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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_177/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
2. Kanton Luzern, 
3. Einwohnergemeinde U.________, 
alle vertreten durch das Steueramt U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2022 (2C 22 74/ 2C 22 75/ 2C 22 76). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheiden vom 7. und 12. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern für rechtskräftig veranlagte Nach- und Strafsteuern definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 21. November 2022 nicht ein. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2022 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Fr. 15'562.-- ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und deshalb Anfechtungsgegenstand nur die Frage bilden kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Abgesehen davon, dass es der Beschwerde auch an einem Rechtsbegehren mangelt (Art. 42 Abs. 1 BGG), enthält sie keine Verfassungsrügen und beziehen sich die Ausführungen ohnehin nicht auf das vorinstanzliche Nichteintreten. Vielmehr wird sinngemäss geltend gemacht, angesichts des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Marokko liege Betrug vor, und es werden sinngemäss Strafanträge gestellt. All dies geht am möglichen Anfechtungsthema vorbei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli