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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_544/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, Bezirksgericht Zürich, 
Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich, 
2. C.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich, 
3. D.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm unter Hinweis auf Art. 62 BGG auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihm angesetzten Frist bis zum 13. November 2015 nicht geleistet hat; 
dass ihm infolgedessen mit Präsidialverfügung vom 20. November 2015 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine - nach dem klaren Wortlaut der Verfügung nicht erstreckbare - Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. Dezember 2015 gesetzt worden ist, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass er den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat; 
dass er zwar (erst) mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 unter Hinweis darauf, er sei AHV-Rentner, eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt; 
dass er aber dabei kein substantiiertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und seine Eingabe somit an der Verfügung vom 20. November 2015 nichts zu ändern vermag; 
dass nach dem Gesagten gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp