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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_709/2024  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024 (C-3164/2024). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. September 2024 an A.________ ausgehändigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Oktober 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, sofern die beschwerdeführende Person unter Angabe des Hinderungsgrundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG), 
dass der Einleger diesbezüglich vorbringt, 
- wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) nicht in der Lage gewesen zu sein, mehr als zwei Stunden pro Tag konzentriert zu arbeiten, überdies 
- wegen fehlender finanzieller Mittel nicht auf eine anwaltliche Unterstützung zurückgreifen zu können, weshalb er für die Erstellung der Beschwerde mehr Zeit als andere benötige; 
- das angefochtene Urteil kurz vor einem bereits geplanten, nicht verschiebbaren Urlaub ausgehändigt erhalten und dabei bis zum Reiseantritt nicht über die Zeit verfügt zu haben, um die Beschwerde vollständig zu erstellen; statt dessen habe er die Beschwerdeschrift unter den gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen unverzüglich nach seiner Rückkehr zu Ende erstellt und eingereicht; 
dass damit keine Gründe vorgetragen sind, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten, erscheint das Fristversäumnis doch nicht unverschuldet; insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb die Ferien als solche einen Hinderungsgrund zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift sein sollen, andernfalls der Beschwerdeführer aufgrund des Prozessverhältnisses mit der Vorinstanz nach Treu und Glauben ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die geplanten Ferien der Vorinstanz frühzeitig anzuzeigen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E.3.1; Urteil 2F_15/2014 vom 26. November 2024 E. 2.2 mit Hinweisen); überdies ist nicht einsichtig, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, einen Vertreter beizuziehen; allein das Fehlen finanzieller Möglichkeiten, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, reicht nicht aus (zum Ganzen siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis; Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.3, 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 4, 9C_316/2023 vom 9. Juni 2023 E. 2.1, 5A_656/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2 und 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.2), 
dass abgesehen davon die Beschwerdeschrift offensichtlich den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen vermag; auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrundes nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (sogenannte prozessuale Revision) geht der Beschwerdeführer nämlich nicht ein, sondern trägt ausserhalb davon Liegendes vor, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben inskünftig ohne Weiteres abzulegen, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel