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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1283/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 27. Juni 2022 (BEK 2022 85-88). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Schwyz trat am 27. Juni 2022 auf eine Beschwerde gegen vier staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügungen vom 31. Mai 2022 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Entscheid des Kantonsgericht Schwyz vom 27. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 4. Juli 2022 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 5. September 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 26. Oktober 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht mit ihrer Eingabe nicht geltend. Sie stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger