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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_334/2021  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug; Strafzumessung; bedingter Strafvollzug; Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 16./22. Juli 2020 (SA 19 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Nidwalden erklärte A.________ mit Urteil vom 28. März 2019 unter anderem wegen verschiedener Verstösse (insbesondere der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohungen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Verletzungen der Verkehrsregeln) im Zusammenhang mit dem Stalking seiner ehemaligen Freundin B.________ und wegen Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und der Termine der ambulanten Therapie zu 1/8) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 4'000.--. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe werde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 
 
B.  
Mit Urteil vom 16./22. Juli 2020 erkannte das Obergericht des Kantons Nidwalden, es sei auf eine Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, da durch die Nötigungen konsumiert, zu verzichten. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen fordert A.________ einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs. Er sei (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs [stationäre Einleitung im Umfang von 44 Tagen und ambulante Massnahme zu 1/6]) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Der bedingte Vollzug sei mit einer Weisung zugunsten der ambulanten Therapie zu verbinden. Eventuell sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 22. März 2021 ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
C.c. Am 7. April 2021 lässt A.________ einen Therapiebericht der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie U.________, vom 6. April 2021 einreichen. Ferner leitet das Obergericht des Kantons Nidwalden am 3. Mai 2021 bzw. 3. August 2022 ihm vom Amt für Justiz eingereichte Berichte der Dr. med. C.________ vom 12. November 2019, 20. Juni 2020, 6. April 2021 und 27. Juli 2022) an das Bundesgericht weiter.  
 
C.d. Mit Eingabe vom 30. September 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft Nidwalden, es seien das forensisch-psychiatrische Gutachten sowie sämtliche Therapieberichte über A.________ einzuholen.  
 
C.e. Mit Eingaben vom 21. November 2022 resp. 24. November 2022 verzichten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und das Obergericht des Kantons Nidwalden auf Vernehmlassung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 6B_624/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2). Dies betrifft die unechten Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Untersuchungsakten und vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt, mithin insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie U.________, vom 14. Dezember 2017. Ebenfalls bilden verschiedene Berichte der Dr. med. C.________, insbesondere jene vom 12. November 2019 und 20. Juni 2020, Gegenstand der vorinstanzlichen Akten. Soweit die Staatsanwaltschaft Nidwalden in allgemeiner Weise fordert, es seien weitere Therapieberichte der Dr. med. C.________ beizuziehen, ist festzuhalten, dass dieser Beweisantrag hinsichtlich allfällig unechter Noven nicht weiter begründet wurde und echte Noven zum Vornherein nicht berücksichtigt werden können. Als echte Noven sind der Therapiebericht der Dr. med. C.________ vom 6. April 2021 und 27. Juli 2022 unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist. Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellt betreffend den Sachverhalt insbesondere fest, am 28. Oktober 2016 seien Fr. 145'500.-- aus dem Hausverkauf (der ehelichen Liegenschaft) auf das gemeinsame Konto des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau bei der Bank E.________ einbezahlt worden und dem Beschwerdeführer habe davon die Hälfte zugestanden. Am 13. Juni 2017 bzw. 6. Juli 2017 hätten er und seine Ex-Frau je eine Tranche von Fr. 50'000.-- abgehoben. Die restlichen Fr. 45'501.35 seien am 4. August 2017 ausbezahlt und das Konto saldiert worden. Am 14. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer B.________ (seiner Ex-Freundin) Fr. 25'000.-- aus dem Geld des Hausverkaufs überwiesen. Ferner seien bei der Hausdurchsuchung am 30. August 2017 beim Beschwerdeführer Fr. 37'250.-- gefunden worden, die ebenfalls aus dem Hausverkauf stammten.  
Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 telefonisch beim Sozialamt Nidwalden wegen finanziellen Schwierigkeiten angemeldet. Aus seinem Antrag (Formular) auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 29. Juni 2017 ergebe sich weder die Zahlung an B.________ noch der hälftige Anspruch hinsichtlich des Guthabens auf dem gemeinsamen Konto. In der Folge sei mit Entscheid vom 26. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe gutgeheissen und eine bis Dezember 2017 befristete Auszahlung von monatlich Fr. 2'086.-- bewilligt worden. Am 7. August 2017 seien dem Beschwerdeführer Fr. 1'415.-- ausbezahlt worden. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Diese tatsächlichen Umstände bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er ist aber der Meinung, diese Sachverhaltsdarstellung sei nicht vollständig. Unter Ergänzung des Sachverhalts bringt er vor, es sei kein Vermögensschaden eingetreten. Denn die bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 1'743.-- sei mit seiner Abtretungserklärung vom 2. August 2017 bezahlt bzw. gesichert gewesen. Die Gemeindeverwaltung habe ihre Auszahlungen mit nach dem Vorbescheid der IV-Stelle Nidwalden vom 20. November 2018 nachbezahlten Renten verrechnet.  
 
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht die Zulässigkeit seiner Sachverhaltsergänzungen nicht darlegt (vgl. Urteil 6B_710/2022 vom 31. August 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Sein Einwand ist jedoch auch materiell unbegründet. Seine Argumentation lässt ausser Acht, dass ein Vermögensschaden nicht nur vorliegt, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich vermindert ist, sondern auch wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Letzteres ist hier relevant. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer am 7. August 2017 Sozialhilfe von Fr. 1'415.80 ausgerichtet wurde, diese durch die Abtretung "bezahlt" oder hinreichend gesichert war. Der Beschwerdeführer trat zwar nach seiner Sachverhaltsdarstellung am 2. August 2017 allfällige Forderungen gegenüber der Invalidenversicherung an die Sozialhilfebehörde ab. Es lag aber noch kein Entscheid vor, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stellte ihm die Invalidenversicherung erst mit Vorbescheid vom 20. November 2018, mithin erst über ein Jahr nach der Sozialhilfeauszahlung eine ganze Rente ab 1. September 2017 in Aussicht. Ob es zu einer Rückzahlung der Sozialhilfe durch Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung kommt, musste daher im Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialhilfe als ungewiss eingestuft werden. Damit liegt ein Vermögensschaden im oben erwähnten Sinne vor.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Arglistigkeit der Täuschung. Die Sozialhilfebehörden hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Im Wissen um den Verkauf der ehelichen Liegenschaft im November 2016 aus einem ersten Bezug und der damaligen Rückzahlung der Sozialhilfe hätte der Kaufvertrag eingeholt werden müssen. Ebenso hätte die Sozialhilfebehörde von ihm einen vollständigen Kontoauszug ab November 2016 bis 2017 verlangen müssen. Es wäre ein Leichtes und mit geringem Aufwand verbunden gewesen, den Geldfluss aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft einzuverlangen. Er sei zudem zur Verwendung des Verkaufserlöses nie befragt worden. Es sei auch zu beachten, dass er die Abrechnungen betreffend die von ihm bewirtschafteten Blumenbeete nie beigebracht habe. Die Sozialhilfebehörden hätten somit leichtfertig gehandelt, was sein betrügerisches Verhalten - sofern ihm ein solches überhaupt unterstellt werden könne - in den Hintergrund treten lasse.  
 
3.3.2. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit, täuscht. Bei einfachen Lügen wird Arglist unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn sie nicht zumutbar ist oder wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Nicht direkt überprüfbar sind innere Tatsachen, wie der Zahlungswille. Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Die Eigenverantwortung des anvisierten Opfers grenzt die Arglist ein. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 - 1.4.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Die Vorinstanz verweist (hinsichtlich der Abklärung des Sozialhilfeanspruchs) auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und dass es nicht die Aufgabe des Sozialamtes sei, anhand der vorgelegten Belege dem Geldfluss nachzugehen. Sie hält dem Beschwerdeführer vor, dieser habe es bewusst unterlassen, dem Sozialamt sämtliche Vermögenswerte offenzulegen. Darüber hinaus habe er zeitnah eine grössere Summe (Fr. 25'000.--) ohne Rechtsgrund an B.________ überwiesen, um diesen Betrag vor der Amtsstelle zu verheimlichen. Und schliesslich habe er gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin auch wiederholt versichert, der Erlös aus dem Hausverkauf sei aufgebraucht. Die Vorinstanz kommt, nachdem das Sozialamt vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen einverlangt und aufgrund von Unstimmigkeiten einen Vorbehalt in Bezug auf die Buchhaltung der Blumenfelder angebracht hatte, zum Schluss, der Verwaltungsbehörde könne keine Leichtfertigkeit in einem Ausmass vorgehalten werden, dass die Betrugsmachenschaften des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten liesse.  
 
3.3.4. Die Vorinstanz begründet mit Blick auf die Rechtsprechung schlüssig und nachvollziehbar, weshalb hier das Kriterium der Arglist hinsichtlich der Täuschungshandlungen erfüllt ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht weiter auseinander. Er bestreitet insbesondere die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht substanziiert, daran ändert nichts, dass er diesen teilweise seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Er zeigt namentlich nicht auf, inwiefern offensichtlich unrichtig sein soll, dass die Vorinstanz davon ausgeht, er sei von der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamts nach dem Verbleib des Erlöses des verkauften Hauses befragt worden und er habe dabei wiederholt versichert, dieser sei aufgebraucht. Ferner ist aufgrund der nicht als willkürlich gerügten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu schliessen, dass das Sozialamt den Beschwerdeführer aufforderte, Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war das Sozialamt ohne Anhaltspunkte auf Unstimmigkeiten jedoch nicht verpflichtet, diese Angaben des Beschwerdeführers weiter zu hinterfragen und den Geldfluss aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft zu rekonstruieren. Die allenfalls nicht restlos geklärten Umstände hinsichtlich der Bewirtschaftung der Blumenbeete hatten mit der Täuschung über das Geld aus dem Hausverkauf nichts zu tun. Dieser Umstand vermag daher nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer das Sozialamt über den Verbleib der Mittel aus dem Hausverkauf arglistig täuschte und diesbezüglich in einen Irrtum versetzte. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Sozialamt nicht vorgeworfen werden kann, es habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen.  
 
3.4. Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen durch, soweit er den Kausalzusammenhang zwischen dem Irrtum und der Verfügung des Sozialamtes über die Auszahlung von Sozialhilfe in Frage stellt. Seine diesbezügliche Behauptung ist abwegig und völlig unsubstanziiert. Denn es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Sozialamt dem Beschwerdeführer keine Sozialhilfe zugesprochen bzw. ausbezahlt hätte, wenn es vom an B.________ verschobenen Geld und den anderen verheimlichten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers gewusst hätte.  
 
3.5. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe Fr. 25'000.-- an B.________ überwiesen, um dieses Geld vor dem Sozialamt zu verstecken, und der Beschwerdeführer habe bewusst unterlassen, dem Sozialamt seine Vermögenswerte offenzulegen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, vorsätzlich und arglistig gehandelt zu haben. Damit ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen soll, indem darin der subjektive Tatbestand bejaht und der Beschwerdeführer wegen Betrugs schuldig gesprochen wird.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 4'000.--. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und eine Herabsetzung der Busse auf Fr. 500.--. Zum einen begründet er dies mit dem von ihm geforderten Freispruch. Weiter bringt er betreffend die Höhe der Busse vor, er sei IV-Rentner und könne diese nicht bezahlen. Eine Busse von Fr. 2'000.-- sei das Äusserste. Ferner ist er der Ansicht, beim Verschulden sei seine psychische Erkrankung, die im Zusammenhang mit den begangenen Taten stünde, zu berücksichtigen, auch wenn ihn der Psychiater für schuldfähig beurteilt habe. Abschliessend macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass er sich seit Beginn der ambulanten Therapie wohlverhalten habe. Soweit ihm im (angefochtenen) Urteil ein Nachstrafverhalten zur Last gelegt werde, sei zu berücksichtigen, dass diesbezüglich noch kein Entscheid gefällt worden und er diesbezüglich als unschuldig zu gelten habe.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die geforderte Strafreduktion mit dem von ihm beantragten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen, ist doch nach dem Dargelegten diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht zu folgen (E. 3 hiervor).  
 
4.3.2. Ferner unterlässt es der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen über seine finanziellen Verhältnisse und über die übrigen Faktoren für die Bemessung der Busse einzugehen. Zudem setzt er sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Busse teilweise mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden konnte. Seine Beschwerde genügt daher in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht und darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.  
 
4.3.3. Es trifft zu, dass psychische Störungen bei der Verschuldensbemessung berücksichtigt werden können. Wie der vorinstanzliche Verweis auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zeigt, berücksichtigt die Vorinstanz die narzisstische Persönlichkeitsstörung bei der Verschuldensbemessung hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung auch als leicht verschuldensmindernd. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen die psychischen Erkrankungen bei der Strafzumessung in bundesrechtswidriger Weise ausser Acht gelassen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Verweis seitens des Beschwerdeführers, dass eine psychische Erkrankung besteht, genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Zumal die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit auch festhält, dass keine Hinweise bestünden, wonach die psychiatrischen Diagnosen den Beschwerdeführer im täglichen Leben eingeschränkten.  
 
4.3.4. Bei der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz den Aspekt der "kriminellen Energie" mit zwei Monaten (bzw. unter Mitberücksichtigung der Vorstrafen mit insgesamt drei Monaten straferhöhend. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe auch nach dem dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum gegen das Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot verstossen. Er habe gewisse Vorfälle eingestanden. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liege nicht vor, auch wenn diesbezüglich im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch keine strafrechtliche Beurteilung vorgelegen habe. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Das heisst insbesondere auf den erstinstanzlichen Schluss der ausgeprägten Einsichtslosigkeit beim Beschwerdeführer.  
Es ist nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Urteil eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit aufgrund weiterer Delinquenz während dem laufenden Strafverfahren strafschärfend berücksichtigt wird (vgl. Urteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.2.1; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 125 Rz. 330). Denn Schlüsse auf den Charakter einer beschuldigten Person aufgrund hängiger Strafverfahren und deren Umstände verstossen nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.4.2). Beim Beschwerdeführer wird die Uneinsichtigkeit zudem auch durch weitere Sachverhaltsumstände untermauert. Zum einen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2015 wegen verschiedener Straftatbestände verurteilt, welche seine fehlende Akzeptanz aufzeigen, eine partnerschaftliche Trennung zu respektieren. In den kantonalgerichtlichen Urteilen wird zu den Vorstrafen erwogen, der Beschwerdeführer habe damals seine Ex-Frau nach einem Streit mit seinem Motorfahrzeug verfolgt, wobei er mehrfach mit markant zu geringem Abstand auf das Heck des Fahrzeuges seiner Ex-Frau aufgefahren sei. Dabei habe er durch seine rücksichtslose Fahrweise eine erhöhte Gefahr für seine Ex-Frau, die im Auto mitfahrenden gemeinsamen Kinder wie auch andere Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Nachdem sich seine neue Partnerin (B.________) vom Beschwerdeführer getrennt hatte, legte der Beschwerdeführer - wie das vorinstanzliche Urteil anschaulich zeigt - teilweise ein Vergleichbares (vgl. etwa das Abdrängen im Strassenverkehr am 11. Juni 2017 oder das Ausbremsen am 22. Juni 2017) sowie weiteres problematisches und strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag. Zum anderen habe der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz in beispielloser Hartnäckigkeit und unerhörter Beharrlichkeit über den mehrfach und deutlich geäusserten Wunsch von B.________ hinweggesetzt, keinen Kontakt mehr mit ihr aufzunehmen. Sein Verhalten, das über Monate angedauert habe, habe eine hohe Kadenz und Intensität gehabt. Der Beschwerdeführer sei trotz Kontakt- und Rayonverbot bei B.________ aufgetaucht und habe seine Taten auch noch bei der Berufungsverhandlung zu verharmlosen versucht. An der vorinstanzlichen Schlussfolgerung der Uneinsichtigkeit ändert schliesslich auch nichts, soweit sich der Beschwerdeführer nun wohlverhalten hat. Denn dieses (allfällige) rechtskonforme Verhalten, das für sich betrachtet neutral zu bewerten wäre (statt vieler: Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3.6), ist gemäss der Vorinstanz nicht auf einen Gesinnungswandel zurückzuführen, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer angesichts der neuen Beziehung grundsätzlich keinen Anlass mehr habe, mit B.________ in Kontakt zu treten. 
 
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht lässt und die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens würdigt. Die vorinstanzliche Strafzumessung verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer verlangt mangels Fehlens einer ungünstigen Prognose den bedingten Vollzug der Strafe. Dabei befasst er sich mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht, wonach gemäss der Rechtsprechung mit der Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme eine ungünstige Prognose einhergeht, welche den Aufschub der Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nachdem vorliegend unbestritten ist, dass entweder eine ambulante oder stationäre Massnahme anzuordnen ist, hat es beim vorinstanzlichen Urteil hinsichtlich des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sein Bewenden. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die ungünstige Prognose auseinander (E. 2.1 f. hiervor). Es besteht somit kein Anlass vom vorinstanzlichen Urteil in diesem Punkt abzuweichen. 
 
6.  
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie eine stationäre Massnahme anordnet. 
 
6.1. Nach dem vorinstanzlichen Urteil liege beim Beschwerdeführer eine sehr schwere Persönlichkeitsstörung mit seit Jahren eingeschliffenen Verhaltensmustern vor. Gemäss Vorinstanz habe die erste Instanz zur Behandlung dieser Störung zu Recht eine stationäre Behandlung angeordnet. Denn laut dem Bericht der Dr. med. C.________ vom 11. März 2019 lasse sich eine ambulante Behandlung, um den Schutz des Opfers vor weiteren unerwünschten Kontaktaufnahmen zu gewährleisten und die Kriminalprognose günstig zu beeinflussen, nicht effizient durchführen. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Dort wird weiter ausgeführt, dass vom Gutachter eine ambulante Massnahme (mit vorgängiger stationärer Einleitung) ebenfalls als erfolgversprechend eingeschätzt worden sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten in der Lage sein sollte, einer solchen Behandlung zu folgen sowie das erworbene Wissen und Können in den Alltag zu überführen. Die erste Instanz hält dem aber entgegen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (mit weiterem Nachstellen) nach dem stationären Aufenthalt und während der ambulanten Behandlung jedoch Gegenteiliges gezeigt habe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich an den massgeblichen Umständen nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. März 2019 nichts geändert habe. Sie erwägt, es sei weiterhin von einer ungünstigen Legalprognose (betreffend weiterer Stalkinghandlungen) auszugehen. Die erreichten therapeutischen Erfolge seien von geringem Ausmass und nicht ausreichend, dass angenommen werden könne, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Veränderung seines Beziehungsstatus bereits genügend gefestigt.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss dem Gutachten des Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2017 und den Zwischenberichten der Dr. med. C.________ vom 12. November 2019 sowie 20. Juni 2020 sei eine ambulante Behandlung bzw. deren Fortführung angezeigt und empfohlen. Die medikamentöse Behandlung, zu deren Einführung eine stationäre Behandlung erforderlich wäre, sei nun bereits im Rahmen der ambulanten Behandlung erfolgt.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Strittig und zu prüfen ist hier somit einzig ein Teilaspekt der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Namentlich, ob eine stationäre Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB) notwendig ist oder ob eine solche zu unterbleiben hat, da eine ambulante Behandlung (Art. 63 Abs. 1 StGB) als mildere Massnahme gleich geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu erreichen (zum Ganzen: vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).  
 
6.3.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_ 1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.3).  
 
6.4. Die Vorinstanzen haben die gutachterliche Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer eine ambulante Massnahme ebenfalls erfolgversprechend sei, zu Recht aufgrund der Berichte der Dr. med. C.________ vom 11. März 2019 und 12. November 2019 in Frage gestellt. Ebenso wenig ist der vorinstanzliche Schluss zu beanstanden, die bisherige Behandlung vermöge mit Blick auf die Legalprognose noch keine hinreichenden Veränderungen zeigen. Es kann darauf verwiesen werden, dass Dr. med. C.________ die Fortführung der psychiatrischen Behandlung im Bericht vom 20. Juni 2020 noch immer als indiziert erachtete. Das Obergericht Nidwalden berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass Dr. med. C.________ im Bericht vom 20. Juni 2020 eine ambulante Therapie aufgrund der Behandlungsfortschritte (nun wieder) für zielführend und effizient einstufte. Diese Angaben zur ambulanten Behandlung der Dr. med. C.________ sind vorbehaltlos. Es zeigt sich somit eine massgebliche Veränderung zu ihren Ausführungen im Bericht vom 12. November 2019. Denn dort legte sie noch dar, der Beschwerdeführer könne im Sinne einer Risikosenkung von einem multimodalen Angebot und höheren Therapiefrequenz profitieren, welche eine forensische Fachklinik biete. Eine ambulante Behandlung erachtete sie (mit Blick auf die fragliche Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers für eine stationäre Massnahme) als "ultima ratio". Die nicht weiter begründete Feststellung der Vorinstanz, eine stationäre Behandlung sei notwendig, die mit den fachärztlichen Auffassungen nicht übereinstimmt, hält somit vor Bundesrecht nicht stand. Aufgrund der Angaben der Dr. med. C.________ vom 20. Juni 2020 sowie der gutachterlichen Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine ambulante Behandlung auch zweckmässig sei, ist vielmehr zu schliessen, dass eine ambulante Massnahme im Zeitpunkt des Berufungsurteils eine hinreichende Behandlung des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen. Von der Anordnung einer als in casu unverhältnismässig zu betrachtenden stationären Massnahme ist abzusehen und stattdessen ist dem Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung aufzuerlegen.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt, der bedingte Strafvollzug sei zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Er begründet diesen Antrag nicht weiter. Hinzu kommt, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2017 und dem Bericht der Dr. med. C.________ vom 12. November 2019 eine vollzugsbegleitende Behandlung als möglich eingeschätzt wurde. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, hier ausnahmsweise einen Strafaufschub zu gewähren (Art. 63 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Dieses Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
7.2. Mangels Begründung der Beschwerde ist auch nicht darauf einzugehen, inwieweit der vorzeitige Massnahmenvollzug anzurechnen ist.  
 
8.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, als dass anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante Behandlung anzuordnen ist. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 16./22. Juli 2020 wird insoweit abgeändert, als dass anstelle einer stationären Massnahme eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung angeordnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Der Kanton Nidwalden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Peter, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Peter, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt