Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_712/2023
Urteil vom 9. November 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 30. August 2023 (AK.2023.58-AP).
Erwägungen:
1.
Das Untersuchungsamt Gossau führte ein Strafverfahren gegen B.________ wegen des Verdachts der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und der Freiheitsberaubung. Das Untersuchungsamt Gossau setzte Rechtsanwalt A.________ am 24. September 2021 als amtlichen Verteidiger ein. Am 15. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kreisgericht Wil. Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 stellte das Kreisgericht das Strafverfahren gegen den am 26. Juni 2022 in der Türkei verstorbenen Beschuldigten ein und sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 11'178.45 zu. Dieser reichte Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein und beantragte, die zugesprochene Entschädigung unter Berücksichtigung der am 2. Januar 2023 eingereichten Honorarnote um insgesamt Fr. 6'623.55 nach oben zu korrigieren. Zudem seien ihm die Entschädigungen für das Haft- und Beschwerdeverfahren vollständig auszuzahlen, wobei sich der ausstehende Betrag auf Fr. 667.75 belaufe. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wies die Anklagekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, ihm sei im Verfahren vor der Anklagekammer betreffend die Entschädigung als amtlicher Verteidiger gestützt auf das Urteil vom 12. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er sei gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Honorarnoten zu entschädigen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nach lit. a dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt nicht in Betracht. Erforderlich ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur; ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Die beschwerdeführende Person hat die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Er äussert sich ausführlich zur Sache selbst und macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Der Präsident der Anklagekammer habe sich zudem schikanös verhalten, indem er umfangreiche Angaben von ihm über seine finanziellen Verhältnisse verlangt habe, obschon er das Gesuch schliesslich aufgrund der Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich indessen nicht, weshalb ihm aus dem Umstand, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für sich selbst als Rechtsanwalt wegen Aussichtlosigkeit abgewiesen wurde, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit mangelt es vorliegend am Erfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist unzulässig.
3.
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihm reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier