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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 314/06 
 
Urteil vom 9. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 1995, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Mutter, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 1. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ (geb. am 3. August 1995) kam mit mehreren Geburtsgebrechen zur Welt. Die IV erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Gesuch um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines frühkindlichen Autismus ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. März 2006 gut und verpflichtete die IV-Stelle, die gesetzlichen Leistungen für das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 401 GgV Anhang zu erbringen. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, äussert sich C.________, vertreten durch seine Mutter, zur Sache, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG), zum Begriff der Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GgV), namentlich zum infantilen Autismus (Ziff. 401 GgV Anhang) sowie die zu diesem Gebrechen ergangene Rechtsprechung (Urteil W. vom 31. Oktober 2005, I 302/05) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines frühkindlichen Autismus. Nach Ziff. 401 GgV Anhang sind solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn das Leiden bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vorliegend somit bis zum 3. August 2000, erkennbar wird. Somit ist zu prüfen, ob bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung vorlagen, so dass davon ausgegangen werden kann, diese sei bereits als solche erkennbar gewesen (Urteil W. vom 31. Oktober 2005, I 302/05, Erw. 2 Ingress). 
3.1 Erstmals ersuchte Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche, mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 um Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 401 GgV Anhang. In diesem Zeitpunkt war der Versicherte bereits mehr als 9 Jahre alt. Der Arzt begründete sein Ersuchen damit, dass in den ersten Lebensjahren der schwere geistige Entwicklungsrückstand und die spastische beinbetonte Cerebralparese im Vordergrund gestanden hätten. Indessen träten nun je länger desto mehr die Symptome eines frühkindlichen Autismus in Erscheinung. Diese hätten im Lauf der letzten Jahre deutlich zugenommen und rechtfertigten eine Berücksichtigung unter Ziff. 401 GgV Anhang. 
3.2 Im Bericht vom 31. August 1999 hatte Dr. med. S.________, Kinderarzt FMH, geschrieben, dass der Versicherte in letzter Zeit zusätzlich eine starke Unruhe aufweise, "z.T. sogar autistische Züge". Abklärungen liefen "auch in Richtung GgV-Nr. 401." 
Im Bericht über die neuropädiatrische Kontrolle bei Status nach Frühgeburt und zweimaligem Fieberkrampf vom 20. September 1999 spricht das Schweizer Kinderspital X.________ von einem ausgesprochen unruhigen Knaben mit autistischen Zügen und einem ausgeprägten psychomotorischen Entwicklungsrückstand. Ein frühkindlicher Autismus wird unter den Diagnosen nicht erwähnt. Im Bericht über die Untersuchung vom 4. August 2000 findet sich lediglich ein Hinweis auf "autistische Züge". 
3.3 Die Diagnosestellung bei autistischen Störungen ist wegen der zahlreichen differenzialdiagnostischen Möglichkeiten allgemein schwierig (erwähntes Urteil W. mit Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Versicherte an mehreren Geburtsgebrechen leidet und in seinen ersten Lebensjahren primär wegen diesen behandelt worden ist. Die Symptome und Auswirkungen dieser Leiden haben sich teilweise mit denjenigen des Autismus überlappt. So führt die Sonderschule für Kinder mit Wahrnehmungsstörungen der Stadt St. Gallen im Bericht vom 17. Mai 2006 denn auch aus, dass mehrere autistische Symptome wie die mangelnde Sprachentwicklung lange Zeit seiner hochgradigen Schwerhörigkeit zugeschrieben worden seien. Bis zum vollendeten 5. Altersjahr liegen in den echtzeitlichen Akten keine Diagnosen eines frühkindlichen Autismus vor. Der Autismus scheint daher in der damaligen Zeit nicht in einer Weise aufgefallen zu sein, dass die behandelnden Ärzte die Diagnose eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 401 GgV Anhang gestellt hätten. Die von der Vorinstanz erwähnten, bereits vor dem 5. Geburtstag aufgetretenen Symptome konnten damals nicht eindeutig dem erwähnten Geburtsgebrechen zugewiesen werden. Es ist lediglich von autistischen Zügen die Rede. Dies stellt keine rechtsgenügliche Diagnose eines frühkindlichen Autismus dar. Daher muss davon ausgegangen werden, dass bis zum kritischen Zeitpunkt des 5. Geburtstages keine eindeutige Symptomatik dieses Gebrechens vorgelegen hat (vgl. auch erwähntes Urteil W.). Erst vier Jahre später stellte Dr. med. B.________ eine eindeutige Diagnose. Das Geburtsgebrechen ist somit nicht rechtzeitig in rechtsgenüglicher Art und Weise festgestellt worden. Daher hat die Invalidenversicherung für dessen Behandlung keine Leistungen zu erbringen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2006 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt. 
Luzern, 9. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: