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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.226/2005 /blb 
 
Urteil vom 9. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. R.________, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 19. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Eheschutzverfahren zwischen Y.________ und X.________ hat das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, in Ziff. 3 Abs. 4 seines Entscheides vom 19. April 2005 das amtliche Anwaltshonorar von Rechtsanwalt R.________ für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 1033.-- (inkl. Fr. 33.-- Auslagen) festgesetzt. 
B. 
Gegen diese Kostenfestsetzung hat R.________ in eigenem und im Namen seines Mandanten X.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung der betreffenden Entscheidziffer und um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Mandanten. 
Aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichts, II. Zivilabteilung, vom 15. Juni 2005, wonach der Beschwerdeführer Nr. 2 nicht beschwert sei und ihm deshalb keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, erklärte R.________ mit Schreiben vom 27. Juni 2005, dass die staatsrechtliche Beschwerde zurückgezogen werde, soweit sie im Namen von X.________ erhoben worden sei. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) werde sie jedoch aufrecht erhalten. 
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2005 schloss das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
Am 19. August bzw. 12. September 2005 reichten die Parteien Replik und Duplik ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hat zunächst festgehalten, dass die Anwaltsgebühr im summarischen Rechtsmittelverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.-- und bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10'000.-- betrage (§ 58 KoV/LU), wobei unter Letzterem vor allem materielle Interessen zu verstehen seien, die langfristige Konsequenzen wirtschaftlicher Natur nach sich ziehen könnten wie namentlich Prozesse betreffend Immaterialgüterrecht, UWG und Persönlichkeitsschutz. Sodann hat das Obergericht erwogen, der Rekurs habe sich bezüglich des Unterhaltsbeitrages von vornherein als aussichtslos erwiesen, weshalb die entsprechenden Aufwendungen nicht zu vergüten seien (§ 130 Abs. 2 ZPO). Bei der Besuchsrechtsfrage seien Beweisvorkehren getroffen worden, weshalb nicht von einer anfänglichen Aussichtslosigkeit gesprochen werden könne. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 130 Abs. 2 ZPO und der vom Obergericht zitierte Bundesgerichtsentscheid bezögen sich auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (Nichtaussichtslosigkeit). Sei diese jedoch erteilt, könnten die Erfolgschancen der Rechtsbegehren kein Kriterium für die Bemessung des Anwaltshonorars sein; ein solches Vorgehen sei willkürlich. 
2. 
Der Beschwerdeführer hält zu Recht fest, dass sich § 130 Abs. 2 ZPO/LU wie auch BGE 124 III 304 auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege beziehen und die Erfolgschancen der Rechtsbegehren für die Bemessung des Anwaltshonorars im Rahmen der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege keine Rolle spielen können; vielmehr erklärt § 51 KoV/LU für die Kostenfestsetzung die üblichen Kriterien als massgebend, nämlich Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit der Sache, Umfang und Art der Bemühungen sowie Zeitaufwand. Immerhin ist nur objektiv gebotener Aufwand zu vergüten; die dahingehenden obergerichtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung und Replik spiegeln sich indes nicht in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, der hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages einzig auf die anfängliche Aussichtslosigkeit des Begehrens verweist. 
Es genügt jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 281; 129 I 49 E. 4 S. 58). Wie das Bundesgericht bereits in dem vom Beschwerdeführer selbst angerufenen Entscheid 5P.36/1998 festgehalten hat, hängt die Frage, ob das zugesprochene Honorar angemessen ist, nicht von der geltend gemachten Forderung ab. Bei der Anfechtung einer Honorarfestsetzung ist vielmehr stets im Einzelnen darzulegen, inwiefern das zugesprochene Honorar auch im Ergebnis nicht vor den verfassungsrechtlichen Rechten, insbesondere vor dem Willkürverbot standhält. Dabei ist zu beachten, dass den kantonalen Gerichten bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum zusteht und das Bundesgericht nur einschreiten kann, wenn die kantonalen Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung willkürlich angewandt worden sind oder die Festsetzung des Anwaltshonorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b; 122 I 1 E. 3a). Inwiefern dies vorliegend der Fall ist und sich die Kostenfestsetzung auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist, legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dar, weshalb seine Beschwerde unsubstanziiert bleibt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und als Folge nicht darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde mit Bezug auf den Beschwerdeführer Nr. 2 infolge dessen Rückzugserklärung abzuschreiben ist und auf sie nicht einzutreten ist, soweit sie den Beschwerdeführer Nr. 1 betrifft. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr insgesamt dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: