[AZA 0]
H 357/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 10. Januar 2001
in Sachen
M.________, 1953, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass der 1953 geborene M.________ der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit 1. Mai 1995 als selbstständigerwerbender Architekt angeschlossen ist,
dass die Kasse seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1997 und 1998 auf Fr. 7887.- bzw. Fr. 7896. 60 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten) festsetzte (in Rechtskraft erwachsene Nachtragsverfügungen vom 5. März 1998),
dass M.________ am 26. Mai 1998 ein Gesuch um Herabsetzung dieser Beiträge einreichte, welches die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli 1999 abwies,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von M.________ hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2000 in dem Sinne guthiess, als es die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Herabsetzungsgesuch neu entscheide,
dass das kantonale Gericht nach Durchführung der erforderlichen ergänzenden Abklärungsmassnahmen die Beschwerde gegen die ablehnende Kassenverfügung vom 5. Oktober 1998 teilweise guthiess und "die Sache mit der Feststellung, dass die für die Jahre 1997/98 noch ausstehenden persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers auf 5,05 % des massgebenden Einkommens herabzusetzen sind, zur Neuberechnung der Beiträge" an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 22. September 2000),
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, die Beiträge seien nach seinem effektiven Einkommen zu berechnen und die "geleisteten Zahlungen als Akonto zu betrachten",
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass ferner Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten ist, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht,
dass hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Bestimmung (Art. 11 Abs. 1 AHVG) und der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prüfung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrichtung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der beitragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 2a), auf den früheren Entscheid des kantonalen Gerichts vom 23. Juli 1999 verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt, dass die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 52'950.-) und verfügbaren Mitteln (Fr. 30'334.- [einschliesslich anrechenbaren Vermögens im Betrag von Fr. 17'458. 70]) zeigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, die noch ausstehenden Beiträge für die Jahre 1997/98 zu entrichten,
dass sich diese Festellung indessen - entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung - keineswegs in dem Sinne bloss auf eine "vollumfängliche" Beitragsbezahlung erstreckt, dass dem Beschwerdeführer deren (Teil-)Entrichtung insoweit nach wie vor zumutbar wäre, als die Herabsetzung "unter denjenigen Betrag, den auch ein unselbständig Erwerbstätiger ... vom massgebenden Lohn an der Quelle zu entrichten hätte (5,05 %)", nicht gewährt werden könne,
dass vielmehr angesichts der dargelegten wirtschaftlichen Notlage die Herabsetzung grundsätzlich bis zum Mindestbeitrag möglich ist,
dass diese Feststellung nur insofern der Einschränkung bedarf, als für vorbehaltlos bezahlte Beiträge eine Herabsetzung entfällt (unveröffentlichtes Urteil I. vom 28. Juni 1989, H 207/88),
dass die Verwaltung nach diesen Grundsätzen über das Ausmass der Herabsetzung zu verfügen haben wird,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die im vorinstanzlichen Entscheid zitierte anderslautende Rechtsprechung (ZAK 1950 S. 276, 1954 S. 72, 1961 S. 448) längst aufgegeben hat (vgl. die hievor angeführte, in der amtlichen Sammlung publizierte Rechtsprechung),
dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. September 2000 und die Verfügung
der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. Oktober 1998 aufgehoben und es wird die Sache an
die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese im Sinne
der Erwägungen über das Herabsetzungsgesuch neu verfüge.
II.Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: