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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1008/2021  
 
 
Urteil vom 9. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Juli 2021 (SB210108-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 2. März 2020 sprach die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich A.________ der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Veruntreuung und der Widerhandlung gegen das AHVG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3000.--, respektive 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Sie verfügte zudem die Verwendung der im Verfahren sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 79'305.-- zur Deckung der Verfahrenskosten und die Herausgabe des Restbetrages an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft. 
Die Staatsanwaltschaft stellte, soweit vorliegend relevant, fest, A.________ habe am 20. Juni 2014 die elektronischen Schlüssel des von ihm vermieteten Restaurants B.________ in Zürich umprogrammieren lassen, wodurch sein Untermieter C.________ die Lokalität nicht mehr habe betreten und vertragsgemäss nutzen können. Er habe C.________ zwischen dem 20. Juni und 31. August 2014 bewusst in Verletzung seiner vertraglichen Pflicht eigenmächtig das Mietobjekt und dessen Nutzung entzogen. Dadurch habe er C.________ dazu veranlasst, seine Geschäftstätigkeit im Restaurant zu unterlassen und ihm den weiteren Betrieb des Lokals verunmöglicht. Weiter habe A.________ von C.________ eine Mietzinskaution in Höhe von Fr. 54'000.-- in bar entgegengenommen. Diese habe er nicht, wie vereinbart, auf ein Mietzinsdepot einbezahlt, sondern zunächst in seinem Tresor aufbewahrt und später auf sein eigenes Konto einbezahlt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, erklärte A.________ mit Urteil vom 13. November 2020 der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung schuldig. Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das AHVG stellte es ein. Es bestrafte A.________ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1000.--, respektive 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Es bestätigte die Verwendung der im Verfahren sichergestellten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten. 
Das Obergericht Zürich, I. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 5. Juli 2021 der Nötigung und der Veruntreuung schuldig. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch stellte es ein. Es bestrafte A.________ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es bestätigte die Einziehung der sichergestellten Vermögenswerte zum Zweck der Deckung der Verfahrenskosten und verfügte die Herausgabe des Restbetrages an A.________ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die sichergestellten Vermögenswerte seien ihm unbelastet herauszugeben. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse des Kantons Zürich aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse des Kantons Zürich zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung geltend, er habe sich bezüglich einer Kernfrage in einem relevanten Sachverhaltsirrtum befunden. Er habe sich darüber geirrt, dass C.________ sein Mieter gewesen sei. Dieser sei zwar im Mietvertrag als Untermieter aufgeführt gewesen. Es habe aber eine mietrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ gegeben, in welcher die Frage der Mieterstellung streitgegenständlich war. Diese sei erst am 16. Mai 2017 durch das Mietgericht Zürich respektive am 12. Januar 2018 durch das Obergericht Zürich im Sinne von C.________ entschieden worden. Zudem habe die Patentinhaberin einen Tag vor der Auswechslung der Schliessanlage ein Hausverbot gegen C.________ verhängt. Dieser sei deshalb nicht mehr zum Zutritt in die Räumlichkeiten berechtigt gewesen. Die Vorinstanz habe dieses Problem in falscher Rechtsanwendung nicht als Sachverhaltsirrtum, sondern als Rechtsirrtum geprüft. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ohne Prüfung der entscheidenden Fragen, in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers sowie der gerichtlichen Begründungspflicht und im Ergebnis willkürlich erstellt worden. Bei Berücksichtigung des Sachverhaltsirrtums sei der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt.  
 
1.2. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich über die Mieterstellung geirrt und gedacht, er verweigere einem Dritten den Zugang zum Mietobjekt, greift für die Vorinstanz nicht. Bis zum Hausverbot der Patentinhaberin habe nie jemand am Recht von C.________ gezweifelt, im Restaurant ein- und auszugehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers sei schlichtweg unglaubhaft. Betreffend die Frage des Hausverbotes sei ein Rechtsirrtum zu prüfen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen dürfen, das Hausverbot der Patentinhaberin durchsetzen zu müssen. Die Patentinhaberin habe selbst kein Hausrecht gehabt, sodass sie ihr Hausverbot lediglich durch Beizug der Polizei hätte durchsetzen können. Der Beschwerdeführer sei damals bereits anwaltlich vertreten gewesen und könne nicht ernsthaft behaupten, er habe keine Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns haben müssen. Es liege kein Rechtsirrtum vor.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1).  
 
1.3.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.3). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; Urteil 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1; vgl. Urteil 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 126). Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a mit Hinweis; Urteile 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3; 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; Urteil 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3).  
 
1.5. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen reichen vollumfänglich aus, um im Ergebnis willkürfrei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit seiner Argumentation auseinander. Dass sie seine Behauptung als schlichtweg unglaubhaft bezeichnet, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Gehörsanspruchs dar. Unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien genügt es, wenn im Entscheid auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war, was vorliegend zutrifft (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl um die Untermieterstellung von C.________ als auch um das ausgesprochene Hausverbot durch die Patentinhaberin wusste. Sie verneint damit einen Sachverhaltsirrtum und geht in tatsächlicher Hinsicht von einem entsprechenden Wissen des Beschwerdeführers aus. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein sollte. Er beschränkt sich vielmehr weitgehend auf eine Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge. Soweit auf seine entsprechenden Vorbringen aufgrund ihrer teilweise appellatorischen Natur überhaupt eingetreten werden kann, reichen diese zur Darlegung von Willkür nicht aus. Ob der Beschwerdeführer mit seinem erstellten Wissen davon ausgehen durfte, dass er dazu berechtigt war die Schliessanlage umzuprogrammieren, um C.________ fortan den Zutritt zum Restaurant zu verweigern, prüft die Vorinstanz zu Recht unter dem Titel des Rechtsirrtums. Sie gelangt nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss, dass weder ein nicht vermeidbarer noch ein vermeidbarer Rechtsirrtum vorlag. Dass die Vorinstanz sowohl einen relevanten Sachverhaltsirrtum als auch einen Rechtsirrtum verneint, ist nicht zu beanstanden. Andere Gründe, weshalb er vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Schuldspruch wegen Nötigung verletzt kein Bundesrecht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt auch im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Veruntreuung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Hier sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass er nicht von einem Mietverhältnis ausgegangen sei. Zudem sei er davon ausgegangen, am 6. Juni 2014 eine rechtsgültige Kündigung verbunden mit einer rechtsgültigen Anweisung über die Verwendung des Mietzinsdepots erhalten zu haben, womit er von der Pflicht, ein Mietkautionskonto einzurichten, entbunden worden sei. Damit sei der subjektive Tatbestand von Art. 138 StGB nicht erfüllt, zumal er gemeint habe, das Geld gemäss den Anweisungen des Treugebers zu verwenden und er es diesem letztlich auch vollumfänglich zurückbezahlt habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe von C.________ anlässlich des Vertragsabschlusses vom 22. Januar 2014 Fr. 54'000.-- in bar als Mietzinskaution erhalten. Der Beschwerdeführer habe dieses Geld nie auf ein entsprechendes Sperrkonto einbezahlt, sondern in seinen Tresor im Restaurant B.________ gelegt, bis er es später auf sein eigenes Konto einbezahlt habe. Das entsprechende Konto habe erst ab dem 6. Juli 2017 dauerhaft einen Saldo von über Fr. 54'000.-- aufgewiesen. Am 20. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer C.________ in einem Brief mitgeteilt, es mache nach erfolgter Kündigung und "unter Berücksichtigung des bereits entstandenen Schadens" keinen Sinn mehr, das Geld auf ein Mietdepotkonto einzubezahlen. Vielmehr müsse er die Möglichkeit haben, "mit der Mietzinskaution schon heute die zu behebenden Schäden zu bezahlen". Damit habe der Beschwerdeführer seinen fehlenden (vollumfänglichen) Ersatzwillen kundgetan. Der Beschwerdeführer habe die ausstehende Mietzinskaution respektive Fr. 59'500.-- am 25. September 2018 dem damaligen Rechtsvertreter von C.________ überwiesen, was aber nichts am Schuldspruch ändere. Indem der Beschwerdeführer der Pflicht, das ihm anvertraute Geld auf einem Sperrkonto zu hinterlegen, nicht nachkam, sondern es über längere Zeit privat bei sich behielt, habe er sich über den in Gesetz und Vertrag festgelegten Verwendungszweck hinweggesetzt. Dies komme einer unrechtmässigen Aneignung gleich.  
 
2.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; je mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Mieterstellung von C.________ nicht in einem Sachverhaltsirrtum befand (vgl. E. 1.5). Der Beschwerdeführer hat seine gesetzliche (Art. 257e OR) und vertragliche Pflicht verletzt, das als Mietkaution erhaltene Geld auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen. Dass er durch sein Handeln den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Diesbezüglich geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ersatzwillig war, was sich in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014 zeige. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Durch ihre Feststellungen betreffend den fehlenden Ersatzwillen verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür. Zwar führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, er sei bereits am 6. Juni 2014 aufgrund des Erhalts eines Kündigungsschreibens davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis gekündigt sei und nicht mehr bestehe. Sein Schreiben könne deshalb nicht als Manifestation seines fehlenden Ersatzwillens gewertet werden. Damit stellt er sich aber gegen seine eigenen Vorbringen im Verfahren, wonach er aufgrund des Kündigungsschreibens vom 6. Juni 2014 davon ausgegangen sei, das Mietverhältnis würde am 31. August 2014 enden (angefochtenes Urteil S. 9). Es gelingt ihm mit seinen nicht stringenten Argumentationen nicht, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen sind die Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen bestand das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Schreibens vom 20. Juni 2014 noch. Die Vorinstanz durfte aus diesem Schreiben auf den fehlenden Ersatzwillen und damit die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung schliessen. Weitere Rügen betreffend die Veruntreuung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.  
Nach dem Ausgang des Verfahrens kann auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Einziehung der sichergestellten Vermögenswerte, die Kostenverteilung, die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung sowie die Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden, denn er begründet sie lediglich mit dem beantragten Freispruch. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den beiden Privatklägern und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément