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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_9/2007/bnm 
 
Urteil vom 9. November 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Bank Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist in der Beschwerdesache 5A_339/2007 betreffend den Beschluss vom 16. Mai 2007 des Kantonsgerichts Schwyz. 
 
Nach Einsicht 
in das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist in der Beschwerdesache 5A_339/2007, 
 
in Erwägung, 
dass die Gesuchstellerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 20. September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bis zum 26. Oktober 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Nachfristansetzung am 12. und am 17. Oktober 2007 an die von der Gesuchstellerin angegebene Adresse verschickt worden ist und deshalb als ordnungsgemäss zustellt gilt (vgl. BGE 101 Ia 332), nachdem die Post die Sendung als an dieser Adresse unzustellbar retourniert hat, 
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird, 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. November 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: