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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_856/2008 
 
Urteil vom 9. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch ihren Sohn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 14. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008, 
in die Verfügung vom 11. November 2008, mit welcher das Gesuch der K.________ um unentgeltliche Rechtspflege sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde als auch mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 13. November 2008, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. November 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in das Schreiben vom 26. November 2008 (Poststempel), worin K.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuern und für den Fall des Festhaltens an der Kostenpflicht des Verfahrens um Abschreibung der Beschwerde vom 14. Oktober 2008 ersuchen lässt, 
 
in Erwägung, 
dass die im Schreiben vom 26. November 2008 geltend gemachten Gründe betreffend die familiäre und finanzielle Situation die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde gemäss Verfügung vom 11. November 2008 nicht berühren, weshalb es bei der verfügten Kostenpflicht bleibt, 
dass in dieser Verfahrenslage die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Dezember 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann