Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_931/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 14. November 2024 (SK1 24 60).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte A.________ am 5. Dezember 2023 zweitinstanzlich wegen Freiheitsberaubung, Betrugs, Urkundenfälschung, versuchter Nötigung, Drohung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
B.
B.a. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024). Gegen dieses Urteil richtete A.________ am 2. Oktober 2024 ein Revisionsgesuch. Darauf trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6F_20/2024 vom 6. November 2024).
B.b. Am 11. November 2024 reichte A.________ auch dem Kantonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil vom 5. Dezember 2023 sei aufzuheben und auf die Landesverweisung sei zu verzichten. Mit Verfügung vom 14. November 2024 trat das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, die Verfügung vom 14. November 2024 sei aufzuheben und das Kantonsgericht sei anzuweisen, auf sein Revisionsgesuch vom 11. November 2024 einzutreten. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
1.2. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf BGE 141 IV 93 E. 2.3, wonach unter Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nur Umstände zu verstehen sind, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (vgl. auch BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteile 6B_426/2021 vom 15. September 2021 E. 2.3.1; 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.2.2; 6B_658/2012 vom 2. Mai 2013 E. 1.3.2). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) kritisiert der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch vom 11. November 2024, wie die Vorinstanz im Urteil vom 5. Dezember 2023 seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abgewogen hat. Diese Interessenabwägung bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer bringe in seiner Revisionseingabe vom 11. November 2024 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Deshalb liege kein zulässiger Revisionsgrund vor. Die Revision diene nicht dazu, vermeintliche Rechtsfehler zu korrigieren. Ob die schweizerische IV-Rente in die Türkei exportiert werden könne, sei eine Rechtsfrage, die der Revision von vornherein nicht zugänglich sei.
1.3.
1.3.1. Bereits im Urteil 6F_20/2024 vom 6. November 2024 verwies das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die ausführliche und überzeugende vorinstanzliche Interessenabwägung im Urteil vom 5. Dezember 2023 und erklärte ihm, es sei höchst fraglich, ob diese Interessenabwägung anders ausfallen müsste, nur weil er in der Türkei gemäss seiner Behauptung keine schweizerische IV-Rente beziehen könne (vgl. dort E. 1.3.4). Ob die Verfügbarkeit einer schweizerischen IV-Rente in der Türkei im Zusammenhang mit der Interessenabwägung bei einer Landesverweisung eine Rechtsfrage oder eine Tatfrage ist, braucht somit nicht vertieft zu werden.
1.3.2. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vom 14. November 2024 vor, es sei "offensichtlich, dass mit einer falschen Erwägung eine falsche Entscheidung getroffen wurde". Die Vorinstanz sehe nicht ein, dass sie eine falsche Entscheidung getroffen habe. In der Folge präsentiert der Beschwerdeführer dem Bundesgericht erneut seine eigene Interessenabwägung. Wiederum trägt er vor, seine Frau habe beim Eheschluss zwar vom laufenden Strafverfahren gewusst, sei aber von seiner Unschuld überzeugt gewesen. Sie sei zwar schweizerisch-türkische Doppelbürgerin, wolle aber nicht in die Türkei ziehen. Was sein Haus in der Türkei betrifft, trägt er nun vor, es liege in einem Erdbebengebiet. Darauf ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht dazu dient, ein rechtskräftiges Urteil immer wieder in Frage zu stellen (so bereits BGE 127 I 133 E. 6 in fine), auch wenn es ihm falsch erscheinen mag.
1.4. Nach dem Gesagten war das Revisionsgesuch vom 11. November 2024 offensichtlich unzulässig. Folgerichtig trat die Vorinstanz darauf im Verfahren nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht ein.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross