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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1083/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unrechtmässiges Erwirken von Sozialleistungen (§ 59 Abs. 1 SPG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. September 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegenüber dem Sozialdienst der Stadt Y.________ Einnahmen von Fr. 5'624.50 aus einem Aktienverkauf und Fr. 21'770.-- aus einem gerichtlichen Vergleich verschwiegen zu haben. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Y.________ verurteilte ihn am 7. August 2012 wegen unrechtmässigen Erwirkens von Sozialleistungen zu einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2013 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass Kürzungen seiner Sozialleistungen vorgenommen und seine Pläne zur Wiedereingliederung durch den Sozialdienst verworfen worden seien. Damit ist er nicht zu hören, da diese Fragen nicht Gegenstand des Strafverfahrens bilden. 
 
3.  
 
 Soweit der Beschwerdeführer falsche Angaben über die Beträge im Strafbefehl und verschiedene angebliche Verfahrensfehler der ersten Instanz rügt, sind die Ausführungen unzulässig, weil das Bundesgericht nur den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid überprüfen kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden. Dies trifft nach der Darstellung der Vorinstanz nicht zu. Nach ihren Feststellungen nahm er das Recht nicht wahr, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (Urteil S. 4). Was an dieser Erwägung gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde vor Bundesgericht nicht zu entnehmen. 
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer will wegen Belastungen, "die durch den Bezug von Sozialhilfe regelmässig auftreten", daran gehindert worden sein, sich hinreichend selber zu verteidigen. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung näher auszuführen und zu belegen. 
 
6.  
 
 Der Beschwerdeführer beantragt, sofern kein Freispruch erfolgen sollte, sei das Verfahren durch das Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuleiten. Dies muss der Beschwerdeführer selber besorgen. 
 
7.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn