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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_195/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung, Notwehr, Sachbeschädigung; Strafzumessung, Widerruf; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 19. Juli 2010 eine Strafuntersuchung gegen X.________. Im Verlaufe der Untersuchung ergingen mehrere Ausdehnungsverfügungen. Am 11. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Anklage (Anklageschrift [AS]). Am 13. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft eine erweiterte Anklageschrift ein. Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 verurteilte das Amtsgericht X.________ wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. respektive 8. Januar 2016 zugestellt. Am 28. Januar 2016 erhob X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Am 8. Februar 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
Mit Urteil vom 30. November 2016 erkannte das Obergericht in weitgehender Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils Folgendes: 
 
1. X.________ wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010, freigesprochen (AS Ziff. 2.1). 
 
2. X.________ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht: 
 
- der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2); 
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2); 
- des Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 3); 
- der mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) (AS Ziff. 4); 
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1); 
- des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6). 
 
3. X.________ hat sich schuldig gemacht: 
 
- der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2); 
- der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1); 
- der Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2); 
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1); 
- der Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2); 
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3). 
 
4. X.________ wird verurteilt zu: 
a) 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren; 
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird. 
 
5. Der X.________ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerrufen und die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 
 
[ 6.-22.]. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 4. Februar 2017 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er stellt die folgenden Anträge: 
 
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziffer 3.1 und 3.2) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer von diesen Vorhalten freizusprechen. 
 
2. Ziffer 4a des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. 
 
3. Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2016 sei aufzuheben und auf Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 zu verzichten. 
 
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
6. Dem Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsvertreterin, zu gewähren. 
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Obergericht beantragt die Beschwerdeabweisung. 
 
Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 den Verfahrensantrag, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. März 2015 i.S. A.________ (STBER.2014.58), auf welches die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Bezug nehme, gerichtlich zu edieren und ihm nach Zustellung des Urteils eine neue Frist für die Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil des Obergerichts vom 5. März 2015 i.S. A.________ zu edieren, ist abzuweisen. Eine Edition dieses nicht Teil der Verfahrensakten bildenden Urteils in anderer Sache erweist sich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als nicht erforderlich (zum Sachverhalt vgl. nachfolgend E. 2.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziffern 3.1 und 3.2), an. Er macht geltend, in Notwehr gehandelt zu haben, und rügt eine Verletzung von Art. 15 StGB (nachfolgend E. 2). Des Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung (nachfolgend E. 3) und den Widerruf (nachfolgend E. 4).  
 
2.  
 
2.1. Den vom Beschwerdeführer angefochtenen Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung liegt der folgende, von der Vorinstanz unbestrittenermassen willkürfrei festgestellte Sachverhalt zu Grunde:  
 
Am 23. Januar 2013 betrat A.________ den "B.________ Lebensmittelmarkt", in welchem der Beschwerdeführer tätig war, und erkundigte sich nach dessen Schwager. In der Folge entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, welche vorläufig darin endete, dass der Beschwerdeführer A.________ des Ladens verwies. Dieser weigerte sich jedoch. Die körperliche Auseinandersetzung nahm ihren Anfang darin, dass A.________ den Beschwerdeführer stiess und auch schlug, als dieser das Geschäft verlassen wollte, um die Polizei anzurufen. Der Schlag von A.________, der dem Beschwerdeführer von seiner körperlichen Statur und seinem Alter her unterlegen war, war nicht intensiv. Anschliessend schubste und schlug auch der Beschwerdeführer einmal mit der Faust zu. Als Folge des Schlags erlitt A.________ auf der linken Kopfseite eine Beule. Zudem fiel seine Brille herunter und wurde zerstört. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Notwehr. Er habe den Angriff auf Leib und Leben in angemessener Art und Weise abgewehrt. Die Notwehrhandlung sei verhältnismässig gewesen. Damit seien die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung rechtswidrig.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr gemäss Art. 15 StGB seien nicht erfüllt. Körperlich überlegen, habe der Beschwerdeführer auf einen nicht intensiven Schlag von A.________ mit einem Faustschlag reagiert. Diese Reaktion sei übertrieben und damit unverhältnismässig gewesen. Um das Hausrecht durchzusetzen, hätte er auch zurücktreten und die Polizei vom Inneren des Ladens aus verständigen können. Die Abwehr des Angriffs sei in diesem Sinne nicht angemessen erfolgt.  
 
2.4. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel "Rechtfertigende Notwehr").  
 
Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (vgl. Kurt Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 15 StGB). 
 
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von A.________ rechtswidrig angegriffen wurde, indem ihn dieser stiess und schlug. Die Notwehrlage ist damit gegeben. Umstritten ist die Angemessenheit der Notwehrhandlung des Beschwerdeführers, d.h. ob die Abwehr des Angriffs verhältnismässig erfolgt ist. 
 
Der Angegriffene ist zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3 S. 52). 
 
2.5. Der Angriff von A.________ richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschwerdeführers, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Das von ihm gewählte Abwehrmittel - ein einzelner Faustschlag - mit der damit verbundenen Verletzungsgefahr erscheint angemessen, entspricht es doch im Wesentlichen der vom Angreifer verwendeten Angriffsart. Namentlich setzte der Beschwerdeführer keinen gefährlichen Gegenstand ein und schlug er nur einmal zu. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen zur Abwehr des Angriffs erscheint in Würdigung der gesamten Umstände verhältnismässig. Insbesondere durfte er sich trotz seiner körperlichen Überlegenheit zur Wehr setzen und war er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verpflichtet, zurückzutreten und die Polizei vom Inneren des Ladens aus zu benachrichtigen. Dem angefochtenen Entscheid liegt damit zusammenfassend eine zu enge Auffassung vom Umfang der Notwehrbefugnis im Sinne einer angemessenen Abwehr in der konkreten Situation zu Grunde.  
 
Nach dem Gesagten wird die Vorinstanz den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freizusprechen und die Strafzumessung neu vorzunehmen haben. 
 
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich indes Au sführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers (nachfolgend E. 3 und E. 4). 
 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz habe die Täterkomponenten qualifiziert falsch gewichtet (nachfolgend E. 3.1 ff.) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht hinreichend Rechnung getragen (E. 3.5 ff.). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz die Einsatzstrafe wegen Vorliegens ungünstiger Täterkomponenten um zwei Monate erhöht habe, habe sie ihr Ermessen missbraucht.  
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, bei den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponenten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im August 2016 geheiratet habe und zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in einer Vierzimmerwohnung in Grenchen wohne. Ebenfalls seit August 2016 betreibe er als selbstständig Erwerbender einen Lebensmittelladen, der seinen Angaben zufolge gut laufe. Die persönliche Situation scheine sich somit stabilisiert zu haben. Negativ falle dagegen auf, dass der Beschwerdeführer seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut zwei Mal (wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) verurteilt worden sei. In geringem Ausmass strafmindernde Wirkung hätten seine Geständnisse. Die Strafempfindlichkeit bewege sich im üblichen Rahmen. Unter dem Strich wirkten sich die Täterkomponenten vor allem wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und der neuen Taten trotz laufendem Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Es rechtfertige sich deshalb, die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.  
 
3.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren im Sinne von Art. 47 StGB berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).  
 
Bei den Täterkomponenten sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, und andererseits die persönlichen Verhältnisse des Täters zu würdigen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Strafempfindlichkeit und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). 
 
3.4. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht verletzt, indem sie geschlossen hat, bei einer Gesamtwürdigung wirkten sich die Täterkomponenten vor allem wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und der neuen Taten trotz laufendem Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Wie in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dargelegt (S. 97 f.), auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil verweist, wurde der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2004, 2007 und 2008 hauptsächlich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu; weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2 mit Hinweisen). Zusammenfassend verletzt die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate kein Bundesrecht.  
 
Die Vorinstanz wird indes in ihrem neuen Entscheid einer allfälligen Veränderung der persönlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen haben. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt einerseits, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Beschleunigungsgebot bereits im Vorverfahren verletzt worden (Eröffnung der Untersuchung am 19. Juli 2010; Anklageerhebung am 11. Juni 2014). Zwar hätten diverse Ausdehnungen und die damit verbundenen Einvernahmen das Verfahren verzögert. Es handle sich jedoch nicht um einen komplizierten Straffall, weshalb sich die Dauer des Vorverfahrens nicht rechtfertigen lasse. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte die Vorinstanz bei der Strafzumessung zwingend berücksichtigen müssen.  
 
3.5.2. Andererseits stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren hätte sich bei der Strafzumessung stärker zu seinen Gunsten auswirken müssen. Mit einer Strafreduktion von nur vier Monaten respektive 10 % der Gesamtstrafe habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Die Vorinstanz schliesst, das Beschleunigungsgebot sei im Untersuchungsverfahren nicht verletzt worden. Wie das Verfahrensprotokoll zeige, habe es keine übermässig langen Zeiten der Inaktivität gegeben. Zu beachten sei auch, dass mehrere Personen in das Strafverfahren involviert gewesen seien und der Beschwerdeführer nach den ersten Taten erneut mehrfach straffällig geworden sei, was zu Ausdehnungen der Anklage und letztlich sogar zur Einreichung einer erweiterten Anklageschrift geführt habe.  
 
3.6.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, die erstinstanzliche Hauptverhandlung habe am 8./9. Dezember 2014 stattgefunden. Das begründete Urteil sei den Parteien jedoch erst anfangs Januar 2016 zugestellt worden. Zwar sei einzuräumen, dass es sich um einen komplexen Fall handle, das Urteil insgesamt 122 Seiten umfasse und sehr sorgfältig redigiert sei. Die massive Überschreitung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 respektive 90 Tagen sei aber dennoch nicht zu rechtfertigen. Die Strafe sei deshalb wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots von 40 Monaten um vier Monate auf 36 Monate zu reduzieren.  
 
3.7. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).  
 
Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_934/2016 vom 13. Juli 2017 E. 1.3.1 und E. 1.4.1, zur Publikation vorgesehen). 
 
 
3.8. Der Schluss der Vorinstanz, das Beschleunigungsgebot sei im Untersuchungsverfahren nicht verletzt worden, verstösst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen Bundesrecht. Aufgrund des Verfahrensprotokolls der Staatsanwaltschaft wird deutlich, dass das Verfahren insgesamt beförderlich geführt wurde. Die lange Dauer des Untersuchungsverfahrens ist in erster Linie dem Beschwerdeführer anzulasten, der nach den ersten Taten erneut mehrfach straffällig geworden ist, was zu Ausdehnungen der Anklage geführt hat.  
 
3.9. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4).  
 
Die Vorinstanz hat zutreffend gefolgert, dass das Verfassen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit fast 13 Monaten deutlich zu lange gedauert und die erste Instanz hierdurch das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Indes hält sich die von der Vorinstanz als Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe von 40 Monaten um 4 Monate respektive 10 % auf 36 Monate innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. 
 
Da die Sache jedoch zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. E. 2 hiervor), wird sie im Urteilszeitpunkt auch die Gesamtdauer des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots neu zu beurteilen haben. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 46 StGB. Es sei nicht zu erwarten, dass er inskünftig weitere Straftaten begehen werde, da er nun familiär in stabilen Verhältnissen lebe und selbstständig erwerbstätig sei. Zudem liege der schwerste Vorfall - die versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 - lange zurück.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug, mehrfachen Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt worden. Er sei bereits damals einschlägig vorbestraft gewesen (vgl. auch E. 3.4 hiervor). Die angeordnete Probezeit entspreche dem gesetzlichen Maximum (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), womit dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben worden sei, dass er auch bei geringeren Verfehlungen mit einem Widerruf rechnen müsse. Trotzdem habe er während der Probezeit ein Verbrechen und mehrere Vergehen verübt. Insbesondere sei er erneut wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug schuldig gesprochen worden. Der bedingt gewährte Vollzug für die Freiheitsstrafe von neun Monaten sei deshalb zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.  
 
4.3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).  
 
Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f. mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Vorinstanz hat den Widerruf des bedingten Strafaufschubs einzig mit der erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers während der Probezeit begründet (vgl. E. 4.2 hiervor), ohne die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f. und E. 4.3 hiervor) erforderliche Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen. Dies verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle - nämlich bei der Beurteilung der Täterkomponenten im Rahmen der Strafzumessung (vgl. E. 3.2 hiervor) - festgestellt hat, haben sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit positiv verändert (vgl. insoweit auch BGE 134 IV 140 E. 5.1 S. 146). Er hat geheiratet, lebt mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen und führt als selbstständig Erwerbender einen Lebensmittelladen.  
 
Die Vorinstanz wird nach dem Gesagten im Urteilszeitpunkt eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen und über den Widerruf neu zu entscheiden haben. 
 
5.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben un d die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Solothurn hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner