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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_670/2024  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 (SB.2024.00048). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ ist aufgrund Liegenschaftsbesitzes im Kanton Zürich daselbst beschränkt steuerpflichtig. In der Veranlagung vom 7. September 2023 stellte das Steueramt des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2021 betreffend die Steuerausscheidung grundsätzlich auf die Feststellungen des Kantons Zug ab, verweigerte jedoch den beantragten Beteiligungsabzug. Die Steuerbehörde hiess die Einsprache der Steuerpflichtigen teilweise gut und gewährte einen Beteiligungsabzug von 70,417 Prozent auf dem steuerbaren Gewinn (Entscheid vom 14. Februar 2024). Die Steuerpflichtige erhob Rekurs und beantragte, es sei ein Beteiligungsabzug von 94,772 Prozent zu veranschlagen. Das kantonale Steuerrekursgericht wies das Rechtsmittel am 14. Mai 2024 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Verfügung vom 23. Oktober 2024). 
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, und erneuert das Rechtsbegehren, der anrechenbare Beteiligungsabzug sei auf 94,772 Prozent statt 70,417 Prozent festzusetzen. 
 
2.  
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). 
Tritt die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht ein, so befasst sie sich nicht mit der Sache selbst. Gegenstand der Anfechtung kann hier nur der vorinstanzliche Prozessentscheid (lautend auf Nichteintreten) sein. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich daher mit den Gründen für das Nichteintreten auseinandersetzen. Ansonsten ist keine sachbezogene Begründung gegeben (BGE 123 V 335; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die bei ihr eingereichte Eingabe der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin entspreche praktisch wörtlich, mit wenigen Umstellungen in der Reihenfolge, der Eingabe an das Steuerrekursgericht. Somit lasse das Rechtsmittel die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Es könne daher nicht darauf eingetreten werden. In einer Eventualbegründung fügt die Vorinstanz an, die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen. Das Steuerrekursgericht habe die gesetzlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beteiligungsabzug hinsichtlich des Immobilienertrags im interkantonalen Verhältnis zutreffend dargelegt. Die von ihm bestätigte Berechnung des durch den Kanton Zürich zu übernehmenden Beteiligungsabzugs erscheine jedenfalls als mit Gesetz und Rechtsprechung vereinbar.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht habe einen Antrag und eine ihrer Rechtsauffassung entsprechende Begründung im Sinn von § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) enthalten. Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ausschliesslich zu materiellrechtlichen Fragen u.a. des Beteiligungsabzugs und seiner Bemessung, nicht aber, wie es erforderlich wäre, zum hier massgebenden prozessualen Thema. Die Frage lautet allein, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist, die Rechtsschrift setze sich nicht hinreichend mit den Motiven des angefochtenen Entscheids auseinander. Daran ändert die vorinstanzliche Eventualerwägung zur Sache selbst nichts. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2).  
 
4.  
Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub