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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_392/2007  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. November 2007  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2007. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Juli 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. Juni 2007 an den Vertreter des P.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2007, 
 
in die Verfügung vom 11. September 2007, mit welcher das Bundesgericht P.________ Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde eingeräumt hat, wobei das am    12. September 2007 zugestellte Verfügungsschreiben unbeantwortet geblieben ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Juli 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
 
dass - trotz der dem Beschwerdeführer am 11. September 2007 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme - keine Gründe dargetan worden sind, welche zu einer andern Beurteilung Anlass geben könnten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz