Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_72/2023
Urteil vom 9. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2022 (IV.2021.14).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1960, meldete sich am 28. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Arms infolge eines Velounfalls vom 12. Juli 2002 geltend machte. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf das Gutachten vom 19. August 2004) sprach sie A.________ mit Verfügung vom 28. Januar 2005 rückwirkend auf den 1. Juli 2003 hin eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehegattin und drei Kinderrenten zu.
A.b. Ein 2007 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten von Dr. med. B.________ einholte (Datum der Expertise: 20. Februar 2008), führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs (Mitteilung der IV-Stelle vom 5. März 2008).
A.c. Im August 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nachdem sie am 18. August 2014 Observationsunterlagen von einem Drittversicherer erhalten hatte, sistierte sie mit Verfügung vom 23. März 2015 die laufenden Rentenleistungen per sofort. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der SMAB AG, Bern vom 30. Juli 2015 eröffnete sie A.________ mit Vorbescheid vom 25. Mai 2016 die Aufhebung der Rente rückwirkend auf den 1. November 2012 hin. Nachdem sich A.________ vom 27. September bis 15. November 2016 in einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik C.________ begeben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf das Gutachten vom 4. Februar 2019 (mit ergänzender Stellungnahme vom 27. August 2020) teilte sie A.________ mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 erneut mit, dass sie die Invalidenrente rückwirkend per 1. November 2012 aufheben werde. Am 14. Dezember 2020 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 forderte sie sodann die für die Bezugsperiode vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2015 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 59'475.- zurück.
B.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 ab. Seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2020 hiess es teilweise gut, indem es in deren Abänderung die Rückerstattung auf Fr. 30'795.- reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ebenfalls ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. November 2012 durchgehend eine ganze Rente auszurichten. Weiter sei festzustellen, dass kein Rückerstattungsanspruch bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz stellt den gleichen Antrag, ohne sich materiell zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 4. April 2023 hiess der Instruktionsrichter des Bundesgerichts das beschwerdeweise in Bezug auf die Rückerstattung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gut.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
1.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. November 2012 bestätigt und den Betrag der vom Beschwerdeführer zurückzuerstattenden Rentenleistungen auf Fr. 30'795.- festgelegt hat.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die hier noch interessierenden allgemeinen rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für den Rückkommenstitel der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Ebenso zutreffend dargestellt sind die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), namentlich bezüglich der Revidierbarkeit der Rente bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes (BGE 144 I 103 E. 2.1) im massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C_297/2016) und die in der Folge vorzunehmende umfassende Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Richtig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Verwertbarkeit von Observationsmaterial (Art. 43a ATSG; zur Rechtslage vor dem 1. Oktober 2019 vgl. BGE 143 I 377). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Meldepflicht (Art. 77 IVV), zur rückwirkenden Aufhebung der Rente bei deren Verletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) und zur daraus folgenden Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ( Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG ).
3.2. Zu ergänzen ist, dass die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen somit, um auf eine Änderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis).
4.
4.1. In Bezug auf die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2020 erwog das kantonale Gericht, diese habe mit der Aufhebung der Invalidenrente per 1. November 2012 eine rückwirkende Korrektur eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vorgenommen. Auf welchen Rückkommenstitel sie sich berufe, gehe aus der Verfügung nicht hervor. Eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Januar 2005 bzw. der rentenbestätigenden Mitteilung vom 5. März 2008 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG komme nicht in Betracht. Die Gutachter der SMAB und pract. med. D.________ hätten zwar das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 19. August 2004 nicht nachvollziehen können. Dies mache die darauf beruhende rentenzusprechende Verfügung jedoch nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, da immerhin auch behandelnde Ärzte mit der Beurteilung des Dr. med. B.________ übereingestimmt hätten und bei medizinischen Gutachten immer auch Ermessenselemente mitspielten. Im Weiteren prüfte das kantonale Gericht die Voraussetzungen einer materiellen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer relevanten Änderung des Invaliditätsgrades legte es die Verfügungen vom 28. Januar 2005 und vom 14. Dezember 2020 fest. Weiter kam das kantonale Gericht zum Schluss, dass hinsichtlich der Ergebnisse der in drei Phasen in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten Observation kein Verwertungsverbot bestehe und auch die Interessenabwägung nicht gegen deren Verwendung spreche. Gestützt auf die Gutachten der SMAB und des pract. med. D.________ bejahte das kantonale Gericht sodann eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, da der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Zeit der Observation gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt gewesen sei. Pract. med. D.________ habe sodann auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit nach der Begutachtung durch die SMAB nachvollziehbar verneint, und sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Wie die IV-Stelle festgehalten habe, so die Vorinstanz, wäre es dem Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar gewesen, die Besserung seines Gesundheitszustands zu melden. Da infolge der Meldepflichtverletzung Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV anwendbar sei, sei die am 14. Dezember 2020 verfügte Rentenaufhebung per 1. November 2012 zu bestätigen.
4.2. Bei der Prüfung der Rückforderungsverfügung vom 23. Dezember 2020 gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) betreffend die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs grundsätzlich noch nicht zu laufen begonnen habe. Denn die Verfügung vom 24. Dezember 2020, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. November 2012 aufgehoben habe, sei noch nicht rechtskräftig, was aber nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme einer zuverlässigen Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Rentenbezugs und damit für den Fristbeginn sei. Weiter wies das kantonale Gericht darauf hin, dass die IV-Stelle mit ihrem Vorbescheid vom 25. Mai 2016, mit welchem sie dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Rentenleistungen angekündigt hatte, die einjährige Frist ohnehin gewahrt habe. Für den Entscheid über die Anspruchsberechtigung (und damit für den Fristbeginn) sei neben den Observationsunterlagen und dem Gutachten der SMAB vom 30. Juli 2015 nämlich auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. März 2016erforderlich gewesen. Sodann stellte das kantonale Gericht fest, dass aufgrund der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers im Lichte strafrechtlicher Grundsätze sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 70 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG erfüllt seien. Die strafrechtliche Verjährungsfrist betrage gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB sieben Jahre, womit sich die absolute Verwirkungsfrist für die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ebenfalls auf sieben Jahre verlängere. Somit sei die Rückforderung jedenfalls für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 verwirkt. Die Rückforderung der IV-Stelle gegenüber dem Beschwerdeführer sei daher auf Fr. 30'795.- zu reduzieren.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. In Bezug auf die vorinstanzliche Neuprüfung des Rentenanspruchs beanstandet er sodann die medizinischen Abklärungen. Weiter macht er geltend, dass ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Mangels strafbarer Handlung sei daher auch der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle nach Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt.
5.1.
5.1.1. Bezüglich des von der Vorinstanz bejahten Revisionsgrunds macht der Beschwerdeführer geltend, deren Feststellung, pract. med. D.________ habe dargelegt, dass seit der ursprünglichen Verfügung vom 28. Januar 2005 eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, sei klar aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig. Dieser Gutachter habe ausdrücklich keine Verbesserung des Gesundheitszustands beschrieben, sondern den medizinischen Sachverhalt von Anfang an anders beurteilt als die früheren Gutachten. Mit Gutachten vom 20. Februar 2008 habe Dr. med. B.________ festgestellt, dass von einer schlechten Prognose auszugehen und die Hoffnung auf Besserung als sehr gering einzustufen sei. Demgegenüber habe pract. med. D.________ erläutert, dass er bereits ab 29. September 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % ausgehe. Entgegen der Vorinstanz beschreibe pract. med. D.________ somit nicht eine Entwicklung seit 2015, sondern beurteile bereits die Situation im Jahr 2003 anders als die damaligen Gutachten. Es liege somit keine Verbesserung des Gesundheitszustands vor, sondern bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Die Observation des Beschwerdeführers stelle lediglich eine Momentaufnahme dar und enthalte keine Aussage über die Entwicklung seines Gesundheitszustands. Zwar anerkenne die Rechtsprechung eine Ausnahme vom Nachweis einer Veränderung, wenn die medizinischen Grundlagen, auf welchen die frühere Verfügung basierte, eine Verbesserung des Leidensbilds prognostiziert hätten. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr habe Dr. med. B.________ mit Gutachten vom 20. Februar 2008 festgestellt, dass von einer schlechten Prognose auszugehen sei und keine Besserung eintreten werde.
5.1.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass pract. med. D.________ die schon vor der Rentenzusprache durchgeführten medizinischen Abklärungen kritisierte und bereits für die Zeit ab dem 29. September 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % ausging. Wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei um eine unterschiedliche medizinische Beurteilung desselben Sachverhalts, (vgl. vorne E. 3.2). Aus diesem Umstand vermag er indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn im Weiteren wies pract. med. D.________ zunächst wohl auf die Schwierigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Folgejahren hin, ging dann aber davon aus, dass jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Gutachtens der SMAB vom 30. Juli 2015 die Arbeitsfähigkeit 100 % betrage. Inwiefern angesichts dieser vom Gutachter postulierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 30 % die darauf gestützte Feststellung der Vorinstanz, im massgebenden Vergleichszeitraum sei eine nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten, geradezu willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen. Daran ändert auch nichts, dass pract. med. D.________ im Weiteren die Frage der IV-Stelle nach einer Veränderung des Gesundheitszustands verneinte. Seine diesbezüglichen Überlegungen lassen erkennen, dass sich diese Schlussfolgerung im Wesentlichen auf die seit der Rentenzusprache unveränderten subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, etwa über Ängste, Unruhezustände und Zukunftsängste, bezog.
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Ergebnis der umfassenden Neuprüfung des Rentenanspruchs, die rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen einwendet, ist ebenfalls nicht stichhaltig:
5.2.1. Wie er geltend macht, attestierte ihm Dr. med. B.________ im Verlaufsgutachten vom 20. Februar 2008 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 %. Die Gutachter der SMAB und pract. med. D.________ haben indes einlässlich und überzeugend dargelegt, dass die Einschätzungen des Dr. med. B.________ nicht zu überzeugen vermögen, da er sich u.a. zu wenig kritisch mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinandersetzte, erhebliche Diskrepanzen zwischen Anamnese und Befund sowie weitere massive Inkonsistenzen übersah bzw. überging und nicht zuletzt auch die gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar anhand der erforderlichen diagnostischen Kriterien begründen konnte. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es handle sich bei dem Gutachten des pract. med. D.________ um ein blosses Aktengutachten ohne persönliche Exploration ist angesichts der im Gutachten beschriebenen dreistündigen Exploration am 20. November 2018 von vornherein nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die ebenso unrichtige Behauptung, die Observationsergebnisse seien den Gutachtern nicht vorgelegt worden. Da von weiteren medizinischen Abklärungen bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, durfte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten (zum Ganzen vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Darin ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) noch eine andere Verletzung von Bundesrecht zu erblicken.
5.2.2.
5.2.2.1. Im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrist bezüglich der Rückforderung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist darauf hinzuweisen, dass die vom kantonalen Gericht zitierte Praxis, wonach bei einer Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Rentenleistungen in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gilt (vgl. etwa Urteil 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2), kürzlich aufgegeben wurde (zur Publikation vorgesehene E. 6 des Urteils 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024). Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) ohnehin eingehalten ist, wie das kantonale Gericht schliesslich zutreffend erkannte. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich erneut einwendet, die IV-Stelle habe mit ihrer Rückforderungsverfügung vom 23. Dezember 2020 die im März 2017 abgelaufene Verwirkungsfrist verpasst, verkennt er, dass vorliegend nicht diese Verfügung, sondern der Vorbescheid vom 25. Mai 2016 massgebend ist (Urteile 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2; 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 und 5.1).
5.2.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht, ausgehend von einer strafbaren Handlung (Meldepflichtverletzung) und der damit verbundenen strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren, eine entsprechende absolute Verwirkungsfrist angewendet hat. Es hat nämlich schlüssig dargetan, dass er gemäss den Gutachten der SMAB und des pract. med. D.________ im Zeitraum der Observation gesundheitlich nicht beeinträchtigt war und zu einer entsprechenden Meldung an die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre (Urteile 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.6; 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut geltend macht, er habe aufgrund der widersprüchlichen ärztlichen Unterlagen nichts von einer Besserung seines Gesundheitszustands wissen und deshalb keine Meldepflichtverletzung begehen können, verfängt dies schon deshalb nicht, weil Dr. med. B.________ keine Observationsunterlagen zur Verfügung standen. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie den subjektiven Tatbestand von Art. 70 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG bejaht hat, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch der - angesichts der Erläuterungen im den Gutachten der SMAB und des pract. med. D.________ ohnehin kaum nachvollziehbare - Umstand nichts, dass die IV-Stelle offenbar keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hat (vgl. BGE 138 V 74 E. 6.2 ff.).
5.3. Gegen die Höhe der von der Vorinstanz bestätigten Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 30'795.- bringt der Beschwerdeführer nichts vor, womit sich weitere Einlassungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther