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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_241/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Bettler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 16. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ und Z.________ (beide Jahrgang 1964) heirateten im Jahr 2001. Sie wurden Eltern eines Sohnes (Jahrgang 2001). Auf gemeinsames Begehren der Parteien schied das Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 11. April 2007 die Ehe. Die elterliche Sorge über den Sohn teilte es der Mutter zu und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Es verpflichtete X.________ zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an Z.________ von monatlich Fr. 2810.-- bis Juli 2017 sowie zu einem Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.-- nebst allfälligen Zulagen für den Sohn. Das Scheidungsurteil enthält weiter eine Regelung betreffend die Bonuszahlungen an X.________. Fallen solche an, hat dieser die Hälfte davon bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- pro Jahr an Z.________ zu bezahlen. Das Gerichtspräsidium entschied sodann über die weiteren vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Das Urteil blieb unangefochten. 
 
B. 
B.a Am 4. April 2008 klagte X.________ auf Abänderung des Scheidungsurteils. Soweit vorliegend massgebend, verlangte er eine zeitlich abgestufte Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts sowie eine Herabsetzung des Anteils seiner geschiedenen Frau an seinen Bonuszahlungen. Er begründete seine Abänderungsanträge damit, dass er seit 11. Juni 2007 wieder verheiratet und aus dieser Ehe eine Tochter (geb. Januar 2008) hervorgegangen ist. Seine zweite Ehefrau (Jahrgang 1974) stammt aus Rumänien und lebt seit dem 19. März 2007 definitiv in der Schweiz. 
 
B.b Mit Urteil vom 10. Juni 2009 hiess das Bezirksgericht Aarau die Abänderungsklage teilweise gut und setzte die nachehelichen Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2008 auf monatlich Fr. 1'850.-- und vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 auf Fr. 1'660.-- pro Monat herab. Im Übrigen (Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum von Februar 2009 bis Juli 2017 sowie Regelung betreffend Bonuszahlungen) wies es die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X.________ ab. 
 
C. 
Die dagegen von X.________ erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. Februar 2010 sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die bezirksgerichtliche Kostenregelung vollumfänglich ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Es auferlegte ihm die obergerichtlichen Gerichtskosten (Ziff. 2 des Dispositivs) und verpflichtete ihn zum Ersatz der Parteikosten von Z.________ (Ziff. 3 des Dispositivs). 
 
D. 
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 31. März 2010 die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2009 auf Fr. 1'660.-- und vom 1. März 2009 bis 31. Juli 2014 auf monatlich Fr. 1'594.--. In Bezug auf seine Bonuszahlungen verlangt er die Herabsetzung des Anteils von Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von 50% auf 40%, begrenzt auf den Höchstbetrag von Fr. 9'600.-- pro Jahr. 
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien ihm zu einem Drittel und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Diese sei zudem zu verpflichten, ihm seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung nachehelichen Unterhalts. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Strittig sind vor Bundesgericht einzig die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014, die Regelung betreffend Bonuszahlungen und die obergerichtliche Kostenverlegung. Die Abänderung des nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2009 sowie die Beibehaltung des Unterhaltsbeitrags gemäss Scheidungsurteil vom 1. August 2014 bis Juli 2017 ist damit rechtskräftig (Art. 148 Abs. 1 ZGB). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, dass seine jetzige Ehefrau seit August 2009 mit dem zweiten Kind schwanger und aufgrund von Komplikationen ab dem 14. Oktober 2009 arbeitsunfähig sei, was er mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Er hält dazu fest, gestützt auf kantonales Prozessrecht (§ 321 Abs. 4 des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 [ZPO; SAR 221.100]) sei es ihm vor Obergericht nicht mehr möglich gewesen, diese Tatsachen nach Einreichung seiner Appellationsbegründung einzubringen. Die Schwangerschaft sei nämlich erst danach festgestellt worden. 
 
2.2 Vor Bundesgericht dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zu neuen Vorbringen kann der angefochtene Entscheid von vornherein nicht Anlass geben, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel darin aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten. Denn eine Erweiterung des Sachverhalts vor Bundesgericht nach dem Zeitpunkt, in dem vor Obergericht letztmals neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden konnten, ist ausgeschlossen. Die neu vor Bundesgericht vorgebrachte Tatsache der zweiten Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel sind damit unzulässig und bleiben unberücksichtigt. 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die nacheheliche Unterhaltsrente herabgesetzt werden. 
 
3.2 Der Begriff "Veränderung der Verhältnisse" bezieht sich auf die finanziellen Verhältnisse. Das Obergericht überprüfte daher bei den Parteien die aktuellen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse und verglich diese mit den Verhältnissen, die dem Scheidungsurteil zugrunde lagen. Für die Zeiträume, in denen es eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bejahte, setzte es den herabgesetzten Unterhaltsbeitrag mittels der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussteilung fest. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 
 
3.3 Das Obergericht hat festgehalten, dass sich bei der Beschwerdegegnerin (und ihrem Sohn) seit dem Scheidungszeitpunkt sowohl die Einkommensverhältnisse (Fr. 2'450.-- pro Monat) wie auch die Höhe des Bedarfs (Fr. 5'033.-- pro Monat) nicht verändert haben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. 
 
3.4 Ebensowenig rügt der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Feststellungen zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen (jeweils netto, ohne Kinderzulage und ohne Bonus): Dem Scheidungsurteil lag ein Einkommen von Fr. 9'200.-- pro Monat zugrunde. Dieses erhöhte sich bis und mit Februar 2009 auf monatlich Fr. 9'392.--. Ab 1. März 2009 berücksichtigte das Obergericht Fr. 9'211.55 pro Monat. 
Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 zudem ein hypothetisches Einkommen seiner zweiten Ehefrau in der Höhe von netto Fr. 1'400.-- (Pensum von 40%) an. 
Der Bedarf des Beschwerdeführers betrug im Scheidungszeitpunkt Fr. 4'000.--. Für seine neue Familie berücksichtigte das Obergericht von April bis Juni 2008 Fr. 4'866.--, von Juli 2008 bis Januar 2009 Fr. 5'339.-- sowie ab Februar 2009 Fr. 5'985.-- (ab diesem Zeitpunkt Berücksichtigung der Berufskosten der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter). 
 
4. 
Wie bei der Unterhaltsfestsetzung selbst ist das Gericht bei deren Abänderung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32). Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau ab Februar 2009. Er anerkennt aber grundsätzlich, dass seine Ehefrau, die ihn in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung geheiratet hat, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, damit er seine aus der früheren Ehe resultierende Unterhaltsverpflichtung erfüllen kann. Er bestreitet auch nicht das verlangte Pensum von 40% sowie die Höhe des damit erzielbaren Einkommens. Strittig ist einzig, ab wann seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet und ihr damit die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.). 
 
5.2 Das Obergericht hielt fest, es sei für die Ehefrau unzumutbar, in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt der Tochter (Januar 2008) bereits eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Danach (somit ab Februar 2009) komme aber eine Drittbetreuung des Kindes in einem Kinderhort in Frage und es sei der Ehefrau die Aufnahme einer Teilzeitarbeit zumutbar, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'400.-- pro Monat angerechnet werden müsse. Diese Übergangsfrist von zwölf Monaten erscheine im Lichte der Rechtsprechung und der heutigen gesellschaftlichen Anschauung als angemessen. Damit werde auch dem Kindeswohl genügend Rechnung getragen. Überdies werde der Ehefrau mit dieser Übergangsfrist ausreichend Zeit eingeräumt, um sich die erforderlichen Deutschkenntnisse für ihre Erwerbstätigkeit anzueignen. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Obergericht verweise zwar auf die Rechtsprechung und die heutige gesellschaftliche Anschauung sowie auf das Kindeswohl. Jedoch nenne es keinen einzigen Gerichtsentscheid noch fänden sich dazu weitere Ausführungen. 
Da seine Ehefrau unmittelbar vor der Geburt nicht erwerbstätig gewesen sei, gehe es nicht um die Ausdehnung, sondern um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem fremden Land. Die gemeinsame Tochter sei noch im Kleinkindalter und damit auf eine umfassende Betreuung angewiesen. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei seine Ehefrau mit einer geschiedenen Frau, die Kinder in einem ähnlichen Alter habe, zu vergleichen. Vorliegend sei seiner Ehefrau ab dem sechsten Lebensjahr ihres Kindes (Zeitpunkt der Einschulung), das heisst ab dem 1. August 2014, eine Erwerbstätigkeit von 40% zumutbar. Entsprechend sei auch der Bedarf für seine Familie erst ab August 2014 um die Berufskosten seiner Ehefrau und Fremdbetreuungskosten für das Kind auf Fr. 5'985.-- zu erhöhen. Die vom Obergericht geforderte Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes führe zu einer krassen Ungleichbehandlung zwischen geschiedenen und verheirateten Müttern. Es liege im Ergebnis eine Verletzung von Art. 129 Abs. 1 ZGB vor. 
5.4 
5.4.1 Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners ist dessen Ehefrau im Rahmen des Zumutbaren gehalten, einen grösseren Anteil an den Familienunterhalt zu leisten und ihn damit in der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu unterstützen. Diese Pflicht ergibt sich beim nachehelichen Unterhalt aus der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB und beim Kinderunterhalt aus Art. 278 Abs. 2 ZGB. Unter Umständen kann die Beistandspflicht zur Folge haben, dass der neue Ehegatte im Rahmen des Zumutbaren eine Erwerbstätigkeit aufnimmt beziehungsweise eine bestehende ausweitet (zum Ganzen: BGE 115 III 103 E. 3b S. 106; 79 II 137 E. 3b S. 140 f.). 
 
5.4.2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit verlangt der Beschwerdeführer einen Vergleich der Situation seiner Ehefrau mit derjenigen einer geschiedenen Person, die ebenfalls Kinder in einem ähnlichen Alter zu betreuen hat. 
5.4.3 Bei einer lebensprägenden Ehe ist das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung, objektiv schutzwürdig (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Bei der Scheidung bestimmt sich diesfalls die Frage der Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien (BGE 130 III 537 E. 3.4 S. 543). Bestehen Betreuungspflichten gegenüber Kindern, erachtet das Bundesgericht die Aufnahme einer Teilzeitarbeit nach Vollendung des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes und die Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit nach Vollendung dessen 16. Altersjahres als zumutbar (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung, die auch auf Einzelkinder Anwendung findet, stellt keine starre Regel, sondern eine Richtlinie dar, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten muss. 
5.4.4 Anders verhält es sich aber im vorliegenden Fall: Der neuen Ehefrau kann gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung geheiratet hat (BGE 79 II 137 E. 3b S. 140). Ein Schutz des Vertrauens besteht damit - anders als bei einer lebensprägenden Ehe - nicht. Die Situation des neuen Ehegatten bei Wiederverheiratung ist damit nicht mit derjenigen des geschiedenen Ehegatten vergleichbar. 
Sind damit die eben erwähnten Richtlinien (vgl. E. 5.4.3 oben) nicht anwendbar, kann auch die vom Obergericht implizit aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob die mit BGE 115 II 6 begründete Rechtsprechung einerseits den heutigen gesellschaftlichen Anschauungen und Verhältnissen und andererseits den Erkenntnissen aus der Entwicklungspsychologie und damit dem Kindeswohl noch angemessen ist. 
5.5 
5.5.1 Vorliegend ist deshalb für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. 
 
5.5.2 Dabei kommt dem Kindeswohl eine besondere Bedeutung zu. Nach kinderpsychiatrischen und entwicklungspsychologischen Erkenntnissen reagieren Kleinkinder in den ersten Lebensmonaten empfindlich auf jeden Wechsel der Bezugsperson, insbesondere wenn damit auch ein Wechsel in der häuslichen Umgebung verbunden ist. Je jünger ein Kind ist, desto besser muss gesichert sein, dass eine geeignete und voraussichtlich nicht wechselnde Person ganztags zur persönlichen Betreuung zur Verfügung steht (BGE 121 III 441 E. 3b/aa S. 443 f. mit Hinweisen). 
 
5.6 Der Beschwerdeführer ist voll erwerbstätig und kann damit seine Ehefrau in der Kinderbetreuung nicht unterstützen, weshalb seiner Ehefrau grundsätzlich nicht zumutbar ist, bereits ab dem 2. Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitarbeit von 40% aufzunehmen. Weder ist dies aufgrund der vorstehenden Erwägungen mit dem Kindeswohl vereinbar, noch wird damit berücksichtigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst vor Kurzem (2007) aus Rumänien in die Schweiz gekommen ist, hier noch nie erwerbstätig war und auch weiterhin noch die Sprache wird erlernen müssen. 
 
5.7 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist im Übrigen auch die Situation der Beschwerdegegnerin (vergleichsweise) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer und seine neue Familie sollen sich nicht mehr einschränken müssen, als die rentenberechtigte Beschwerdegegnerin (BGE 79 II 137 E. 3 S. 140; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 08.23). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Pensum die Beschwerdegegnerin heute neben der Kinderbetreuung erwerbstätig ist und inwiefern sie allenfalls bei einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs ihr Pensum wird erhöhen müssen (was sich bei erhöhten Fremdbetreuungskosten ebenfalls auf ihren Bedarf auswirken könnte). 
 
5.8 Das Obergericht hat damit das ihm bei der Abänderung des nachehelichen Unterhalts zukommende Ermessen überschritten, in dem es - ohne Begründung - von anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung und Lehre abgewichen ist und rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Die Beschwerde ist insoweit begründet. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Scheidungsurteil neben der nachehelichen Unterhaltsrente verpflichtet, die Hälfte allfälliger Bonuszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 
 
6.2 Das Obergericht hielt fest, die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers könnte nichts an der in der Scheidungskonvention gewählten Verteilung der Boni ändern. Zudem berücksichtigte es die Bonuszahlungen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB
 
6.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei inkonsequent, bei der Berechnung der Abänderung der Unterhaltsrente seine jetzige Ehefrau und die Tochter zu berücksichtigen, diese jedoch bei der Verteilung der Bonuszahlung auszulassen. 
 
6.4 Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine Bonuszahlungen bei der Prüfung der veränderten Verhältnisse (und damit auch gegenüber seiner Ehefrau und dem Kind) berücksichtigt wurden (vgl. Ziff. 3.7 des angefochtenen Urteils). Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht nicht auch noch zusätzlich eine separate Aufteilung der Bonuszahlungen vorgenommen hat. 
Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. 
 
7. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Kommt jedoch dem Sachgericht bei der Entscheidung - wie vorliegend - in verschiedener Hinsicht Ermessen zu, entscheidet das Bundesgericht praxisgemäss nicht selber, sondern ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die (abgewiesene) Abänderung der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014 sowie die obergerichtliche Kostenregelung aufzuheben und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 16. Februar 2010 wird in Bezug auf die abgewiesene Abänderung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014 und der obergerichtlichen Kostenregelung aufgehoben und insoweit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
4. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Bettler