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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_583/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bunderichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorladung in den Strafvollzug; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. März 2022 (VB.2021.00800). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Statthalterämter Zürich bzw. Meilen bestraften A.________ mit Strafbefehlen vom 6. November 2019 bzw. 21. Januar 2020 mit Bussen von Fr. 500.-- bzw. Fr. 40.-- und ordneten für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen bzw. einem Tag an. Am 13. August bzw. 23. Oktober 2020 ordneten die respektiven Ämter den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an, da die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen waren, A.________ die Bussen jedoch weder bezahlt noch von der Möglichkeit, anstelle der Bussen die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit zu verlangen, Gebrauch gemacht bzw. die Voraussetzungen nicht erfüllt hat und der Betreibungsweg aussichtslos war. 
 
B.  
Am 23. Februar 2021 lud das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich A.________ zum Antritt der besagten Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen für den 29. April 2021 in das Vollzugszentrum U.________ vor. Der dagegen von A.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern der Kantons Zürich erhobene Rekurs wurde am 19. Oktober 2021 abgewiesen. A.________ wurde neu für den 20. Januar 2022 für den Strafvollzug vorgeladen. Gegen diese Verfügung führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 9. März 2022 abwies. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 9. März 2022 bzw. der verfügten Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung des sozialen Arbeitseinsatzes. Zudem beantragt er mit separater Eingabe vom 30. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung. 
Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dies den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Mai 2022 angezeigt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2022 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen Entscheid bezieht, kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Vielmehr trägt er, wie vor einer kantonalen Berufungsinstanz, erneut seine eigene Sicht der Dinge vor. Dies gilt insbesondere für seine Ausführungen unter dem (eigentlich vielversprechenden) Titel: "Chronologische Stellungnahme zum vorliegenden Urteil". Des weiteren rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz seine Vorbringen nicht behandelt habe. Dies ist unzutreffend. Denselben Vorwurf erhob er bereits vor der Vorinstanz betreffend die Verfügung der Erstinstanz, womit sie sich ausführlich beschäftigte und diesen widerlegte (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.1 S. 7 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dasselbe gilt für die gerügte angebliche Verletzung von Konventionsrecht. Die Vorinstanz behandelte ebenso das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die erforderliche gemeinnützige Arbeit bereits geleistet, und widerlegt dieses, da dies namentlich nicht aktenkundig ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2 S. 8). Auch auf diese Ausführungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer nicht ein.  
Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit der Beschwerdeführer die unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, kommt er den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 oben) nicht ansatzweise nach. Im Übrigen ist keine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers sowie dem verhältnismässig geringen Aufwand ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément