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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.393/2005 /ruo 
 
Urteil vom 9. November 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ GmbH, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg, 
 
gegen 
 
Bank X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erik Birgelen. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Dokumentenakkreditiv, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ GmbH (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in O.________, Deutschland. Sie bezweckt den Handel mit Stahl jeglicher Art sowie die Herstellung, Verarbeitung und den Ein- und Verkauf von Produkten der Schwarz- und Buntmetallindustrie. 
 
Die Bank XW.________ (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die eine Handels- und Investmentbank sowie die Vermögensverwaltung für institutionelle Anleger betreibt. Gemäss Fusionsvertrag vom (...) wurde sie mit Aktiven und Passiven von der Bank X.________, Zürich, übernommen. 
 
Im November 2000 schloss die Klägerin (Verkäuferin) mit der B.________ SA (Käuferin) einen Kaufvertrag über kaltgewälzte Stahlspulen ab. Die Bezahlung des Kaufpreises sollte mittels eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs erfolgen. Demgemäss eröffnete die Bank Y.________ im Auftrag der vorgesehenen Endabnehmerin der Ware, C.________, ein Dokumentenakkreditiv über USD 475'037.80 zugunsten der B.________ SA. Die Beklagte übertrug dieses Dokumentenakkreditiv am 17. November 2000 im Auftrag der B.________ SA auf die Klägerin als Begünstigte und bestätigte es gleichzeitig. 
 
Am 23. November 2000 legte die Bank Z.________ der Beklagten die Dokumente vor. Die Beklagte verweigerte deren Aufnahme wegen fehlender Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen. Sie erhob mit Telefax vom 28. November 2000 gegenüber der Bank Z.________ vier Dokumentenrügen und orientierte sie, dass sie die beanstandeten Dokumente an ihrem Schalter zu deren Verfügung halte. Die Bank Z.________ bestritt die Dokumentenrügen. In der Folge kam es zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 22. März 2001 sandte die Beklagte der Bank Z.________ die Dokumente ein erstes Mal und - nach Retournierung derselben - mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 ein zweites Mal zu. 
B. 
Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen Nichthonorierung des von der Beklagten bestätigten Akkreditivs. Am 8. April 2004 gelangte sie gegen die Beklagte an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte mit in der Replik geändertem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von CHF 470'268.-- (umgerechnet USD 240'753.20 und EUR 103'592.97) zu bezahlen, nebst Zins zu 12 % seit 26. April 2002 auf CHF 215'725.-- (umgerechnet USD 166'956.55) und Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2002 auf CHF 159'191.-- (umgerechnet EUR 103'592.97); Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von USD 240'753.20 nebst Zins zu 12 % seit 26. April 2002 auf USD 166'956.55 sowie EUR 103'592.97 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2002 zu bezahlen. 
 
Mit Urteil vom 3. Oktober 2005 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es erkannte, dass eines der eingereichten Dokumente, das sogenannte FCR (Forwarding Agent's Certificate of Receipt) den Akkreditivbedingungen nicht entsprochen habe. Die Weigerung der Beklagten, die Dokumente zu honorieren, sei daher nach dem Grundsatz der Dokumentenstrenge gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Ebenso wenig liege ein Verstoss gegen die Rüge- und Mitteilungspflichten oder eine unerlaubte Verfügung über die Ware in anderer Weise vor. 
C. 
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Handelsgerichts vom 3. Oktober 2005 aufzuheben und die erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
D. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 31. Juli 2006 auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 3. Oktober 2005 nicht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien hätten eine gültige Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG auf das schweizerische Recht getroffen. Im Übrigen unterstehe beim zweigliedrigen Akkreditiv die Rechtsbeziehung zwischen dem Begünstigten und der bestätigenden Bank sowie diejenige zwischen den beiden Banken dem Recht am Sitz der Zweitbank. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe, sei auch bei objektiver Anknüpfung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin als Begünstigte und der Beklagten als bestätigende Bank schweizerisches Recht anwendbar. Dies ist korrekt (BGE 115 II 67 E. 1 S. 70; Koller, Basler Kommentar, N. 23 Anhang zum 18. Titel OR) und wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. 
 
Weiter gehen nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz beide Parteien übereinstimmend von der Anwendbarkeit der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer (Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500; ERA 500) aus. Sie bilden damit Vertragsinhalt (BGE 121 III 436 E. 4b/bb in fine; vgl. auch Urteil 4C.149/2005 vom 3. Juli 2006 E. 2.2; Koller, a.a.O., N. 12 Anhang zum 18. Titel OR). 
2. 
Streitig ist unter den Parteien, ob die Beklagte sich zu Recht weigerte, die Dokumente aufzunehmen und die Zahlung auszulösen. Dabei geht es einzig noch um die Dokumentenrüge, im FCR sei die unzutreffende Gesellschaftsform "srl" statt "spa" der Ausstellerin "T.________" aus L.________, Italien, angegeben gewesen. 
 
Die Akkreditivbedingungen des von der Beklagten bestätigten Akkreditivs vom 17. November 2000 verlangten die Einreichung eines von der T.________ spa, L.________, auf deren eigenem Briefpapier unterzeichneten und abgestempelten FCR im Original, mit Angabe der B.________ SA, als Exporteurin und mit der Bestätigung, dass die Ware übernommen worden sei und zur unwiderruflichen Verfügung der C.________ gehalten werde. Am 23. November 2000 legte die Bank Z.________ der Beklagten unbestrittenermassen ein von der T.________ s.r.l, L.________, auf deren Briefpapier unterzeichnetes und abgestempeltes FCR im Original mit den erwähnten Angaben vor. 
 
Die Vorinstanz erwog, das vorgelegte FCR der "T.________ srl" sei weder in seiner äusseren Aufmachung ordnungsgemäss gewesen (falsches Briefpapier) noch habe es nach Art und Inhalt den Akkreditivbedingungen entsprochen, da diese ein FCR der "T.________ spa" vorsahen. Die Diskrepanz hinsichtlich der Firmenbezeichnung habe sich aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht zweifelsfrei klären lassen. Von einer für die Beklagte offenkundig gleichgebliebenen Identität des Rechtssubjektes T.________ könne keine Rede sein. Auch sei nicht erstellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Prüfung der Dokumente anderweitig sichere Kenntnis von der Identität der beiden Gesellschaften gehabt habe. Sie habe daher die Aufnahme der Dokumente und die Honorierung derselben zu Recht verweigert. 
3. 
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Dokumentenstrenge falsch ausgelegt. Eine buchstäbliche Übereinstimmung zwischen Akkreditivbedingung und Dokument sei nicht erforderlich. Die Diskrepanz "srl" statt "spa" sei ein Tippfehler, es handle sich um eine unbeachtliche Abweichung, welche die Ordnungsmässigkeit der Dokumente nicht in Frage stelle. 
3.1 Der Grundsatz der Dokumentenstrenge, der mit der Abstraktheit des Akkreditivs zusammenhängt, bedeutet, dass die eingereichten Dokumente von der Bank nur auf ihre formelle Ordnungsmässigkeit, das heisst auf ihre Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen, nicht aber auf ihre materielle, inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sind. Die Bank darf nur gegen solche Dokumente Zahlung leisten, die sich nach dieser Prüfung als akkreditivgerecht erweisen. Dokumenten- und Warengeschäft haben demgegenüber aus Sicht der Bank nichts miteinander zu tun. Wenn die Bank inhaltliche Unrichtigkeit vermutet, darf sie grundsätzlich akkreditivkonforme Dokumente ebenso wenig ablehnen, wie sie beim Nachweis vollständiger und ordnungsgemässer Erfüllung des Warengeschäfts Dokumente aufnehmen darf, die den Akkreditivbedingungen nicht entsprechen (BGE 115 II 67 E. 2a mit Verweisen). Dies sehen auch die ERA 500 (zitiert nach Schütze, Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr, 5. Aufl., Heidelberg 1999, S. 273 ff.) vor. Art. 13 ERA 500 hält die Banken an, alle im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob sie in ihrer äusseren Aufmachung den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen. Die Feststellung, ob vorgeschriebene Dokumente der äusseren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen entsprechen, richtet sich dabei nach dem Standard internationaler Bankpraxis, wie er sich in den ERA (vgl. Art. 20 bis 38 zu verschiedenen Dokumenten) widerspiegelt (Urteil 4C.149/2005 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). 
3.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzte die Vorinstanz keine "international geltenden Auslegungsregeln". Vielmehr ging sie von einem zutreffenden Verständnis des Grundsatzes der Dokumentenstrenge aus. Sie hielt namentlich nicht fest, es sei ausnahmslos eine buchstäbliche Übereinstimmung zwischen Akkreditivbedingung und Dokument erforderlich, und vertrat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Ansicht, der Grundsatz der Dokumentenstrenge erfordere eine sklavische Imitation. Das Erfordernis einer buchstäblichen Übereinstimmung hielt sie als Grundsatz fest und führte weiter aus, eine Ausnahme greife dort, wo sich einer der Beteiligten rechtsmissbräuchlich verhalte. Abweichungen in den Dokumenten seien dort zu genehmigen, wo eine Berufung auf sie eine nutzlose Rechtsausübung darstellen würde. Fehlerhafte Dokumente seien mithin dann zu honorieren, wenn für jeden Dritten ohne Heranziehen von Fachleuten unmittelbar klar sei, dass die Abweichung bedeutungslos sei und Nachteile für den Käufer keinesfalls entstehen könnten. Eine Abweichung in den Dokumenten habe die Bank dann hinzunehmen, wenn entweder die am Akkreditiv Beteiligten sich nach Rücksprache mit der Honorierung der Dokumente trotz der festgestellten Abweichungen einverstanden erklärten oder das Beharren auf der buchstäblichen Übereinstimmung unter den konkreten Umständen rechtsmissbräuchlich erschiene. Damit legte die Vorinstanz ihrem Urteil eine bundesrechtskonforme Auslegung des Grundsatzes der Dokumentenstrenge zugrunde. Davon, dass sie eine "falsche Auslegungsmethode angewandt und sich damit den in den Handelsbräuchen des internationalen Verkehrs geltenden Auslegungsregeln widersetzt" hätte, kann keine Rede sein. 
3.3 Auch bei der konkreten Anwendung des Grundsatzes der Dokumentenstrenge auf den vorliegenden Sachverhalt ging die Vorinstanz korrekt vor. Dass sie die Abweichung des vorgelegten FCR der T.________ srl in der Firmenbezeichnung und der äusseren Aufmachung (falsches Briefpapier) nicht als bedeutungslose Abweichung in einem Nebenpunkt qualifizierte, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angeführten Beispiele bei Nielsen (Kleinschreibung statt Grossschreibung, VÖLKERS statt VOELKERS, incorrect reproduction of difficult streetnames, Genf statt Genève, fehlerhafte Angabe einer Postleitzahl in einer Handelsrechnung; Jens Nielsen, Internationale Bankgarantie, Akkreditiv und anglo-amerikanisches Standby, WM 1999 S. 2055) legen nichts anderes nahe. Im Gegenteil. Sie demonstrieren, dass nur offensichtliche Schreib- oder Flüchtigkeitsfehler in Betracht kommen. Dazu zählt eine unrichtige Firmenbezeichnung bzw. Gesellschaftsform nicht. Der genannte Autor tritt im Übrigen für eine strikte Handhabung des Grundsatzes der Dokumentenstrenge ein (Jens Nielsen, Neue Richtlinien für Dokumentenakkreditive, Heidelberg 1994, N. 88 zu Art. 13 ERA 500; vgl. auch N. 91, wo er die gleichen Beispiele erwähnt). 
3.4 Die Klägerin hält die Abweichung "srl" statt "spa" für irrelevant, da die Identität des Ausstellers zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Sie leitet Letzteres namentlich daraus ab, dass gemäss Beneficiary's Declaration die Klägerin das Konnossement zugunsten der T.________ spa, L.________, habe hinterlegen müssen. Als Inhaberin dieses Konnossements sei einzig und allein die T.________ berechtigt gewesen, die Ware in Besitz zu nehmen und das gemäss Dokumentenakkreditiv vorgeschriebene FCR auszustellen. Die Ausstellerin des FCR habe somit identisch sein müssen mit der auf der Beneficiary's Declaration genannten T.________. Auch die Bankenkommission der ICC sei in ihrem Gutachten vom 13. November 2001 davon ausgegangen, dass es sich bei der T.________ spa/srl um das gleiche Rechtssubjekt handle. Die Vorinstanz hätte sich dieser klaren Feststellung der Bankenkommission der ICC anschliessen müssen. Zudem habe die Beklagte mit ihren Schreiben vom 6. und 23. Februar 2001 die richtige T.________ angeschrieben, was beweise, dass die Abweichung auf den Dokumenten unbedeutend resp. der Gesellschaftszusatz zur Identifizierung gar nicht nötig gewesen sei, und die Beklagte bewusste Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich bei der angeschriebenen T.________ srl um die in den Akkreditivbedingungen vorgeschriebene Unternehmung handle. Auch sei es notorische Bankpraxis, dass keine Akkreditivbank Dokumente aufnehme oder ablehne, ohne sich mit dem Auftraggeber vorher in Verbindung zu setzen. Es sei schlechthin ausgeschlossen, dass die B.________ SA bei dieser Kontaktnahme die Identität der Ausstellerin bestritten habe. Zudem sei ein FCR kein Transportdokument, sondern nur ein "sonstiges Dokument" im Sinne von Art. 21 ERA 500. Im Hinblick auf die reine Vermittlungsfunktion eines Spediteurs sei es nicht notwendig gewesen, Fachleute beizuziehen um festzustellen, ob der Wechsel der Rechtsform irgendwelche Nachteile für den Akkreditivauftraggeber bringen könne. 
 
Nach Art. 14 lit. b ERA 500 muss die Bank allein aufgrund der Dokumente entscheiden, ob sie ihrer äusseren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen. Alleinige Entscheidungsgrundlage bilden somit die Dokumente (Nielsen, a.a.O., N. 104 zu Art. 14 ERA 500). Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt. Sie verletzte kein Bundesrecht, wenn sie ausführte, aus den vorgelegten Dokumenten sei insgesamt nicht ersichtlich gewesen, welche Bedeutung der fehlenden Übereinstimmung hinsichtlich der Gesellschaftsform beizumessen war, und die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, über die sorgfältige Prüfung der Dokumente hinaus weitere Nachforschungen zu betreiben sowie mittels anderer Informationsquellen zu prüfen, ob die T.________ spa mit der T.________ srl identisch sei. Was die Klägerin dagegen vorbringt, läuft darauf hinaus, dass von der Beklagten eine inhaltliche Prüfung der Dokumente hätte verlangt werden müssen, wozu die Beklagte indessen nicht berechtigt und schon gar nicht verpflichtet war (BGE 115 II 67 E. 2a S. 71). 
 
Aus dem Umstand, dass auf der Beneficiary's Declaration zu erklären war, dass das Konnossement bei der T.________ spa hinterlegt sei und insoweit die Akkreditivbedingungen eingehalten waren, kann nicht abgeleitet werden, dass die Abweichung auf dem FCR der T.________ srl unbedeutend gewesen sein soll und die Identität der beiden Firmen ohne weiteres festgestanden habe. Soweit sich die Klägerin mit der Berufung auf diesen Umstand nicht ohnehin in unzulässiger Weise auf neue Tatsachen beruft und daher überhaupt zu hören ist (Art. 55 Abs. 1 lit c OG; BGE 115 II 484 E. 4a), wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob ein Fall von Widersprüchlichkeit von Dokumenten untereinander im Sinne von Art. 13 lit. a Abs. 1 in fine ERA 500 vorliegt. 
 
Die Klägerin überzeugt auch nicht, wenn sie vorbringt, auf einzelne Bestandteile der Schreibweise komme es nicht an, wenn die Identität des Ausstellers unzweifelhaft sei, und dafür als Beispiel ein Urteil des High Court von Hongkong anführt, wo die Identität zwischen "Cheergoal Industries Limited" und "Cheergoal Industrial Limited" bejaht worden sei. Vorliegend wurde nicht ein Firmenbestandteil falsch geschrieben. Die im vorgelegten FCR abgekürzte Gesellschaftsform "srl" war vielmehr richtig geschrieben und deutete auf eine von den Akkreditivbedingungen abweichende Firma hin. 
 
Auch die Berufung auf das Gutachten der Bankenkommission der ICC vom 13. November 2001 hilft der Klägerin nicht weiter. Zum einen findet sich im angefochtenen Urteil nirgends die Feststellung, die Bankenkommission der ICC habe klar festgehalten, dass es sich bei der T.________ spa um das gleiche Rechtssubjekt wie die T.________ srl handle. Zum anderen wäre nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten vom 13. November 2001 die Klägerin im massgebenden, rund ein Jahr zurückliegenden Zeitpunkt der Dokumentenprüfung (Erhalt der Dokumente am 23. November 2000) zur Erkenntnis hätte führen können, dass die beiden Firmen identisch seien. 
 
Der Vorinstanz ist sodann auch darin beizupflichten, dass der Umstand, wonach die Beklagte später die richtige T.________ habe identifizieren und mit Schreiben vom 6. Februar 2001 sowie vom 23. Februar 2001 habe kontaktieren können, nichts an der fehlenden Übereinstimmung der Dokumente ändere. Wenn sich die Klägerin gegen die weitere Feststellung der Vorinstanz wendet, wonach dieser Umstand auch keinen Beweis dafür liefere, dass die Beklagte bereits anlässlich der Prüfung der Dokumente, im Zeitraum von sieben Bankwerktagen nach dem Tag des Dokumentenerhalts, sichere Kenntnis davon gehabt habe, dass die T.________ srl mit der T.________ spa identisch sei, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Damit ist sie nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 119 II 84 E. 3). 
 
An den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) scheitert auch die Argumentation der Klägerin, wonach die Beklagte mit der B.________ SA Kontakt aufgenommen habe und diese die Identität der Ausstellerin sicher nicht bestritten habe. Die Vorinstanz hat gerade nicht festgestellt, dass die B.________ SA im Zeitpunkt der Dokumentenprüfung sowie der daran anschliessenden beklagtischen Anfrage zur Honorierung der Dokumente gewusst habe, dass die T.________ spa sich - unter blosser Veränderung der Organisationsstruktur und Beibehaltung der rechtlichen Identität - in die T.________ srl umgewandelt habe, sowie dass die Beklagte über dieses angebliche Wissen der B.________ SA informiert gewesen sei. 
 
Schliesslich ändern auch die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Qualifizierung des FCR als "sonstiges Dokument" im Sinne von Art. 21 ERA 500 nichts daran, dass nach Art. 13 lit. a ERA 500 alle im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente auf ihre Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen zu prüfen sind, also auch das FCR. 
3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Beklagte aufgrund der fehlenden Übereinstimmung des vorgelegten FCR mit den Akkreditivbedingungen die Honorierung der Dokumente ablehnen durfte. 
4. 
Die Klägerin macht sodann eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend, weil die Vorinstanz das ihr aufgezeigte rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beklagten in mehrerer Hinsicht nicht als solches erkannt habe. 
4.1 Die Klägerin erblickt Rechtsmissbrauch in einem unredlichen Beharren der Beklagten auf der Akkreditivklausel und einem Zusammenwirken der Beklagten mit der B.________ SA. Letztere habe das von ihrer langjährigen Vertragspartnerin T.________ srl vorgelegte FCR als das von ihr verlangte FCR erkannt bzw. erkennen müssen. Es sei die B.________ SA gewesen, der bei der Formulierung der Akkreditivbedingungen der Tippfehler unterlaufen sei. Bei der Nachfrage der Beklagten bei der B.________ SA habe dieser Fehler aufgedeckt werden müssen, so dass die Weigerung der Aufnahme der Dokumente durch die Beklagte gestützt auf die Auskunft der B.________ SA rechtsmissbräuchlich sei. 
 
Wie ausgeführt (Erwägung 3.4), hielt es die Vorinstanz nicht für erstellt, dass die B.________ SA im Zeitpunkt der Dokumentenprüfung durch die Beklagte um die Umwandlung der T.________ spa in die T.________ srl unter Beibehaltung der rechtlichen Identität wusste. An diese (negative) Feststellung der Vorinstanz ist das Bundesgericht gebunden. Denn die Vorinstanz traf diese Feststellung keineswegs ausschliesslich aufgrund von Erfahrungsgrundsätzen, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, sondern in Würdigung der vorgebrachten Umstände, namentlich der E-Mails vom 6. November 2000, 8. November 2000 und 13. November 2000 (vgl. dazu Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 122 III 61 E. 2c/bb; 117 II 256 E. 2b, 115 II 440 E. 5b). Im Übrigen warf sie der Klägerin vor, jegliche substanziierte Behauptungen unterlassen zu haben, dass und gegebenenfalls wann und von wem die B.________ SA über die Umwandlung der T.________ spa in T.________ srl informiert worden sei. Dass die Vorinstanz damit bundesrechtswidrige Anforderungen an die Substanziierungspflicht gestellt hätte (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; 105 II 143 E. 6a/bb S. 145), ist nicht dargetan. 
 
Die Klägerin versucht in der Berufung durch eigene Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleiten, dass die B.________ SA über die Umwandlung informiert gewesen sei und auch die Beklagte entsprechend orientiert habe. So behauptet sie, aus der allgemeinen Lebenserfahrung könne und dürfe zwingend abgeleitet werden, dass langjährige Geschäftspartner sich gegenseitig über Ereignisse wie die Geschäftsumwandlung informierten. Etwas anderes anzunehmen, wäre weltfremd, weshalb die Klägerin nichts weiter habe darlegen müssen. Mit dieser Argumentation dringt die Klägerin schon deshalb nicht durch, weil nirgends festgestellt ist, dass die B.________ SA und die T.________ langjährige Geschäftspartner sind (Art. 63 Abs. 2 OG). Damit kann offen bleiben, ob aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt, dass sich langjährige Geschäftspartner über Geschäftsumwandlungen informieren. Eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB, wie von der Klägerin gerügt, ist nicht ersichtlich. Sie nennt keine rechtserhebliche Behauptung, bezüglich der sie trotz gehörigem Beweisangebot nicht zum Beweis zugelassen worden wäre (vgl. dazu BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). 
4.2 Die Klägerin rügt das Verhalten der Beklagten sodann als rechtsmissbräuchlich, weil diese die richtige T.________ mühelos hätte identifizieren können. Zur Begründung verweist sie wiederum auf die Beneficiary's Declaration und die Schreiben der Beklagten an die T.________ vom 6. und 23. Februar 2001. Dass sich daraus nicht zweifelsfrei die Identität der T.________ spa mit der T.________ srl ergibt und die Beklagte einzig aufgrund der Dokumente zu prüfen hatte, ob die Akkreditivbedingungen eingehalten waren, wurde bereits dargelegt (Erwägung 3.4) und gilt auch hier. Da die Identität der beiden Gesellschaften - jedenfalls im massgebenden Zeitpunkt der Dokumentenprüfung - nicht feststand, kann daraus auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten abgeleitet werden. 
4.3 Die Klägerin begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs weiter damit, dass die Beklagte die Aufnahme der Dokumente verweigert habe, obwohl die Auftraggeberin, die B.________ SA, am 16. (recte 6.) November 2000 über einen Teil der Ware verfügt hatte. 
 
Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Prüfung der Dokumente gewusst habe, dass die B.________ SA bereits die Freigabe eines Teils der Ware erwirkt habe. Sei dieses Wissen aber nicht behauptet, geschweige denn belegt, so fehle es an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten. 
 
Die Klägerin bestreitet nicht, keine derartige Behauptung aufgestellt zu haben. Sie ist aber der Ansicht, eine solche Behauptung sei gar nicht notwendig gewesen. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die B.________ SA die Beklagte anlässlich deren Kontaktnahme vor Ablehnung der Dokumente über die bereits erfolgte Teilverfügung über die Ware orientiert habe. Die gegenteilige Behauptung werde niemand ernsthaft aufstellen. 
 
Diese Ausführungen verkennen die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin im Prozess. Das besagte Wissen der Beklagten ergibt sich nicht einfach aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern wäre von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen gewesen. Da sie dies nicht getan hat, somit dieses Wissen der Beklagten nicht feststeht, verwarf die Vorinstanz den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auch in diesem Zusammenhang zu Recht. 
4.4 Schliesslich hält die Klägerin die Verweigerung der Aufnahme der Dokumente für rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte positiv gewusst habe, dass das FCR seinen Zweck erfüllt habe. 
 
Die Vorinstanz erwog hierzu, nach BGE 115 II 67 ff. (insb. E. 2e S. 72) sei massgebend, ob die Beklagte nach Treu und Glauben erkennen konnte, dass der Sinn des Dokumentes, bei dem sie Abweichungen von den Akkreditivbedingungen festgestellt hat, tatsächlich erfüllt war. Der Zweck des FCR habe vermutungsweise darin bestanden zu bestätigen, dass die Ware von der T.________ spa übernommen worden sei und zur unwiderruflichen Verfügung der C.________ gehalten werde. Angesichts der Tatsache, dass diese Bestätigung gemäss den Akkreditivbedingungen ausdrücklich auf dem Briefpapier der T.________ spa zu erfolgen gehabt habe, sei bei einer Bestätigung auf einem anderen Briefpapier, nämlich der T.________ srl, nach Treu und Glauben gerade nicht anzunehmen gewesen, dass der Sinn des FCR erfüllt sei. 
Dieser Schluss ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Akkreditivbedingungen verlangten eine Bestätigung, dass die T.________ spa die Ware entgegengenommen hatte und unwiderruflich zugunsten der C.________ hielt. Genau darauf war aber nach dem der Beklagten vorgelegten FCR auf dem (falschen) Briefpapier der T.________ srl nicht zu schliessen. Nach Art. 4 und Art. 13 lit. a ERA befassen sich die Beteiligten im Akkreditiv-Geschäft mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen und/oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente möglicherweise beziehen; die Beklagte musste einzig die Vollständigkeit und die formelle Ordnungsmässigkeit derselben prüfen und hatte sich nicht damit zu befassen, ob ebenso gut eine andere als die in den Akkreditivbedingungen vorgeschriebene Firma bei der Erfüllung des Grundgeschäftes mitwirken konnte. 
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten unter allen Titeln zu Recht verneint. 
5. 
Die Klägerin macht eine Verletzung der Rüge- und Mitteilungspflichten der Beklagten geltend. Diese habe die Aufnahme der Dokumente nicht gemäss den in Art. 14 ERA 500 festgehaltenen Formvorschriften verweigert. 
5.1 Zunächst stelle die "Tatsache", dass die Beklagte gegenüber der T.________ rund drei Monate als Inhaberin der Ware aufgetreten sei, ein Verfügen über die Ware "auf andere Art und Weise" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 130 III 462 E. 8 dar. Die Beklagte müsse sich daher, so die Klägerin, vorhalten lassen, die Dokumente vorbehaltlos akzeptiert zu haben (vgl. dazu BGE 132 III 620 E. 3.1 und E. 3.3 in fine). 
 
Diese Auffassung ist verfehlt. Die genannten drei Monate sollen den Zeitraum zwischen der Verweigerung der Dokumentenaufnahme und dem Schreiben der Beklagten an die T.________ vom 23. Februar 2001 beschlagen. In dieser Zeit hat die Beklagte gegenüber der T.________ indes nichts anderes getan als geschwiegen. Sie war auch nicht verpflichtet, an die T.________ eine Mitteilung zu machen. Die frist- und formgerechten Dokumentenrügen richtete sie korrekterweise an die Bank Z.________. Im blossen Schweigen kann keine Verfügung über die Ware auf andere Art und Weise erblickt werden. Die Vorinstanz hat dies zu Recht erkannt. 
5.2 Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie das Schreiben der Beklagten an die T.________ vom 23. Februar 2001 als Verfügung über die Ware qualifizieren will. Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb aus diesem Schreiben keine Geltendmachung von Rechten an der Ware und erst recht keine Verfügung über die Ware abgeleitet werden kann. Die blosse Feststellung der Beklagten, dass ihr Besitz am FCR mit den Rechten an der Ware verknüpft sei, könne nicht als Verfügung über die Ware auf andere Weise betrachtet werden. Entsprechend habe die T.________ das beklagtische Schreiben vom 23. Februar 2001 auch nicht in diesem Sinn verstanden, wie aus deren Antwortschreiben vom 7. März 2001 erhelle. Schliesslich erscheine vor dem Hintergrund der Korrespondenz zwischen der Bank Z.________, der Beklagten und der T.________ srl in den Monaten Januar und Februar 2001 die Aussage der Beklagten durchaus glaubhaft, sie habe im Auftrag des Kunden wissen wollen, wie es um die Ware stehe. 
 
Die Klägerin hält den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz lediglich die eigene Sicht entgegen und behauptet weiterhin, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 23. Februar 2001 Rechte an der Ware geltend gemacht. Damit vermag sie keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Unerfindlich bleibt schliesslich, was die Klägerin vorbringen will, wenn sie darlegt, dieses Schreiben der Beklagten an die T.________ könne objektiv nur so verstanden werden, dass durch die Aufnahme der Akkreditivdokumente die Herausgabeansprüche betreffend die Ware auf die Beklagte übergegangen seien. Bekanntlich hat die Beklagte die Dokumente gerade nicht aufgenommen. 
5.3 Eine Verletzung der Rüge- und Mitteilungspflichten oder eine Verfügung über die Ware durch die Beklagte ist nicht dargetan. 
6. 
Die Berufung ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen, die zudem die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. November 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: