Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1055/2025  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Winterthur-Andelfingen, 
Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Prüfung Bericht und Rechnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. November 2025 (PQ250064-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Beschwerdeführerin wurde im September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. 
Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 genehmigte die KESB Winterthur den Bericht der Beiständin sowie die Rechnung für die Zeit vom 6. September 2022 bis 31. August 2024 und setzte für die Führung der Beistandschaft eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- sowie Spesen von pauschal Fr. 400.-- fest. Mit Entscheid vom 26. September 2025 wies der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde in Bezug auf die Kostenfestsetzung ab. 
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde setzte das Obergericht die Entschädigung mit Urteil vom 5. November 2025 auf Fr. 6'000.-- fest mit der Erwägung, gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB bestehe Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen, was die Auferlegung eines pauschalen Spesenersatzes ausschliesse. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
Mit als "Einsprache gegen die Verfügung vom 5.11.2025" bezeichneter Eingabe gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letzinstanzlicher Entscheid betreffend Berichts- und Rechnungsprüfung einschliesslich Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2). Sodann hat sie eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit kantonales Recht zur Anwendung gelangt, ist zu beachten, dass dieses nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft werden kann (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1), für welche das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. 
 
3.  
Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zur Kostenfestsetzung geäussert und dabei auf § 3 Abs. 2 und § 4 ESBV/ZH (kantonale Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften) abgestellt. Sie hat ferner erwogen, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin auf rund Fr. 84'000.-- belaufe und damit weit über dem Grenzwert von Fr. 25'000.-- liege, bei welchem die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 lit. a ESBV/ZH und § 22 Abs. 1 EG KESR/ZH der Wohnsitzgemeinde auferlegt werden könne. 
 
4.  
Der Beschwerde mangelt es bereits an einem hinreichenden Rechtsbegehren, indem die Beschwerdeführerin nicht festhält, auf welchen Betrag die Entschädigung nach ihrer Ansicht festgesetzt bzw. reduziert werden soll. 
Sodann mangelt es aber auch an jeglichen Verfassungsrügen in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung nach den kantonal-rechtlichen Grundlagen; weder wird ein verfassungsmässiges Recht genannt, welches verletzt sein soll, noch werden der Sache nach Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei bei der Errichtung der Beistandschaft nicht über die Kosten informiert worden und die verrechneten Stunden würden in keinem Verhältnis zur Fallführung oder den erbrachten Leistungen stehen. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli