Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_64/2022
Urteil vom 9. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
beide vertreten durch Herren Simon Brun und Andreas Forrer, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung); Zwischenentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2021 (BS 2021 29).
Sachverhalt:
A.
D.A.________ erstattete am 10. Februar 2012 Strafanzeige gegen E.________ und A.A.________ wegen Veruntreuung, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenunterdrückung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher und konstituierte sich als Privatklägerin.
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, E.________ sei seit 1999 Verwaltungsrat der F.________ SA und A.A.________ faktisches Organ dieser Gesellschaft. Der F.________ SA seien in den vergangenen Jahrzehnten treuhänderisch Aktien der G.A.________ SpA übergeben worden. Diese Aktien hätten zu 20 % D.A.________ und zu je 40 % ihren Brüdern H.A.________ sowie I.A.________ gehört. Nach dem Tod von Letzterem habe D.A.________ dessen Aktien geerbt. Bei A.A.________ handle es sich um den Sohn des verstorbenen H.A.________. Mit Urteil vom 12. November 2010 habe das Obergericht des Kantons Zug die F.________ SA verpflichtet, sämtliche Dokumente betreffend das Treugut und die Geschäftsbeziehung mit D.A.________ herauszugeben. Weder E.________ noch A.A.________ hätten ihr entsprechende Auskünfte erteilt, sondern nur Dokumente vorgelegt, aus denen sich nichts zum aktuellen Umfang des Treuguts, den daran bestehenden Rechten und dem Aufbewahrungsort der treuhänderisch gehaltenen Aktien habe ermitteln lassen. Es sei deshalb anzunehmen, dass die beiden entgegen der Anordnung des Obergerichts nicht sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend das Treuhandverhältnis der F.________ SA mit D.A.________ herausgegeben hätten. Es bestehe der Verdacht, sie hätten mit ihrem Verzögerungsverhalten und den lückenhaften Unterlagen die unrechtmässige Verwendung der für D.A.________ treuhänderisch gehaltenen Aktien der G.A.________ SpA verdecken wollen bzw. hätten durch die Verletzung ihrer Pflichten als Vermögensverwalter D.A.________ am Vermögen geschädigt. Da E.________ und A.A.________ nicht angeben könnten, welcher Bestand an Treugut existiere und wem dieser wirtschaftlich zustehe, sei davon auszugehen, dass sie die Geschäftsbücher der F.________ SA nicht ordnungsgemäss führten.
B.
B.a. Nachdem das Obergericht des Kantons Zug am 3. April 2014 die gegen die Einstellungsverfügung vom 4. Juli 2013 geführte Beschwerde von D.A.________ gutgeheissen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Untersuchung gegen E.________ und A.A.________ am 26. November 2014 erneut ein.
Die hiergegen von D.A.________ geführte Beschwerde wies das Obergericht am 27. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil erhob D.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Ihr Vertreter teilte diesem am 5. Dezember 2016 mit, D.A.________ sei verstorben und ihre Erben seien ihre Enkel B.B.________ sowie C.B.________, welche das Verfahren weiterführen würden. Mit Urteil vom 26. Januar 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_1016/2015). Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, der Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher bzw. die Tatbestände des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Unterdrückung von Urkunden seien nicht (mehr) Verfahrensgegenstand. In Bezug auf die Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung hätte das Obergericht prüfen müssen, ob zwischen D.A.________ sel. und der F.________ SA Pflichten aufgrund eines Treuhandverhältnisses bestanden hätten. Um beurteilen zu können, ob E.________ und A.A.________ ihre Pflichten im Sinne von Art. 138 StGB bzw. Art. 158 StGB verletzt hätten, hätte das Obergericht zunächst prüfen müssen, ob ein Mandatsverhältnis zwischen D.A.________ sel. und der F.________ SA bestanden habe. Im Lichte des bisher erstellten Sachverhalts könne nicht beurteilt werden, ob das Verhalten von E.________ und A.A.________ den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder der Veruntreuung klarerweise nicht erfülle.
B.b. Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 wies das Obergericht des Kantons Zug die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurück. Diese stellte die Strafuntersuchung gegen E.________ und A.A.________ am 17. März 2021 erneut ein.
Das Obergericht des Kantons Zug hiess die von B.B.________ sowie C.B.________ geführte Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2021 teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. März 2021 insoweit auf, als die Strafuntersuchung gegen A.A.________ wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung eingestellt worden sei.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. November 2021 sei aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. März 2021 sei zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lässt sich nicht vernehmen. B.B.________ und C.B.________ beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. A.A.________ verzichtet auf eine Replik.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Bundesgericht zulässigerweise in italienischer Sprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit vorliegend auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit und ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 143 IV 357 E. 1; 140 IV 57 E. 2 mit Hinweisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 290 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. BGE 140 V 282 E. 2; 138 I 143 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dient die Rückweisung jedoch einzig noch der Umsetzung des von der Beschwerdeinstanz Angeordneten und verbleibt der ersten Instanz bzw. der Staatsanwaltschaft somit überhaupt kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich einzig unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der ersten Instanz zwar wesentlich, aber nicht gänzlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar (siehe BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 138 I 143 E. 1.2; je mit Hinweis).
2.3. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die Beschwerdegegnerin 1 erachte den Tatbestand der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung in objektiver Hinsicht als erfüllt, stelle die Strafuntersuchung aber deshalb ein, weil sie den subjektiven Tatbestand verneine (Beschluss S. 4 E. 2). In Bezug auf E.________ erwägt sie, es bestünden nicht genügende Anhaltspunkte dafür, dass er vom Treuhandverhältnis mit D.A.________ sel. Kenntnis gehabt habe, weshalb die Einstellungsverfügung insofern nicht zu beanstanden sei (Beschluss S. 10 E. 6.1.5).
Weiter hält die Vorinstanz fest, betreffend den Beschwerdeführer würden indessen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem bekannt gewesen sei, dass die F.________ SA die G.A.________ SpA-Aktien treuhänderisch für die Geschwister H.A.________, I.A.________ und D.A.________ im Verhältnis von 40/40/20 % gehalten habe. Der Beschwerdeführer müsse zumindest in Kauf genommen haben, dass D.A.________ die gegenüber der F.________ SA geltend gemachten Ansprüchen zugestanden seien. Somit bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt haben könnte (Beschluss S. 10 f. E. 6.2). Der Beschwerdeführer sei zwar weder an den familieninternen Vereinbarungen und Beschlüssen noch an der familieninternen Bestätigung in Bezug auf die Aufteilung der Aktien beteiligt gewesen. Es bestünden jedoch deutliche Indizien dafür, dass er zumindest zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt habe. Den Untersuchungsakten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl I.A.________ als auch D.A.________ im Jahr 1985 um eine Generalvollmacht in Bezug auf die im fiduziarischen Eigentum der F.________ SA befindenden Aktien ersucht habe, wobei in Bezug auf I.A.________ von 3'830 Aktien und betreffend D.A.________ sel. von 1'915 Aktien die Rede sei, was 40 % bzw. 20 % der Aktien der G.A.________ SpA entspreche. Deshalb könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die F.________ SA auch für I.A.________ und D.A.________ fiduziarisch Aktien der G.A.________ SpA gehalten habe (Beschluss S. 11 E. 6.2.1). Für ein entsprechendes Wissen würden überdies Unterlagen sprechen, die von den italienischen Strafbehörden in einem italienischen Strafverfahren beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden seien (Beschluss S. 11 E. 6.2.2).
2.4. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin (Beschwerde S. 6), dass es sich beim angefochtenen Entscheid in Bezug auf das ihn betreffende Verfahren um einen Rückweisungsbeschluss handelt. Im Weiteren scheint er jedoch zu verkennen, dass die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz einzig zu prüfen hatte, ob die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu Recht erfolgte, d.h. ob vorliegend hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fraglichen Tatbestände in subjektiver Hinsicht vorliegen könnten bzw. ob die Beschwerdegegnerin 1 dies zutreffend verneint hat. Für den weiteren Gang des Verfahrens erteilt ihr die Vorinstanz keine Weisungen und hebt lediglich die Verfügung auf, soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO ). Mithin wird die Beschwerdegegnerin 1 durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid nicht gezwungen, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (siehe BGE 144 IV 321 E. 2.3 mit Hinweis). Angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt habe, verbleibt der Beschwerdegegnerin 1 möglicherweise zwar kein grosser Entscheidungsspielraum mehr. Insgesamt besteht für die Beschwerdegegnerin 1 für das weitere Vorgehen - selbst wenn sie aufgrund des Rückweisungsbeschlusses das Strafverfahren fortführen muss - dennoch ein eigener Entscheidungsspielraum. Insbesondere ist auch nach der Neubeurteilung und einer allfälligen Ergänzung der Untersuchung eine Einstellung des Strafverfahrens nicht von Vornherein ausgeschlossen. Daher ist der Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und folglich nur als Zwischenentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid betrifft sodann weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG, weshalb es sich dabei um einen anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Gegen diesen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, weil die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 1 nicht lediglich Weisungen erteile, sondern ihr eine Entscheidung auferlege, die bereits eine materielle Beurteilung vorweg nehme, die rechtswidrig sei. Im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde würde sodann sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Kosten sowie Zeit für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Beschwerde S. 6 f.).
3.2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Dies gilt namentlich, wenn der Zwischenentscheid nicht mehr vor Bundesgericht anfechtbar und daher der höchstrichterlichen Überprüfung entzogen ist. Die Durch- bzw. Weiterführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der sich mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht beheben liesse (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4; Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist allerdings weder dargelegt noch ersichtlich. Wie bereits erwähnt, prüfte die Vorinstanz im Rahmen des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens lediglich, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Entgegen seiner Meinung hat sie damit die Frage, ob die Tatbestandselemente der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sind, nicht vorweg genommen, denn die Folge des vorinstanzlichen Rückweisungsbeschlusses erschöpft sich in einer Weiterführung des von der Staatsanwaltschaft eröffneten Verfahrens, in deren Rahmen der Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte wird wahrnehmen können. Die Beschwerdegegner 2 und 3 weisen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Einwände gegen das Vorliegen des objektiven (und subjektiven) Tatbestands im weiteren Strafverfahren bei der Beschwerdegegnerin 1 bzw. vor dem Sachgericht wird vorbringen können (Vernehmlassung der Beschwerdegegner 2 und 3, act. 15 S. 7). Unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der vorinstanzliche Rückweisungsbeschluss daher nicht anfechtbar.
3.2.2. Zulässig ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG weiter, wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht legt die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Aufhebung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung durch die Beschwerdeinstanz angefochten ist. Verlangt wird, dass die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (Urteil 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68, mit Hinweisen). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3; 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3; 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Eine Gutheissung der Beschwerde könnte vorliegend, da die Aufhebung einer Einstellungsverfügung durch die Beschwerdeinstanz angefochten ist, sofort zu einem Endentscheid führen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Inwiefern die Durchführung des Strafverfahrens aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen würde oder weitere umfangreiche Beweiserhebungen zu erwarten wären, ist jedoch nicht erkennbar. Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich auf die "Transnationalität" des Falles hinweist und dabei ohne weitere Begründung vorbringt, die notwendigerweise in Italien vorzunehmenden Ermittlungen seien anstrengend und zeitaufwendig (Beschwerde S. 6), vermag er nicht hinreichend darzulegen, dass hier die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 2.3; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3; 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68; je mit Hinweisen). Welche angeblich aufwendigen Beweismassnahmen notwendig wären, wird nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann daher auch gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa die Ausführungen in der Sache, einzugehen.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini