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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_832/2008 
 
Urteil vom 9. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 29. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________, geboren 1962, meldete sich am 14. März 2005 unter anderem wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern holte Auskünfte beim früheren Arbeitgeber sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein und gab ein Gutachten beim Zentrum X.________ (vom 21. September 2006) und bei Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 16. Januar 2007), in Auftrag. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 8. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 2 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. August 2008 ab, weil die Versicherte für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seit Ablauf des Wartejahres im Januar 2005 zu 100 % arbeitsfähig sei und eine zweite Rückenoperation im Juni 2005 bloss während weniger als drei Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2004; eventualiter sei die Sache zur Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
2. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es nicht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, und des Operateurs Dr. med. H.________, Facharzt FMH für für Neurochirurgie, abgestellt habe, laut denen die Beschwerdeführerin auch für körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. 
 
4. 
Wie die Vorinstanz im Zuge einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) dargelegt hat, ist die Expertise des Zentrums X.________ vom 21. September 2006 das Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen Untersuchung, welche sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und beweiskräftig ist. Mit Blick auf die erhobenen Befunde ist aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bezüglich körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch ist auf Grund des ebenso überzeugenden Gutachtens des Dr. med. T.________ vom 16. Januar 2007 erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt ist. Die darauf beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die Arbeitsunfähigkeit als Entscheidung einer Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) können unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen in der Beschwerde keinesfalls als offensichtlich unrichtig beurteilt werden. Die Beschwerde verkennt, dass es bei den angerufenen Stellungnahmen der Dres. med. A.________ und H.________ um Meinungsäusserungen behandelnder Ärzte geht, denen nach der Rechtsprechung auf Grund der Verschiedenheit von Expertise- und Therapieauftrag (statt vieler Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 mit Hinweisen) die Aufgabe der medizinischen Begutachtung als eines speziellen Wissenszweiges nicht zufallen kann. 
 
5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Dezember 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz