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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1125/2024  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Ausstand / Haft; Nichteintreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 ans Bundesgericht und verlangte "den Ausstand des OG-Zürich und sofort entlassen zu werden". Da sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 7. November 2024 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler