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[AZA 7] 
C 195/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 10. Januar 2002 
 
in Sachen 
C.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6000 Luzern 7, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Der 1968 geborene C.________ war ab 1. August 1998 bei der Firma X.________ AG als Handelsreisender angestellt. 
Das Arbeitsverhältnis wurde am 19. Februar 1999 im gegenseitigen Einverständnis per sofort beendigt (von einem Mitarbeiter der X.________ AG und C.________ unterzeichnetes Bestätigungsschreiben vom 19. Februar 1999). 
Nachdem sich C.________ zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern mit Verfügung vom 7. Juni 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 14 Tagen ab 20. Februar 1999 in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Einholung einer schriftlichen Beweisauskunft bei der X.________ AG ab (Entscheid vom 24. Mai 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei durch eigenes Verschulden verursachter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, namentlich bei Auflösung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne anderweitig zugesicherte Stelle (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und die nach dem Grad des Verschuldens abgestufte Dauer der Einstellung in der Bezugsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
Ergänzend ist anzuführen, dass eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche durch die versicherte Person zu werten ist, sofern diese nicht gezwungen war, ihr Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 Nr. 23 S. 120 Erw. 3 mit Hinweis; Urteil F. vom 21. Februar 2001, C 348/00; vgl. auch ARV 1980 Nr. 6 S. 15 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
b) Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt mit der auf den 
1. Januar 1996 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 295) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 
Bei schwerem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung, AS 1996 3071). Im Urteil U. vom 9. November 1998, C 386/97, publiziert in ARV 1999 Nr. 23 S. 136 ff., in dem es um die Ablehnung zumutbarer Arbeit ging, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV als gesetzmässig qualifiziert und einen kantonalen Entscheid aufgehoben, mit welchem die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer von 31 auf 28 Tage herabgesetzt worden war. Der Begründung des Urteils ist zu entnehmen, dass eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen im Rahmen dieses Einstellungsgrundes generell unzulässig ist und sich das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auf die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Demgegenüber hat das Gericht im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 16. September 1998, C 199/98, in einem Anwendungsfall von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Kündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle) eine vom kantonalen Gericht verfügte Herabsetzung der Einstellungsdauer von 39 auf 25 Tage geschützt mit der Feststellung, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV vorlägen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit erfolgte. In gleichem Sinn war bereits in dem in RJJ 1998 S. 213 publizierten Urteil B. vom 28. November 1997, C 282/97, entschieden worden. Das Urteil U. vom 9. November 1998 hat an dieser Rechtsprechung nichts geändert. 
 
 
Beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), wo Tatsache und Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu. Im Übrigen fragt sich, ob - unter dem Titel der entschuldbaren Gründe - nicht auch bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten sind, so wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall zu bejahen ist (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c). 
 
2.- a) Der zwischen dem Beschwerdeführer und der X.________ AG abgeschlossene Handelsreisendenvertrag vom 10. Juni 1998 sieht für die Zeit vom vierten bis zwölften Dienstmonat eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats vor. Hätte der Versicherte folglich am 19. Februar 1999 in die Auflösung des per 1. August 1998 eingegangenen Arbeitsverhältnisses nicht eingewilligt, so wäre eine ordentliche Kündigung seitens der X.________ AG frühestens auf Ende März 1999 möglich gewesen. Die Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 11. November 1999 lassen darauf schliessen, dass sie dem Beschwerdeführer auf den nächstmöglichen Termin gekündigt hätte, wenn er mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden gewesen wäre. Die Vorinstanz ist nach eingehender Würdigung dieser Umstände und der Vorbringen des Versicherten zutreffend zum Ergebnis gelangt, dieser habe seine Arbeitslosigkeit zumindest bis zum 31. März 1999 selbst verschuldet. Daran vermöge weder die Tatsache, dass sein Gehalt ab 1. September 1998 absprachegemäss ausschliesslich aus Provisionsleistungen bestanden habe, noch dessen Einwand, die X.________ AG hätte ihm bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses kein neues Gebiet überlassen, etwas zu ändern. Der Arbeitgeber müsse Handelsreisenden ein ausreichend grosses Tätigkeitsgebiet zuweisen, damit diese einen angemessenen Lohn erzielen könnten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, dürfe er das Lohnrisiko nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen. Falls die Provisionen des Beschwerdeführers seiner Beschäftigung im Ergebnis nicht angemessen gewesen wären, hätte er Anspruch auf die Festsetzung eines festen Grundlohnes gehabt. 
 
 
Es wäre ihm daher zuzumuten gewesen, zumindest den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten, die Ausrichtung eines festen Gehaltes allenfalls gerichtlich durchzusetzen und sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach einer anderen Stelle umzusehen. Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sei deshalb zu Recht erfolgt. 
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 
Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Sodann ergibt sich auch aus der Behauptung des Versicherten, er habe nicht gewusst, dass er seinen Anspruch auf angemessenes Entgelt gegenüber der Arbeitgeberin hätte durchsetzen können, nichts zu seinen Gunsten, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht des Weitern geltend, die X.________ AG habe ihn zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis verleitet und es sei nicht an ihm, die sich daraus ergebenden Konsequenzen allein zu tragen. Die Verwaltung hat ihn bereits mit Schreiben vom 4. März 1999 auf die Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der Arbeitgeberin aufmerksam gemacht. Letztinstanzlich gibt der Versicherte an, die X.________ AG habe wohl geahnt, dass er "wegen so wenig Geld und so viel Aufwand" keine gerichtlichen Schritte gegen sie unternehmen würde. Den Verzicht auf eine weitere Auseinandersetzung mit der Gesellschaft hat er allerdings selber zu verantworten. Entgegen seiner Ansicht kann es nicht Zweck der Arbeitslosenversicherung sein, für ein allfälliges Fehlverhalten der X.________ AG einzustehen. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken. 
Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a bis i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (BGE 124 V 63 Erw. 3b). Nachdem das kantonale Gericht korrekt festgestellt hat, dass der Weiterführung der Beschäftigung als Handelsreisender keine lohnmässige Unzumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) entgegenstand, kann letztlich auf Grund der Akten auch ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeit im Sinne eines der übrigen in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Gründe unzumutbar war. 
 
3.- Arbeitslosenkasse und Vorinstanz haben ein leichtes Verschulden angenommen und im dafür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Einstellungsdauer auf 14 Tage festgesetzt. Dies trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) sowie mit Blick auf das in Erw. 1b hiervor Gesagte nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und 
 
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 10. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: