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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_68/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Wegweisung aus der Schweiz; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 9. Oktober 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Amt für Migration des Kantons Zug eröffnete dem 1950 geborenen niederländischen Staatsangehörigen A.________ am 23. September 2015 eine Wegweisungsverfügung mittels Standardformular. Dagegen gelangte der Betroffene am 28. September 2015 an die Verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, dessen Vorsitzender i.V. der Beschwerde gleichentags vorläufig und vorsorglich aufschiebende Wirkung erteilte. In der Vernehmlassung stellte das Amt für Migration Zug klar, dass die Wegweisung sich auf Art. 64b Abs. 1 AuG stütze. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Oktober 2015 hob der Vorsitzende i.V. der Verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die vorläufig und vorsorglich erteilte Wirkung der Beschwerde wieder auf und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, verbunden mit der Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung durch das vorliegende Verfahren (d.h. das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht) nicht aufgeschoben werde. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (Eingang 9. November 2015). 
 
2.  
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist eine Wegweisungsverfügung. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist gegen entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Es steht dagegen, wie in der Rechtsmittelbelehrung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung angeführt, allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG), womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Zudem handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen. Selbst mit dem ordentlichen Rechtsmittel, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, kann gegen derartige Zwischenentscheide nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, und seinen Ausführungen lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegen derartige Rechte verstossen haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil sie aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Was spezifisch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für den zweiten Schriftenwechsel betrifft, ist zu beachten, dass kein Anlass für einen Schriftenwechsel besteht. 
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller