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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 10/02 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
T.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 21. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1952, arbeitete ab 1. September 1990 als Maurerpolier bei der Y.________ AG. Am 30. Mai 1996 prallte dem bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten Versicherten bei der Arbeit ein Metallstück gegen das rechte Auge. Unmittelbar danach kam es zu einem Visusabfall und zu starken Schmerzen. In der Augenklinik des Spitals X.________ wurde eine Bulbusperforation mit Cornea- und Skleraläsion, eine Ciliarkörperverletzung, ein Irisprolaps und eine Subluxation der rechten Linse diagnostiziert und gleichentags mittels Hornhaut- und Skleranaht operativ behandelt. Am 1. Juli 1996 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder zu einem Pensum von 50 % auf. Sein Sehvermögen am rechten Auge war durch einen irregulären Astigmatismus weiterhin stark beeinträchtigt, wobei eine Korrektur mit Brillengläsern nicht möglich war und Kontaktlinsen nicht vertragen wurden. Ab 1. März 1998 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf. Aus medizinischer Sicht war ihm kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Fahren von Baumaschinen und ganz allgemein, keine Arbeiten, bei denen ein Stereosehen notwendig ist, mehr zumutbar. 
 
Mit Verfügung vom 29. Mai 2000 sprach die SUVA T.________ ab 1. März 2000 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von ebenfalls 30 % zu. Die Invaliditätsschätzung beruhte auf der Annahme, die seit dem Unfall beklagten weiteren Beschwerden, namentlich Kopfschmerzen, Schwindel, Visusverlust am linken Auge und eine psychische Beeinträchtigung stünden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis oder es bestehe - bei den psychischen Beschwerden - kein adäquater Kausalzusammenhang. Daran hielt die Unfallversicherung auch in ihrem Einspracheentscheid vom 29. August 2000 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sowohl eine höhere Invalidenrente als auch eine angemessene Integritätsentschädigung anbegehrt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. November 2001 ab. 
 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides der SUVA sei ihm eine angemessene (höhere) Invalidenrente und eine angemessene (höhere) Integritätsentschädigung zuzusprechen. Im Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 29. August 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
1.2 Das kantonale Gericht hat im ausführlichen Entscheid die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat es insbesondere auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 V 45 Erw. 2a) sowie der namentlich auch bei psychischen Unfallfolgen im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges (BGE 115 V 133). Es wird darauf verwiesen. 
2. 
Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades und des Integritätsschadens. Vorerst gilt es daher festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall stehen. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid kam das kantonale Gericht zur Erkenntnis, einzig die schwere Beeinträchtigung des rechten Auges und die damit verbundene fehlende Stereopsis sei auf den Unfall zurückzuführen. Die weitern Beschwerden, wie die periodisch auftretenden belastungsabhängigen Kopfschmerzen, der Schwindel und die Übelkeit, die Weitsichtigkeit am linken Auge und die psychischen Beschwerden (zu denen die Vorinstanz auch die Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen zählt) stünden hingegen nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem. Sie seien bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades entsprechend nicht mitzuberücksichtigen. Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer u.a., der Kreisarzt der SUVA habe ihm für die Kopfschmerzen und das vermehrte Blendungsgefühl eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Damit sei die Unfallkausalität dieser Beschwerden ausgewiesen und auch durch die Beschwerdegegnerin klar anerkannt. Das gelte auch für Schwindel und Übelkeit. 
2.2 Kreisarzt Dr. med. C.________ berücksichtigte bei der Beurteilung des Integritätsschadens zusätzlich zum Visusverlust (25 %) die in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. August 1997 als subjektiv bezeichneten Kopfschmerzen und das vermehrte Blendungsgefühl (dafür "können 5 % zusätzlich eingesetzt werden."). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinen Berichten vom 6. und 27. November 1997 an die ärztliche Leitung der Augenklinik des Spitals X.________ und an die SUVA-Kreisagentur die Kopfschmerzen in Zusammenhang mit dem Status nach der bekannten Augenverletzung. Der Versicherte habe ihn ungefähr ein Jahr nach dem Unfall erstmals wegen Kopfschmerzen konsultiert. Nach Ansicht des Arztes handelte es sich mehr um Spannungskopfschmerzen, eventuell ausgelöst durch Refraktionsanomalie rechts. Er gab der Hoffnung Ausdruck, dass die vorgebrachten Kopfschmerzen möglicherweise durch eine Brillenversorgung der Visusstörung rechts günstig beeinflusst werden könnten. Dr. med. B.________, Oberarzt an der Augenklinik des Spitals X.________, verneinte eine unfallfremde Ursache, liess aber Vorbehalte bezüglich Unfallkausalität durchblicken (ärztlicher Zwischenbericht vom 2. Dezember 1997). Die gemäss diesem Bericht angeordnete interne neurologische Untersuchung ist nicht aktenkundig. Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie beim Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, bestätigte einerseits offenbar unfallbedingte periodische körperliche Schmerzen (Beurteilung vom 21. Dezember 1999), brachte im übrigen die Beschwerden (u.a. Kopfschmerzen) aber mit der Fehlsichtigkeit des linken Auges - und damit nicht mit der Psyche - in Verbindung . Er ging davon aus, dass sie mit einer genügenden Korrektur verschwinden würden (Bericht vom 18. August 2000), was vom Beschwerdeführer jedoch bestritten wird. 
 
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die verschiedenen Arztberichte insgesamt kein schlüssiges Bild ergeben. Die Sache ist deshalb zur Durchführung eines externen Gutachtens über die Kausalität der Kopfschmerzen sowie der gelegentlichen Schwindelanfälle an die SUVA zurückzuweisen. Dabei gilt es insbesondere abzuklären, ob diese eine körperliche Ursache haben oder psychogen sind. 
2.3 Entgegen der Darlegung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen die Hyperopie (Weitsichtigkeit) des linken Auges nicht auf den Unfall zurückzuführen. Etwas anderes kann auch nicht den Ausführungen von Dr. med. E.________ entnommen werden. Aus dessen Bericht vom 21. Dezember 1999 geht klar hervor, dass die Dekompensation der Hyperopie am linken Auge nicht als Komplikation gewertet werden kann. Diese wäre auch ohne Unfall wegen des Älterwerdens des Patienten zum Vorschein gekommen, einfach etwas später. Die Hyperopie hätte also auch ohne Unfall zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden müssen. Mit einer Brille, welche eine Fern- und Nahkorrektur vornimmt, besteht ein voller Visus von 1,0. Damit würde sich in Bezug auf die hier strittigen Leistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) keine höhere Leistungspflicht der Unfallversicherung ergeben. Es besteht ein Status quo sine. 
2.4 Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, die Kopfschmerzen und Schwindelattacken seien psychogen bedingt. Wie in Erwägung 2.2 hievor ausgeführt, wird dieses Sachverhaltselement noch näher abzuklären sein. Falls die durchzuführende externe Begutachtung keinen positiven Befund ergibt und die genannten Beschwerden als psychogen beurteilt werden, ist mit der Vorinstanz deren Adäquanz zum versicherten Unfall vom 30. Mai 1996 zu verneinen. Über das Unfallgeschehen besteht Einigkeit. Das kantonale Gericht hat den Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Es rechtfertigt sich jedoch vorliegend, das Ereignis im mittleren Bereich, weder im Grenzbereich zu den schweren - wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefordert wird - noch zu den leichten Unfällen einzustufen. Von der Eindrücklichkeit her lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem in RKUV 2000 Nr. U 364 beschriebenen vergleichen, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Dort kam es immerhin zu einer Enukleation und in der Folge zu Komplikationen mit der Prothesenversorgung. Mit der Vorinstanz können die Kriterien der besonderen Art der erlittenen Verletzung und der Dauerschmerzen zwar - jedenfalls bei Bestätigung der somatischen Unfallkausalität der Kopfschmerzen (vgl. Erwägung 2.2 hievor) - bejaht werden, wenn auch nicht in auffallender Weise. Die übrigen gemäss Rechtsprechung erforderlichen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) sind aber nicht erfüllt. 
3. 
3.1 Was die Bestimmung des Invaliditätsgrades betrifft, wird nach dem Gesagten zu beachten sein, ob die Kopfschmerzen und der Schwindel somatisch bedingt und damit bei der Beurteilung, welche Arbeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmass zumutbarerweise noch zu verrichten vermag, zu berücksichtigen sind, oder ob diese Beeinträchtigungen eine psychogene Ursache haben, womit sie - wie eben dargelegt - für die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung ausser Betracht zu fallen haben. Das Gutachten wird sich somit - falls die genannten Beschwerden unfallbedingt sind - auch zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. 
 
Für die Invaliditätsbemessung gilt es im Weiteren grundsätzlich Folgendes zu beachten. 
3.2 
3.2.1 Das zumutbarerweise noch zu realisierende Einkommen (Invalideneinkommen) ist wenn möglich aufgrund der konkreten beruflichen Situation der versicherten Person zu bestimmen. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). 
3.2.2 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, damit die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und damit nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; unveröffentlichtes Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00 Erw. 3.1). 
3.3 Die SUVA hat das Invalideneinkommen vorliegend aufgrund der DAP geschätzt und dieses auf Fr. 58'000.- im Jahr beziffert. Mit den auch von der Vorinstanz berücksichtigten DAP-Blättern liegen insgesamt fünf Dokumentationen in den Akten. Im Lichte des in Erwägung 3.2.2. Dargelegten genügt dies bei Zumutbarkeit der Arbeitsplätze grundsätzlich den höchstrichterlichen Anforderungen. Hingegen fehlt es vorliegend an Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze. Das Gleiche gilt für den Höchst- und den Tiefstlohn sowie für den Durchschnittswert der entsprechenden Gruppe. Die verwendeten DAP-Zahlen der SUVA vermögen demnach für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht zu genügen, womit die Invaliditätsbemessung auch bei fehlender somatischer Unfallkausalität nicht zu schützen ist. Die SUVA wird somit nach Klärung des Sachverhalts die Invaliditätsbemessung mittels der aktuellen Rechtsprechung genügenden DAP-Erhebungen oder LSE neu vorzunehmen haben. 
4. 
In Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Nachdem die SUVA die Kopfschmerzen und das vermehrte Blendungsgefühl in ihrer Schätzung über die Integritätseinbusse bereits berücksichtigt hat, lässt sich eine weitere Erhöhung nicht rechtfertigen. 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Zufolge teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). In diesem Umfang ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann ihm entsprochen werden (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2001 und der Einspracheentscheid vom 29. August 2000 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Invalidenrentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt André Largier, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 150.- ausgerichtet. 
5. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: