Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.411/2003 /bmt 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
K.________, 
Firma X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn K.________, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
C.________, 
D.________, 
alle p.A. Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegner, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem Zivilprozess, an welchem K.________ und die von ihm vertretene Firma X.________ als Parteien beteiligt sind, hat das Bezirksgericht Einsiedeln am 2. Dezember 2002 das erstinstanzliche Urteil gefällt. In einer Berufung gegen dieses Urteil beantragte K.________ beim Kantonsgericht Schwyz den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin sowie sämtlicher Kantonsrichter und Kantonsrichterinnen mit Ausnahme der Kantonsrichter E.________ und F.________. Kantonsrichter F.________ überwies das Ausstandsbegehren am 29. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zum Entscheid über die Ausstandsfrage. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht verlangte K.________ die Aufhebung der Verfügung von Kantonsrichter F.________ vom 29. Januar 2003 sowie den Ausstand sämtlicher Kantonsrichter und Kantonsrichterinnen mit Ausnahme des Richters E.________. Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid über den Ausstand. 
Mit Entscheid vom 28. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zum Entscheid über den Ausstand bejaht. Es ist auf das Begehren jedoch nicht eingetreten, weil es missbräuchlich sei. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Juli 2003 beantragen K.________ und die von ihm vertretene Firma X.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 28. Mai 2003. Zudem verlangen sie, es sei gegen verschiedene Gerichtspersonen Strafanzeige zu erstatten, und bestimmte Bundesrichter und Gerichtsschreiber hätten im vorliegenden Verfahren in Ausstand zu treten. 
Mit Eingabe vom 25. August 2003 ersucht K.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Gerichtsschreiber ist nicht einzutreten. Es werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht (Art. 22 ff. OG). Allein im Umstand, dass ein Richter oder ein Gerichtsschreiber in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227 mit Hinweis). Entsprechend ist auf das Begehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht weiter einzutreten (BGE 114 Ia 278), soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist. Die Sache kann von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung behandelt werden (BGE 105 Ib 301). 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
3. 
Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweisungen auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von Vorinstanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 115 Ia 27 E. 4a mit Hinweis). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde kaum zu genügen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpfen sich mehrheitlich in appellatorischer Kritik am bisherigen Verfahrensablauf vor den kantonalen Instanzen. Sie beschränken sich weitgehend darauf, die als verletzt gerügten Bestimmungen aufzuzählen, anstelle sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben und aufzuzeigen, welche Bestimmungen inwiefern verletzt worden sind. Die Beschwerdeführer verweisen sodann mehrmals auf frühere Eingaben. Nach dem Gesagten sind diese Verweisungen unbeachtlich. 
4. 
Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens bejaht habe, obwohl gar nicht bekannt sei, ob der von ihnen verlangte Ausstand "streitig" sei, wie dies § 58 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO; SRSZ 231.110) voraussetze. 
Das Verwaltungsgericht hat in E. 1b des angefochtenen Entscheids begründet, dass von einem streitigen Ausstandsbegehren auszugehen sei. Diese Beurteilung ist im Hinblick auf die Rügen des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
5. 
Das Verwaltungsgericht ist auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten, weil es dieses für missbräuchlich hielt. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, diese Beurteilung als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Soweit ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt zu genügen vermag, ist sie unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 36a OG). 
6. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: