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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_461/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Bürge, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Implizite Teileinstellung (üble Nachrede); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juli 2023 (BK 23 24). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die B.________ AG erstattete am 29. Mai 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin (Beschuldigte 1) sowie gegen C.________ (Beschuldigte 2) und D.________ (Beschuldigter 3). Dies wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, durch einen durch die Beschuldigten veröffentlichten Artikel mit dem Originaltitel: "Contrebande de gasoil libyen: un négociant suisse navigue en eaux troubles". Am 31. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 26. Januar 2022 vom Obergericht des Kantons Bern gutgeheissen. Die erneut befasste Staatsanwaltschaft erhob schliesslich am 11. Januar 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland Anklage wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung. 
Am 23. Januar 2023 erhob die B.________ AG daraufhin Beschwerde beim Obergericht und beantragte namentlich, die implizite Teileinstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2023 sei aufzuheben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Regionalgericht unverzüglich eine ergänzende Anklageschrift zuzustellen, welche die bislang nicht enthaltenen Passagen des Artikels umfasst, und beim Regionalgericht zu beantragen, dass die Beurteilung des Sachverhalts dieser Anklageschrift mit dem Sachverhalt verbunden wird, der Gegenstand der Anklageschrift vom 11. Januar 2023 ist. 
Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juli 2023 gut, hob die implizite Teileinstellung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2023 auf und wies dieser die Sache zur neuen Entscheidung zurück. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde vom 16. August 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und auf die Beschwerde der B.________ AG vom 23. Januar 2023 sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache im von der impliziten Teileinstellung betroffenen Umfang zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Folgegebung gemäss dem angefochtenen Beschluss stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Es drohe eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit, des Grundsatzes "ne bis in idem" sowie des Anspruchs auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht. Eine Verletzung von Bundesrecht trete durch die nächsten Verfahrenshandlungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland und/oder der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein. 
Die Vorbringen sind unbehelflich. Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht der Beschwerdeführerin kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Vorinstanz hat die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss weder um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG noch droht der Beschwerdeführerin durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin kann in diesem die Verletzung der angeführten Verfahrensrechte geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Beschluss ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. 
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren im von der impliziten Teileinstellung betroffenen Umfang definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären, zumal das durchzuführende Strafverfahren weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex erscheint. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément