersgerechten Parentifizierung und C.________ sei nach der Einschätzung der Gutachterinnen im Kontakt zu seiner Mutter für sein Alter überfordert, wobei auch eine Tendenz bestehe, das Wahnsystem der Mutter zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwiefern die angeordnete Besuchsrechtsbeschränkung rechtsfehlerhaft sein soll. Das Besuchsrecht ist ein Pflichtrecht, bei dessen Ausgestaltung das Kindeswohl an oberster Stelle steht (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212) und welches bei einer Gefährdung des Kindeswohles sogar gänzlich verweigert werden kann (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB), was aber der Ausnahmefall zu bleiben hat (Urteil 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3). Vorliegend wurden die Kontakte denn auch nicht gänzlich untersagt, sondern auf ein mit dem Kindeswohl noch vereinbares Mass beschränkt. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli