Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_484/2017
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Urteil vom 9. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Calcò Labbruzzo,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 10. August 2017 (VB.2017.00438).
Sachverhalt:
A.
Am 22. Juni 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Zürcher Gewaltschutzgesetzes gegenüber A.________ für 14 Tage die Wegweisung aus der von ihm zusammen mit seiner Lebensgefährtin B.________ und der gemeinsamen Tochter C.________ bewohnten Wohnung sowie ein Rayonverbot um die Wohnung und das Schulhaus der Tochter sowie ein Kontaktverbot zu B.________ und C.________ an.
Am 3. Juli 2017 verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Schutzmassnahmen auf Gesuch von B.________ hin um drei Monate bis zum 6. Oktober 2017. Er wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Parteientschädigungen sprach er keine zu.
Am 7. Juli 2017 erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Schutzmassnahmen bis auf das Kontaktverbot zu B.________ aufzuheben. Ebenso aufzuheben sei die Kostenauflage, und es seien ihm die Übersetzungskosten von Fr. 885.60 und die Anwaltskosten von Fr. 12'907.05 zu entschädigen.
Am 10. August 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.________. Parteientschädigungen sprach es keine zu.
B.
Gegen das ihm (bzw. seiner Anwältin) am 17. August 2017 zugestellte Urteil erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die von ihm verlängerten Schutzmassnahmen, mit Ausnahme des Kontaktverbots zu B.________, unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten Gewaltschutzverfahrens zu Lasten von B.________. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 3. Oktober 2017 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
C.
Vom Bundesgericht aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, bringt A.________ vor, die Beschwerde sei nicht gegenstandslos geworden. B.________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Beschwerdeverfahren ist in der Sache offensichtlich gegenstandslos, da der Streitgegenstand - die Gewaltschutzmassnahmen - nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr hat. Es liegt, entgegen seiner Auffassung, auch keine Konstellation vor, in der das Bundesgericht auf dieses Erfordernis verzichten könnte, weil es Gewaltschutzangelegenheiten sonst kaum je beurteilen könnte (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 mit Hinweis). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall: hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zügig eingereicht, wäre dem Bundesgericht die Behandlung seiner Beschwerde vor dem Auslaufen der Gewaltschutzmassnahmen (6. Oktober) zeitlich wohl möglich gewesen. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Entscheide neu zu regeln. Dem kann nicht entsprochen werden, da das Bundesgericht die Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens nur dann neu regeln darf, wenn es auch den angefochtenen Entscheid abändert ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ; Entscheide 2G_3/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.4; 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 5). Das ist nicht der Fall, wenn die Sache wie hier gegenstandslos geworden ist.
3.
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen sind, was in der Natur der Sache liegt, niedrig. Eine summarische Prüfung der Beschwerde ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Schluss des Verwaltungsgerichts, es sei glaubhaft dargetan, dass er ein Gefährder im Sinne des Zürcher Gewaltschutzgesetzes sei, als willkürlich nachzuweisen. Dazu kommt, dass er es sich durch das späte Einreichen der Beschwerde selber zuzuschreiben hat, dass das Bundesgericht die umstrittenen Massnahmen nicht mehr materiell beurteilen kann. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und dementsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi