Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_164/2017
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Urteil vom 9. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtskostenverteilung (Bauhandwerkerpfandrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 14. August 2017.
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 28. Oktober 2015 stellte die B.________ GmbH gegen A.________ ein Begehren um Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechtes auf den Grundstücken U.________-GBB-www bis zzz für Fr. 205'876.75 nebst Zins. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte sie am 11. November 2015 vier separate Gesuche mit Aufschlüsselung nach Stockwerkeinheiten, worauf das Bezirksgericht Rheinfelden mit Verfügung vom 18. November 2015 superprovisorisch und sodann mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 vorsorglich das Grundbuchamt V.________ zu entsprechenden Eintragungen anwies.
Nachdem die angesetzte Frist zur Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes unbenutzt abgelaufen war, schrieb das Bezirksgericht Rheinfelden das Verfahren am 29. April 2016 als gegenstandslos ab, unter Anweisung des Grundbuchamtes V.________ mit der Löschung der vorläufigen Eintragung und unter Auferlegung der Entscheidgebühr von Fr. 3'300.-- an A.________.
Wegen Gehörsverletzung hob das Obergericht des Kantons Aargau den Kostenentscheid auf. Mit Entscheid vom 20. Februar 2017 auferlegte das Bezirksgericht Rheinfelden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Entscheidgebühr von Fr. 3'300.-- erneut A.________.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 14. August 2017nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A.________ am 14. September 2017 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Beurteilung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die erstinstanzliche Kostenverlegung in einem Verfahren betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes; weil der Streitwert die Mindestsumme von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, steht hiergegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 113 BGG ). Mit dieser können einzig verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, während es auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2.
Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Obergericht mit der formellen Begründung, seine Beschwerde sei verspätet, nicht auf seine materiellen Vorbringen eingegangen sei. Bei der Beschwerde an das Bundesgericht geht es inhaltlich nicht um diese materiellen Belange, sondern allein um die formelle Frage, ob das Obergericht zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Folge richtigerweise auch nur zu diesem Punkt; indes tut er dies mit appellatorischen Ausführungen und nicht mit Verfassungsrügen, insbesondere nicht mit der Rüge, dass das Obergericht in willkürlicher Anwendung der einschlägigen Prozessrechtsnormen und damit unter Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde scheitert mithin an den formellen Voraussetzungen im Sinn von Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG .
Indes könnte der Beschwerde ohnehin auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sein. Wie das Obergericht, auf dessen ausführliche und rechtlich korrekten Ausführungen verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgehalten hat, stand der Beschwerdeführer in einem laufenden Prozessverhältnis, weshalb die Beschwerdefrist mit Ablauf der 7- tägigen Abholfrist ausgelöst wurde. Dabei kann dem Beschwerdeführer ein Verweis auf die Gesamtprozessdauer ebenso wenig helfen, zumal der Entscheid weniger als zwei Monate nach seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 erfolgte, wie der Verweis, dass seine Ferienabwesenheit begründet gewesen sei, denn nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist tritt von Rechts wegen eine Zustellungsfiktion ein, ohne dass es auf die Gründe ankommt, wieso die Sendung nicht abgeholt wurde.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli