Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.727/2005 /gij
Urteil vom 10. Januar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Frey,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 11. Februar 2005 befand der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen X.________ der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 50 km/h, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h, des Nichtanzeigens des Fahrstreifenwechsels auf der Autobahn sowie des Befahrens des Pannenstreifens für schuldig. Er verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'500.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 765.--.
B.
Dem Urteil lag eine Strafanzeige zugrunde, welche A.________ von der Mobilen Polizei Berner Oberland am 1. Juni 2004 gegen den Beschuldigten erstattet hatte. Danach seien A.________ und B.________ am 28. April 2004 im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit auf der Autobahn A6 von Gesigen herkommend Richtung Bern gefahren, als sie auf der Höhe Kiesen, ca. bei Kilometer 21, von einem grauen Personenwagen mit hoher Geschwindigkeit überholt worden seien. Nachdem sie zum PW aufgeschlossen und die erforderlichen Nachfahrbedingungen hergestellt hätten, hätten sie ab Kilometer 20 mit der ersten Nachfahrmessung über 1'477 m begonnen. Auf der Höhe Rubigen hätten sie erneut eine Nachfahrmessung über 2'509 m gemacht. Die Nachfahrmessungen hätten nach Abzug der Toleranzmarche Geschwindigkeitsüberschreitungen von 50 km/h und 34 km/h ergeben. In der Anzeige wurde weiter ausgeführt, der PW sei mit hoher Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen gefahren. Der Abstand zu den anderen Fahrzeugen habe nur drei bis fünf Wagenlängen betragen. Eine rechtsgültige Abstandsmessung sei nicht möglich gewesen. Ab und zu habe der PW auch die Spur gewechselt, ohne den Wechsel mittels Blinkzeichen anzuzeigen. Auf der Höhe Muristutz sei der Wagen in einer leichten Rechtskurve für längere Zeit und ohne ersichtlichen Grund auf dem Pannestreifen gefahren. Den fehlbaren Lenker hätten die beiden Polizisten schliesslich kurz vor der Einfahrt Muri, bei Kilometer 6.7, zur Kontrolle anhalten können. Auf die Frage, warum X.________ so gerast sei, habe er erwidert, er habe sich durch die Polizei provoziert gefühlt. Er sei unterwegs nach Bern zum Fussballspielen und fahre sonst nicht so schnell.
C.
Auf Appellation von X.________ hin, bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. September 2005 den Entscheid des Gerichtspräsidenten.
Mit Eingabe vom 11. November 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Akten an das Obergericht zu neuer Beurteilung. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Obergericht des Kantons Bern lässt sich zur Beschwerde vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Generalprokurator schliesst, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und nicht aufzeigt, inwiefern die Beweiswürdigung des Obergerichtes verfassungswidrig sein soll, ist auf seine Rügen nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in erster Linie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor. Seiner Meinung nach sind keine Beweismittel vorhanden, welche die behaupteten SVG-Zuwiderhandlungen rechtsgenüglich belegen würden. Weiter seien die technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr verletzt respektive die Bestimmungen über die Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät und Rechner krass missachtet worden, weshalb auf die Messergebnisse nicht abgestellt werden könne.
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
3.
3.1
3.1.1 Das Obergericht stellt bei seiner Beweiswürdigung einerseits auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Aussagen der Polizisten und andererseits auf die Messprotokolle ab. Die beiden Messungen seien über hinreichend lange Strecken hinweg und mit einem funktionstauglichen Gerät mit gültiger Eichung erfolgt. Die Geschwindigkeitsmessung sei von Polizisten vorgenommen worden, welche autobahnpolizeiliche Erfahrung hätten und in einem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug zu diesem Zweck unterwegs gewesen seien. Einer allfälligen Messungenauigkeit werde zudem durch den Abzug eines relativ hohen Toleranzwertes ausreichend Rechnung getragen.
3.1.2 In Bezug auf die Frage, ob es möglich sei, dass der Beschwerdeführer Opfer einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verwechslung geworden sei, schliesst das Obergericht eine vorsätzliche Falschbezichtigung durch die Polizei von vornherein aus. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Aktenwidrig sei, wenn der Beschuldigte behaupte, einer der Polizisten habe gesagt, er habe sein Fahrzeug anhand der Kontrollschilder identifiziert. Eine solche Identifikation habe nach übereinstimmenden Aussagen beider Polizisten nicht stattgefunden und sei auch gar nicht nötig gewesen. Es könne ohne weiteres auf die Aussage des fahrenden Polizisten abgestellt werden, wonach sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers während der ganzen Fahrt im Blickfeld gehabt hätten. Nach Auffassung des Obergerichtes ist es "nichts als logisch", wenn der Fahrer des Dienstfahrzeugs den Wagen, dessen Geschwindigkeit gemessen und der dann angehalten werden soll, dauernd im Auge behält. Die unumwundenen Eingeständnisse von Unsicherheiten auf Seiten der Polizisten zeige, dass die beiden Zeugen sehr wohl unterscheiden könnten, was sie noch wüssten und was nicht. Zu Recht habe der Fahrer auf seine zwanzigjährige Berufserfahrung als Polizist hingewiesen und darauf, dass sie ohne die nötige Sicherheit bestimmt keine Anzeige machen würden. Bezeichnend und aufschlussreich ist nach Meinung des Obergerichtes, dass sich die beiden Polizisten nicht mehr - beziehungsweise nicht mit Sicherheit - daran erinnern konnten, ein weiteres Fahrzeug angehalten zu haben. Dies erkläre sich ganz einfach damit, dass gegen diesen allfälligen zweiten Fahrzeuglenker nichts vorgelegen habe.
3.1.3 Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer einen Grund für seine Fahrweise gehabt. Laut Anzeige habe er auf die entsprechende Frage hin erklärt, er sei auf dem Weg nach Bern zum Fussballspielen und fahre sonst nicht so schnell. Es sei mit Fug auszuschliessen, dass der Anzeige erstattende Polizist diese Äusserung erfunden habe. In der Hauptverhandlung habe der Polizist diesen Sachverhalt bestätigt. Der Beschwerdeführer habe somit bei seiner Anhaltung das schnelle Fahren de facto anerkannt und mit der Verspätung auf dem Weg zum Sport erklärt. Nach Erhalt des Strafmandates habe er begonnen, das Ganze abzustreiten, zumal er in der Anzeige einen auf den ersten Blick erfolgsversprechenden Fehler entdeckt habe: Die angegebenen Messorte liessen sich nicht mit den Messzeiten vereinbaren. Objektiv sei es unmöglich, dass der Beschwerdeführer vom Schluss der ersten bis zum Beginn der zweiten Messung mit 339 km/h gefahren sei. Anhand der Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung sei dieser Umstand jedoch hinreichend geklärt worden. Neben den beiden gültigen Messungen habe der das Gerät bedienende Polizist auch zwei ungültige Messungen vorgenommen. Das Obergericht hält es nicht für erstaunlich, dass der Zeuge dies zuvor nicht erwähnt hatte. Im Normalfall würden ungültige Messungen gar nicht thematisiert und fänden weder Eingang in die Akten noch würden sie aufbewahrt. Die Schilderungen der beiden Zeugen seien übereinstimmend, habe doch auch der Fahrer gesagt, sie hätten die Messungen zwischendurch abbrechen müssen. Der messende Polizist habe offenbar bei der Anzeigeerstattung den zweiten Messzettel einem Messort (Höhe Ausfahrt Rubigen) zugeordnet, wo er zwar den Knopf zur Messung betätigt habe, aber kein gültiger Messzettel produziert worden sei. Die falsche Kilometerangabe, welche der Polizist erst in der Hauptverhandlung realisiert und ohne weiteres anerkannt habe, könne das Beweisergebnis nicht in Frage stellen: Die gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien von derjenigen Person begangen worden, welche in Muri angehalten worden sei, nämlich vom Beschwerdeführer. Die gültigen Messungen seien - auch wenn sich die Messorte nicht mehr genau bestimmen lassen würden - jedenfalls zwischen Kiesen und Rubigen vorgenommen worden, wo überall dieselbe Höchstgeschwindigkeit gelte.
3.1.4 Als erwiesen erachtet es das Obergericht gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten, dass der Beschwerdeführer mehrere Fahrspurwechsel ohne Betätigung des Blinkers vorgenommen haben und auf der Höhe Muristutz in einer Rechtskurve längere Zeit auf dem Pannestreifen gefahren sein soll. Diese Fahrweise passe zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bestreben, die Verspätung für das Fussballspiel wettzumachen.
3.2
3.2.1 Die Ausführungen des Obergerichtes sind überzeugend und in sich schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, welches Motiv die Polizisten für eine falsche Anschuldigung haben sollten. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Messorte in der Anzeige offensichtlich falsch angegeben wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Geschwindigkeitsmessungen selber machen deutlich, dass das gemessene Fahrzeug erheblich zu schnell unterwegs gewesen ist (act. 7 und 9). Aufgrund der Zeitangaben auf den Messzetteln kann auch nicht bestritten werden, dass die Messungen am 28. April 2004 um 19.54 Uhr respektive 19.56 Uhr vorgenommen wurden, also zu jener Zeit, während welcher der Beschwerdeführer auf der fraglichen Strecke unterwegs war. Mit dem Obergericht ist davon auszugehen, dass die Erklärungen des messenden Polizisten für die falschen Ortsangaben plausibel sind. Der Polizist räumte in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt ein, es sei möglich, dass er eine falsche Kilometrierung angegeben habe. Der Knopf des Messgerätes werde zu Beginn und am Schluss der Messung betätigt. Manchmal komme es vor, dass nach dem Drücken ein Zettel ausgedruckt werde, auf welchem stehe, die Distanz sei zu kurz gewesen. Dies geschehe öfter, wenn die Mindest-Messdistanz nicht eingehalten werde. Sei die Messung ungültig, werde der entsprechende Zettel weggeworfen. Auf jeden Fall seien anlässlich der umstrittenen Messung mehr als zwei Zettel ausgedruckt worden. Die Schlussfolgerung des Obergerichtes, wonach der Polizist einer Messung den falschen Messort zugeordnet haben muss, drängt sich auf, wäre der Beschwerdeführer doch sonst zwischen den beiden Messungen mit 339 km/h unterwegs gewesen.
3.2.2 Anhaltspunkte, wonach das Messgerät (Multagraph) nicht richtig funktioniert haben könnte, liegen keine vor, zumal anlässlich der Hauptverhandlung Kopien der Prüfprotokolle vom 12. Dezember 2003 sowie Kopien der Eichzertifikate vom 16. Mai 2003 und 10. Mai 2004 zu den Akten gegeben wurden (act. 73 ff.). Der Polizist, welcher die Messungen vorgenommen hatte, hat zudem mit Blick auf die Hauptverhandlung mit dem Multagraph-Verantwortlichen Rücksprache genommen. Danach sind nach der letzten Prüfung bis zum 28. April 2004 weder Reparaturen nötig gewesen noch Probleme aufgetreten (act. 71).
3.2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich bei seinen Argumenten weitgehend um Schutzbehauptungen, welche nicht darlegen, inwiefern die Beweiswürdigung des Obergerichtes verfassungswidrig sein soll. Was die angeblich nicht weisungskonforme Bedienung des Messgerätes durch den Polizisten anbelangt, stellt der Beschwerdeführer blosse Vermutungen an. Wie im angefochtenen Urteil festgehalten wird, wurde der messende Polizist zur Bedienung des Geräts instruiert. Das Obergericht hat die Handhabung des Multagraphen überdies nach eigener Einschätzung als nicht besonders kompliziert erachtet. Wurden auch ungültige Zettel ausgedruckt, lässt dies nicht automatisch auf eine allfällige Inkompetenz des Messenden schliessen, hat doch der Zeuge aufgezeigt, dass Voraussetzung für eine gültige Messung eine genügende Distanz ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine solche aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht immer eingehalten werden kann. Dies hat auch sein Kollege, welcher über langjährige Berufserfahrung verfügt, bestätigt. Selbst wenn die Messungen nicht weisungskonform vorgenommen worden sein sollten, ist das Obergericht dennoch in seiner Beweiswürdigung frei. Insgesamt genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge oder mögliche Sachverhaltsvarianten schildert, um eine Verfassungswidrigkeit des Obergerichts darzutun.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: