Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1057/2025  
 
 
Urteil vom 9 Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Dienste Graubünden, 
Klinik B.________  
 
Gegenstand 
Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 24. November 2025 (ZR1 25 147). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer wurde mit ärztlicher Einweisung vom 17. Mai 2025 für fünf Tage, sodann mit ärztlicher Verfügung vom 20. Mai 2025 für maximal sechs Wochen und schliesslich mit Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. Juni 2025 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Am 16. Juni 2025 ordnete die dortige ärztliche Leitung eine Behandlung ohne Zustimmung an (vgl. dazu Urteil 5A_567/2025 vom 17. Juli 2025). 
Am 7. August 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Klinik ein Entlassungsgesuch, welches abgewiesen wurde. Am 4. November 2025 stellte er erneut ein Entlassungsgesuch, welches die Klinik mit Entscheid vom 7. November 2025 abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. November 2025 ab. 
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Mit der Forderung nach "sofortiger Entlassung" stellt der Beschwerdeführer ein hinreichendes Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
An einer solchen Begründung mangelt es. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, die medikamentöse Behandlung müsse sofort aufhören, da er darunter leide. Vorliegend geht es aber nicht um die Zwangsmedikation, sondern um die Frage der Entlassung aus der Klinik. Hierzu hat sich das Obergericht in seinem Entscheid - unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten sowie auf den Bericht der Klinik vom 12. November 2025 - ausführlich geäussert und es ist zum Schluss gekommen, dass zur Behandlung der psychischen Störungen (weiterhin) ein stationärer Rahmen erforderlich ist. Der Beschwerdeführer nimmt darauf keinen Bezug. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli