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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_721/2021  
 
 
Urteil vom 9. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton Schwyz, 
handelnd durch den Regierungsrat, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2021 
(III 2020 148). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Oktober 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung dem Rechtsvertreter des Kantons Schwyz am 15. September 2021 erstmals und erfolglos zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2021, 
in die auf telefonischen Wunsch des Adressaten hin erfolgte zweite Zustellung des Urteils am 29. September 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass daher das vom Beschwerdeführer innert der von der Post angezeigten Abholfrist nicht abgeholte Urteil vom 26. August 2021 als am 22. September 2021 zugestellt gilt, 
dass somit die Beschwerdefrist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen begonnen hat und nach Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45-48 BGG am 22. Oktober 2021 abgelaufen ist, 
dass daran die Zweitzustellung nichts zu ändern vermag, durfte doch der Adressat als berufsmässiger Rechtsvertreter und Rechtsanwalt nicht in guten Treuen davon ausgehen, dies löse eine neue Rechtsmittelfrist aus (anders unter Umständen bei Laien als Adressaten; vgl. etwa BGE 119 V 89 E. 4b/aa; siehe auch Urteil 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2, in: Praxis 2019 Nr. 109 S. 1098), 
dass sich dergestalt die am 28. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel