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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_20/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde B.________, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung. 
 
Gegenstand 
Beherbergungsvertrag; Nichtleisten des Kostenvorschusses, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juli 2022 (4A_249/2022 [Präsidialverfügung BZ 2022 41]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Gesuchsteller erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. April 2022 (BZ 2022 41) und beantragte gleichzeitig, Frau Bundesrichterin Kiss habe in den Ausstand zu treten und die "Verhandlung" habe mindestens in Dreierbesetzung stattzufinden. Im entsprechenden Beschwerdeverfahren 4A_249/2022 stellte der Gesuchsteller später weitere Ausstandsgesuche gegen die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und alle ihre Mitglieder.  
Mit Urteil 4A_249/2022 vom 25. Juli 2022 trat das Bundesgericht (Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde mangels Leistung des vom Gesuchsteller geforderten Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht ein. Gleichzeitig wurde der Antrag, mit einer Dreierbesetzung des Spruchkörpers zu entscheiden, abgelehnt und auf die gestellten Ausstandsgesuche nicht eingetreten, da der Gesuchsteller offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe vorbrachte und die Gesuche als offensichtlich unzulässig und missbräuchlich zu qualifizieren waren. 
 
1.2. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. September 2022 ein Revisionsgesuch ein, in dem er sinngemäss den Ausstand von Frau Bundesrichterin Kiss und der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung, Frau Bundesrichterin Hohl, verlangte.  
Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, spätestens am 27. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. 
Am 27. September 2022 erhob der Gesuchsteller gegen diese Verfügung "Beschwerde", in der er wiederum sinngemäss den Ausstand der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung verlangte. 
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, setzte das präsidierende Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung, Frau Bundesrichterin Kiss, dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. Oktober 2022 an, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 auch gegen diese Verfügung "Beschwerde", in der er sein Ausstandsgesuch gegen Frau Bundesrichterin Kiss erneuerte. 
 
2.  
 
2.1. Frau Bundesrichterin Kiss wirkt beim vorliegenden Urteil nicht mit. Das vom Gesuchsteller gegen sie gestellte Ausstandsgesuch ist insoweit gegenstandslos.  
Immerhin ist unabhängig davon darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers - bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Richter teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b sowie Urteile 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen). 
 
2.2. Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch gegen Frau Bundesrichterin Kiss insoweit, als sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte.  
Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). 
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Frau Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen aus dem Grund, dass sie in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren verfügte, der Gesuchsteller habe einen Kostenvorschuss zu leisten und dass sie auf verschiedene Beschwerden des Gesuchstellers als Einzelrichterin nicht eintrat, namentlich auch aus dem Grund, dass dieser die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht leistete. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. 
Demnach ist der Erlass der Nachfristverfügung für den Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren durch Frau Bundesrichterin Kiss unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf Verfahrensleitung durch eine unabhängige und unparteiische Gerichtsperson nicht zu beanstanden. 
 
3.  
Den Ausstand der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung, Frau Bundesrichterin Hohl, verlangt der Gesuchsteller einzig aus dem Grund, dass sie die Kostenvorschussverfügung vom 12. September 2022 erliess sowie verschiedene weitere Kostenvorschussverfügungen ihm gegenüber in vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren, die er allesamt für widerrechtlich hält. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist, worüber Frau Bundesrichterin Hohl selber entscheiden kann (vgl. die vorstehende Erwägung 2.2). 
 
4.  
Durch die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mittels der Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde ein vom Gesuchsteller sinngemäss gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Eingabe vom 27. September 2022 als solches zu verstehen ist, implizit abgewiesen. 
Der Gesuchsteller verkennt sodann, mit seinen Beschwerden vom 27. September und vom 21. Oktober 2022 gegen die Kostenvorschussverfügung bzw. gegen die Nachfristverfügung, dass gegen Entscheide des Bundesgerichts keine Beschwerde offen steht, worauf er schon wiederholt hingewiesen wurde. Die beiden Beschwerden vermochten den Lauf der mit den Verfügungen vom 12. September und vom 6. Oktober 2022 angesetzten Fristen nicht zu hemmen und dem Gesuchsteller wurden diese Fristen auch nicht abgenommen. 
Sodann geht der Gesuchsteller - wie ihm bereits in vorangegangenen Verfahren dargelegt wurde - offensichtlich fehl, wenn er die Auffassung vertritt, die Verfügungen vom 12. September 2022 und vom 6. Oktober 2022 über die Ansetzung einer Frist bzw. einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses seien nichtig, da sie der gegenüber Art. 62 BGG älteren Bestimmung von Art. 372 OR widersprächen, welche die Forderung eines Vorschusses nicht erlaube. So ist die werkvertragsrechtliche Bestimmung von Art. 372 OR von vornherein nicht auf die Frage anwendbar, ob und in welcher Höhe in gerichtlichen Verfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert werden kann. Diese Frage ist ausschliesslich nach den speziell auf die jeweiligen Gerichtsverfahren anwendbaren Verfahrensgesetzen zu beantworten. Ebenso irrt der Gesuchsteller, wenn er argumentiert, mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses werde der Entscheid über die Tragung der Gerichtskosten in "parteiischer" Weise vorweggenommen. Der Erhebung eines Kostenvorschusses von der Partei, die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, kommt lediglich die Funktion zu, die Deckung der Gerichtskosten für den Fall sicherzustellen, dass diese Partei im Verfahren mit Kostenfolgen zu ihren Lasten unterliegt. Der Entscheid über die Frage, wer die Kosten letztlich und endgültig zu tragen hat, wird damit nicht präjudiziert, sondern erst im verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt. Obsiegt die Partei, die den Kostenvorschuss geleistet hat, im bundesgerichtlichen Verfahren, wird ihr der Kostenvorschuss von der Gerichtskasse zurückerstattet. 
Der Gesuchsteller leistete den ihm rechtsgültig auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist nicht. Somit ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer