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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_905/2012 
 
Urteil vom 9. November 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 1. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen weitgehend über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. z.B. Urteil 9C_310/2012 vom 20. April 2012 mit weiteren Verweisen), 
dass die diversen Einwände gegen die Unvoreingenommenheit der ärztlichen Gutachter gänzlich unbelegt geblieben sind, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich bestätigt, in der Lage zu sein, "ca. einmal pro Monat" nach Bosnien zur medizinischen Untersuchung zu fahren und für die psychiatrische Beurteilung nicht von Belang ist, ob diese Fahrten mitunter im Reisebus (statt im Privatauto als Beifahrer) zurückgelegt werden, weshalb auch dieses Argument unbehelflich ist, 
dass die diversen unfallbedingten Verletzungen (namentlich an Knie und Rippen) entgegen den Vorbringen in der Beschwerde von den Gutachtern durchaus berücksichtigt wurden, 
dass infolgedessen die Eingabe vom 1. November 2012, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. November 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle