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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 76/03 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
A.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 20. September 2002 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 7. November 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Taggeldanspruch von A.________, da er während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen könne und kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. 
B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde, mit welcher A.________ unter Hinweis auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit und seine Tätigkeit als Dolmetscher die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. Februar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. Am 11. Juli 2003 reicht A.________ zwei weitere Schriftstücke ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Richtig dargelegt sind auch die hinsichtlich Beitragszeit geltenden Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. AVIG, Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss der Versicherte durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 342 Erw. 5b; ARV 2001 Nr. 2 S. 72 Erw. 2b, 1998 Nr. 19 S. 96 Erw. 3) hat demnach zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zu bestehen, was nicht der Fall ist, wenn in der fraglichen Zeitspanne eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre (ARV 1986 Nr. 3 S. 14 Erw. 2; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 77 Rz 195). 
2. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen insbesondere die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder eine Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) gegeben ist. 
2.1 Unbestrittenermassen ging der Versicherte (ausser seiner Dolmetschertätigkeit) seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG im Jahre 1989 keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, somit auch nicht innerhalb der vom 20. September 2000 bis 19. September 2002 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Mit der Tätigkeit als Dolmetscher, welche er bloss stundenweise für verschiedene Arbeitgeber ausführte, kann der Versicherte, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen, auch wenn er sie über die verlangte Mindestbeitragszeit von sechs Monaten hinaus ausübte (BGE 122 V 263; Nussbaumer, a.a.O., S. 65 Rz 162 und 167). Zum einen entstand bei einem beim Bundesamt X.________, in der Zeit von Februar bis Dezember 2001 erzielten Einkommen von Fr. 378.- und weiteren Verdiensten aus verschiedenen Übersetzungsarbeiten in den Monaten April bis September 2002 in der Gesamthöhe von Fr. 1'352.40 kein anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG; BGE 107 V 61 Erw. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O. S. 45 Rz 105 und S. 49 Rz 116 und 117), zum anderen wird die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 500.- (Art. 40 AVIV) nicht erreicht. 
2.2 Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind, da der Versicherte im letztinstanzlichen Verfahren erstmals einwendet, wegen einer mehr als zwölf Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen. Die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nach Abschluss des Schriftenwechsels am 11. Juli 2003 aufgelegten Aktenstücke sind hierbei unbeachtlich, da sie weder neue erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4). 
2.2.1 In den Akten finden sich widersprüchliche Angaben zur geltend gemachten Krankheit. Zwar reicht der Versicherte im Verfahren vor Eidgenössischem Versicherungsgericht ein Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. med. C.________ vom 19. März 2003 ein, worin dieser bestätigt, dass der Versicherte seit Februar 2001 (Behandlungsbeginn) aus psychischen/psychiatrischen Gründen mehrheitlich arbeitsunfähig gewesen sei. Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Versicherte aber bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 23. September 2002 an, im Umfang von 100 % arbeitsfähig zu sein. Eine verminderte Arbeitsleistung infolge Krankheit wird nirgends erwähnt. Ein ebensolcher Hinweis lässt die vorinstanzliche Beschwerdeschrift vermissen, zumal der Versicherte wie schon gegenüber der Arbeitslosenkasse betont, für seine selbstständige Erwerbstätigkeit Tag und Nacht hart gearbeitet zu haben. Einzig in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate September und Oktober 2002 gab der Beschwerdeführer an, in diesen Monaten arbeitsunfähig gewesen zu sein. 
2.2.2 Doch selbst wenn, trotz der widersprüchlichen Aktenlage, das Vorliegen einer mehr als zwölf Monate dauernden Krankheit bejaht würde, stösst der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. In den gesamten Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Versicherte in der massgebenden Zeitspanne vom 20. September 2000 bis 19. September 2002 oder gar vor September 2000, da er gemäss eigener Aussage sein Büro schon vor dieser Zeit schliessen musste, einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen wäre. Im Schreiben vom 26. Oktober 2002 erwähnt der Beschwerdeführer hingegen vielmehr, dass er nebst seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (und wohl seiner Arbeit als Dolmetscher) keine weitere Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hätte, da er mit seiner Agentur mehr als genug zu tun gehabt habe. Daher erscheint weder glaubwürdig noch nachvollziebar, dass die geltend gemachte Krankheit kausal für die fehlende Beitragszeit ist, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Versicherte weiterhin seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sodass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG entfällt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 9. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: