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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.435/2006 /bri 
 
Urteil vom 9. November 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Andreas Eng, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 346 ff. StGB
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 9. Januar 2002 eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn gegen X.________ eine Voruntersuchung wegen Verdachts auf Begehung verschiedener Wirtschaftsdelikte (insbesondere Gehilfenschaft zur Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung). Am 19. Februar 2003 trat das Untersuchungsrichteramt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ab. Diese stellte das Verfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 ein und sprach X.________ am 17. Dezember 2004 eine Parteientschädigung von Fr. 550.-- zu. Die Staatsanwaltschaft erwog, der Kanton Solothurn habe für die bis zur Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Stadt entstandenen Parteikosten aufzukommen. Diesen Entscheid zog X.________ an die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt weiter mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 29'055.10 auszurichten. Am 22. Juli 2005 wies der Präsident der Rekurskammer das Begehren zum überwiegenden Teil ab. Die von X.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 9. November 2005 ab. Diesen Entscheid focht X.________ nicht an. 
 
Parallel zum Verfahren im Kanton Basel-Stadt beantragte X.________ am 21. Dezember 2004 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von Fr. 28'376.80. Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 wies das Untersuchungsrichteramt das Begehren ab. Hiergegen erhob X.________ am 14. Januar 2005 Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn. Nachdem dieses das Verfahren bis zum Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt zwischenzeitlich sistiert hatte, wies es den Rekurs von X.________ mit Urteil vom 3. August 2006 ab. 
B. 
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er besitze einen Anspruch auf Entschädigung für die im Zusammenhang mit der gegen ihn geführten und vollumfänglich eingestellten Voruntersuchung angefallenen Verteidigerkosten. Dieser Anspruch beruhe auf einem bundesrechtlich anerkannten Rechtsgrundsatz. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei pauschal auf die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 346 ff. StGB
1.1 Das Bundesgericht hat in BGE 121 IV 34 erkannt, die örtliche Zuständigkeit nach Art. 346 ff. StGB umfasse auch die Kompetenz, im Endurteil über die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Untersuchungshaft durch den Angeschuldigten zu entscheiden, die in einem anderen Kanton erwachsen sind. Hierauf beruft sich die Vorinstanz für ihre Auffassung, über das Begehren um Parteientschädigung für die im Kanton Solothurn entstandenen Verteidigerkosten habe der Kanton Basel-Stadt zu befinden, der das Strafverfahren abgeschlossen habe. 
 
Entschädigungsforderungen eines Angeschuldigten nach Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens folgen indessen nicht aus Bundesstrafrecht, sondern aus kantonalem öffentlichen Recht (BGE 108 Ia 13 E. 3). Dieses allein bestimmt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein entsprechender Anspruch besteht. Anders verhielte es sich nur, wenn Entschädigungsansprüche gegenüber Bundesbehörden zu beurteilen wären (Art. 122 BStP; vgl. hierzu BGE 126 IV 203). 
1.2 Die Gerichtsstandsbestimmungen der Art. 346 ff. StGB, welche die interkantonale Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen regeln, finden vorliegend keine Anwendung. Es kommt einzig die Verletzung kantonalen Rechts in Betracht, welche mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden muss (Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP sowie Art. 84 ff. OG; vgl. hierzu den im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen BGE 108 Ia 13). 
2. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein im konkreten Fall unzulässiges Rechtsmittel in das erlaubte uminterpretiert werden, wenn die Eingabe den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügt und die Umdeutung das Rechtsmittel als Ganzes erfassen soll (Urteile 6S.216/2006 vom 30. August 2006 E. 3.1; 6P.121/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). 
 
Vorliegend macht der Beschwerdeführer weder eine Verfassungsverletzung noch einen Verstoss gegen kantonales Recht geltend. Seine Vorbringen erfüllen die Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Eine Umwandlung des Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen. 
3. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. November 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: