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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_476/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsgericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner 
 
B.________, Inc., 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Dr. Roger Staub und Manuel Bigler, 
 
Gegenstand 
Ausstand; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2022 (HG210262-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 20. Dezember 2021 reichte die B.________, Inc. beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage betreffend UWG gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. 
Am 17. Mai 2022 ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Eingabe vom 25. August 2022 lehnte er Oberrichterin Claudia Bühler und Gerichtsschreiber Jan Busslinger ab. 
Mit Beschluss vom 12. September 2022 wies das Handelsgericht (in anderer Besetzung) die Ausstandsgesuche sowie das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtsgebühr für die Behandlung der Ausstandsbegehren setzte es auf insgesamt Fr. 800.-- fest. 
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 (Postaufgabe am 24. Oktober 2022) hat A.________ "Beschwerde & Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" gegen diesen Beschluss erhoben, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt und auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines Rechtsbeistands ersucht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. In Bezug auf die Ausstandsbegehren hielt das Handelsgericht fest, der Beschwerdeführer habe keine Gründe geltend gemacht, welche das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen liessen, und solche seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere begründe der Umstand, dass der Beschwerdeführer Anzeigen wegen "Datenschutzverletzung/Persönlichkeitsverletzung" gegen die betreffenden Gerichtspersonen erstattet habe, keinen Anschein der Befangenheit.  
Dem hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, dass sein Ausstandsbegehren "gerechtfertigt" gewesen sei, "denn gegen die relevanten Personen [sei] ein Verfahren wg. Datenschutzverletzung/ Persönlichkeitsverletzung anhängig". Mit den vorinstanzlichen Ausführungen setzt er sich dagegen nicht auseinander, womit er den Begründungsanforderungen (Erwägung 2.1) offensichtlich nicht genügt. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass ihm das Handelsgericht für den Entscheid über die Ausstandsgesuche eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegte. Die Vorinstanz habe ihn mit einer "Strafgebühr" sanktioniert, "nur weil er von seinem dbzgl. Grundrecht nach BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II [gemeint: Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht] Gebrauch gemacht" habe.  
Inwiefern es in willkürlicher Weise kantonales Recht oder Grundrechte verletzen soll, wenn das Handelsgericht bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- in Anwendung von § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (LS/ZH 211.11) - welcher für Entscheide über Ausstandsgesuche eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- vorsieht - eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- festlegte, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, geschweige denn in einer den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Erwägung 2.1) genügenden Weise. 
 
3.3. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die von ihm zunächst eingereichten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse mit Schreiben vom 25. August 2022 zurückgezogen habe. Damit lägen keine Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Recht, weshalb das Gesuch gestützt auf Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzuweisen sei.  
Der Beschwerdeführer schildert in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht auf den vorinstanzlichen Verfahrensablauf, ohne aber hinsichtlich der Feststellungen zum Prozesssachverhalt (insbesondere zum am 25. August 2022 erfolgten Rückzug der Unterlagen) mit tauglicher Begründung Willkür darzutun (siehe Erwägung 2.2), und schliesst, die Vorinstanz habe "entgegen von Treu & Glauben, entgegen dem Vertrauensgrundsatz und entgegen einer rechtsstaatlichen Rechtspflege" zu seinen Ungunsten entschieden. Auch insoweit ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet (siehe Erwägung 2.1). 
 
3.4. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe "viel zu spät", nämlich "erst" vier Monate nach Gesuchseinreichung über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden.  
Der Beschwerdeführer bleibt bei diesem Vorwurf stehen, ohne auf die Verfahrensgeschichte einzugehen, aus der sich ergibt, dass ihm das Handelsgericht in dieser Zeit mehrmals Nachfristen ansetzte, um Beilagen einzugeben, und dass er verschiedene prozessuale Anträge stellte (so das Begehren, seine Belege zum Bedürftigkeitsnachweis der Gegenpartei nicht zuzustellen), welche das Handelsgericht zu behandeln hatte. Eine rechtsgenüglich begründete Rüge formuliert der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht (siehe Erwägung 2.1). 
 
4.  
 
4.1. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
4.2. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit besteht keine Möglichkeit, dass er zur Verbesserung der Beschwerdeschrift fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Die Beilagen des Beschwerdeführers werden diesem retourniert, sodass sich (auch) sein Antrag, von einer Zustellung der von ihm eingegebenen "Übersicht über das Einkommen und Vermögen" an die B.________, Inc. abzusehen, als gegenstandslos erweist. 
 
4.3. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der B.________, Inc. schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle