Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.162/2005
2A.165/2005 /bie
Urteil vom 10. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
2A.162/2005
Pensionskasse Attika der Bühler AG, vormals allgemeine Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Hubatka,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen,
Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen
des Kantons St. Gallen,
Eidgenössische Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge,
und
2A.165/2005
1. A.________,
2. B.________,
3. DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
gegen
Pensionskasse Attika der Bühler AG, vormals allgemeine Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Hubatka,
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen
des Kantons St. Gallen,
Eidgenössische Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge,
Gegenstand
2A.162/2005
Teilliquidation,
2A.165/2005
Neuschrift der Stiftungsurkunde der Allgemeinen Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen das Urteil
der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 7. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Unter dem Namen "Allgemeine Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG" (nachfolgend auch: Wohlfahrtsstiftung) besteht eine von der Firma Bühler AG Uzwil am 15. Juni 1956 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. Gemäss nachmaliger Stiftungsurkunde vom 12. August 1993 bezweckte diese die allgemeine Vorsorge für die Mitarbeiter der Stifterfirma und der mit ihr wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie deren Hinterlassenen im Falle von Alter, Invalidität, Krankheit, Tod oder unverschuldeter Notlage.
Zum Bühler-Konzern gehörte unter anderem die Bühler Druckguss AG, die insbesondere ein Druckgusswerk in St. Gallen-Winkeln betrieb. Im Jahr 1999 wurde dieses Werk von der Von Roll Druckguss AG St. Gallen (rückwirkend auf den 1. Januar 1999) übernommen, womit rund 250 Mitarbeiter ihren Arbeitgeber wechselten. Unter anderem hatte dies die Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG zur Folge. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2000 genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen St. Gallen (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) den entsprechenden Verteilungsplan. Die Von Roll Druckguss AG St. Gallen wurde später am 24. Januar 2003 von einer Investorengruppe und dem Management übernommen und in DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen umbenannt.
B.
Ebenfalls im Jahr 2000 befasste sich die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung der Berichterstattung über das Rechnungsjahr 1999 auch mit der Allgemeinen Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG. Am 7. Juli 2000 verfügte sie unter anderem, der Aufsichtsbehörde sei spätestens bis zum 30. September 2000 ein Vorschlag über eine Teilliquidation einzureichen (Dispositivziffer 2 der Verfügung). Dazu wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die Veräusserung der Arbeitgeberfirma eine Teilliquidation der Stiftung unter Einbezug aller Destinatäre unabwendbar erscheine; zum Kreis dieser Destinatäre gehörten nicht nur Geschäftsleitungsmitglieder des Betriebes, sondern auch die "Mitarbeiter der Firma Bühler AG und der mit ihr wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie deren Hinterlassene".
In der Folge kam es zu einem Meinungsaustausch zwischen der Stiftung und der Aufsichtsbehörde. Mit Schreiben vom 26. Juli 2000 teilte der Amtsleiter der Aufsichtsbehörde der Stiftung mit, er könne sich der Auffassung anschliessen, wonach die in den Jahresrechnungen seit 1990 ausgewiesenen "Entwicklungsreserven" zur ausschliesslichen Verbesserung der Kaderversicherung geäufnet worden seien und somit nicht als freie Mittel bewertet werden könnten. Damit sei kein Verteilsubstrat vorhanden, weshalb Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juli 2000 gegenstandslos geworden sei. Die Stiftung werde eingeladen, die Urkunde so bald als möglich den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Dementsprechend wurde die Stiftungsurkunde vom 12. August 1993 durch eine neue Urkunde vom 31. August 2000 ersetzt. Danach bezweckt die Stiftung die Vorsorge zugunsten der in der Stiftung versicherten leitenden Angestellten der Firma Bühler AG, deren Jahreseinkommen das Grenzeinkommen der Pensionskasse Bühler AG übersteigt, und der mit ihr wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie deren Angehörigen und Hinterlassenen in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod sowie Notlagen wie aus Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Mit Verfügung vom 19. September 2000 genehmigte die Aufsichtsbehörde die neue Stiftungsurkunde. Die damit verbundenen Änderungen wurden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 10. Oktober 2000 publiziert. Die Wohlfahrtsstiftung heisst heute "Pensionskasse Attika der Bühler AG, vormals allgemeine Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG" (nachfolgend: Pensionskasse Attika).
C.
Bei bzw. nach der nachmaligen Übernahme des Druckgussbetriebes Winkeln durch die DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen im Jahre 2003 prüften die neuen Eigentümer unter anderem die vorsorgerechtliche Situation. Im Rahmen dieses Kontrollvorganges informierte sie die Wohlfahrtsstiftung (Pensionskasse Attika) am 11. Juli 2003 über das Schreiben des Amtsleiters der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2000 und stellte ihnen eine Kopie davon zu. Mit Eingabe vom 15. September 2003 erhoben daraufhin A.________, B.________ und die DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwerdekommission). Darin ersuchten sie im Wesentlichen um die Feststellung, dass die im Schreiben vom 26. Juli 2000 enthaltene Verfügung nichtig und der Stiftungsrat der Wohlfahrtsstiftung gemäss Verfügung vom 7. Juli 2000 verpflichtet sei, der Aufsichtsbehörde einen Vorschlag über die Teilliquidation einzureichen; gleichzeitig beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2000 über die Genehmigung der Neuschrift der Stiftungsurkunde. Am 7. Februar 2005 fällte die Beschwerdekommission das folgende Urteil:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Verfügung vom 26. Juli 2000 aufgehoben und die Sache zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. E. 4).
2. Auf die gegen die Verfügung vom 19. September 2000 gerichtete Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. -5. (Kosten und Entschädigungen)."
Zur Begründung hielt die Beschwerdekommission im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer hätten gegen die im Schreiben vom 26. Juli enthaltene Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Juli 2000 fristgerecht Beschwerde erhoben, nachdem sie davon verspätet Kenntnis erhalten hätten. Da vor der Aufsichtsbehörde lediglich die Wohlfahrtsstiftung, nicht aber andere Betroffene vertreten gewesen seien und da der Rechtsstreit aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden könne, rechtfertige es sich, die Sache an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Diese habe die Gründe zu prüfen, die für oder gegen eine Teilliquidation sprächen. Im Hinblick auf die Neuschrift der Stiftungsurkunde müssten sich die Beschwerdeführer hingegen die Publikation im Handelsamtsblatt entgegenhalten lassen, weshalb sich ihre diesbezügliche Beschwerde als verpätet erweise und darauf nicht eingetreten werden könne.
D.
Gegen dieses Urteil wurden zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht eingereicht.
D.a Mit Eingabe vom 14. März 2005 (bundesgerichtliches Verfahren 2A.162/2005) beantragt die Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung), Ziff. 1 des Urteils der Beschwerdekommission vom 7. Februar 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2000 betreffend die Teilliquidation rechtsgültig sei.
A.________, B.________ und die DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekommission und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
D.b Mit Eingabe vom 16. März 2005 (Verfahren 2A.165/2005) stellen A.________, B.________ und die DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen den folgenden Hauptantrag:
"Die Ziffern 2-5 des Urteils der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 7. Februar 2005 ... sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung und zur neuen Entscheidung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Die Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdekommission und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auch in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und verfügen über die gleichen Verfahrensbeteiligten mit jeweils umgekehrter Rollenverteilung bei den Parteien. Auch wenn in beiden Verfahren nicht genau die gleichen Rechtsfragen zu behandeln sind, besteht in der Sache doch ein enger inhaltlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen.
2.
2.1 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Berufsvorsorgegesetz, BVG; SR 831.40). Sie ist befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Ihre Verfügungen können an die Eidgenössische Beschwerdekommission weitergezogen werden (Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG), deren Entscheide ihrerseits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 74 Abs. 4 BVG; vgl. BGE 128 II 24 E. 1a S. 26).
2.2 Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. dazu die E. 3.1 und 4.1).
Verfahren 2A.162/2005
3.
3.1 Soweit der Entscheid der Vorinstanz die bei ihr hängige Beschwerde zweier Arbeitnehmer als möglicher Destinatäre sowie des neuen Arbeitgebers gutgeheissen und die Sache insoweit zur neuen Prüfung an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat, ist die Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) als direktbetroffene Vorsorgeeinrichtung des alten Arbeitgebers in schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.189/2002, E. 1.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit im Verfahren 2A.162/2005 als zulässig.
3.2 In diesem Verfahren macht die beschwerdeführende Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid sei deshalb bundesrechtswidrig, weil das Schreiben des Amtsleiters der Aufsichtsbehörde zu Recht nur der Wohlfahrtsstiftung zugestellt worden sei, da die Destinatäre davon nicht betroffen gewesen seien; namentlich A.________ sei als damaliger Geschäftsführer über die Abläufe der Betriebsübernahme unter Einschluss der vorsorgerechtlichen Fragen vollumfänglich informiert gewesen, weshalb es sich als verspätet erweise, dass er erst rund drei Jahre später Beschwerde erhoben habe; im Übrigen liege ohnehin kein Tatbestand einer Teilliquidation vor.
3.3 Mit Schreiben ihres Amtsleiters vom 26. Juli 2000 erklärte die Aufsichtsbehörde die Dispositivziffer 2 ihrer Verfügung vom 7. Juli 2000 als gegenstandslos, mit der sie von der Wohlfahrtsstiftung (Pensionskasse Attika) verlangt hatte, spätestens bis zum 30. September 2000 einen Vorschlag über eine Teilliquidation einzureichen. Die Vorinstanz hat dieses Schreiben als Verfügung auf teilweise Wiedererwägung der früheren Verfügung beurteilt. Dies wird von den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht in Frage gestellt, weist doch das Schreiben inhaltlich sämtliche Attribute einer solchen Wiedererwägungsverfügung auf (vgl. insbes. Art. 5 VwVG). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Verfügung und zu den rechtlichen Folgen des Fehlens dieser formellen Voraussetzungen. Zutreffend befand die Vorinstanz, dass die einer Partei nicht eröffnete Verfügung dieser gegenüber keine Rechtswirkung entfalten kann bzw. dass einem beschwerdeberechtigten Dritten ein allfälliger Fristablauf nicht entgegengehalten werden darf, wenn ihm die Verfügung nicht eröffnet wird. Diese Folgerungen der Vorinstanz sind denn auch unter den Verfahrensbeteiligten an sich nicht strittig.
3.4 Die Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) ist jedoch der Ansicht, der Wiedererwägungsentscheid habe den Destinatären nicht eröffnet werden müssen, da diese ihre Rechte nicht im Aufsichtsverfahren, sondern direkt gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen hätten. Wurde aber ein aufsichtsrechtlicher Entscheid in Wiedererwägung gezogen, so bleibt der aufsichtsrechtliche Charakter desselben unberührt. Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Teilliquidation vorliegen, bildet Gegenstand des Aufsichtsverfahrens (vgl. etwa BGE 131 I 514; Hans Michael Riemer, Fragen der Teilliquidation von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, in: SZS 43/1999, S. 349). Auch die Destinatäre sind legitimiert, einen entsprechenden Entscheid der Aufsichtsbehörde bzw. einen daran anschliessenden Beschwerdeentscheid der Beschwerdekommission anzufechten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.397/2003 vom 9. Juni 2005, E. 1.1; Riemer, a.a.O., S. 349). Der Wiedererwägungsentscheid hätte somit gleich wie die ursprüngliche Verfügung auch den Destinatären mitgeteilt werden müssen, woran nichts ändert, dass die Aufsichtsbehörde die Vornahme dieser Mitteilung - wohl aus praktischen Gründen - beim ersten Entscheid der Vorsorgeeinrichtung übertragen hatte. Eine vergleichbare Anweisung fehlt im Wiedererwägungsentscheid. Ausserdem hätte dieser auch dem neuen Arbeitgeber bzw. dessen Vorsorgeeinrichtung eröffnet werden müssen, wurde damit doch die vorgesehene Teilliquidation hinfällig, was einen erheblichen Einfluss auf die vorsorgerechtliche Stellung nicht nur der Destinatäre, sondern eben auch dieser Vorsorgeeinrichtung haben konnte. Nach Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Nachdem A.________, B.________ und die DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen vom Wiedererwägungsentscheid am 11. Juli 2003 durch die Wohlfahrtsstiftung (Pensionskasse Attika) Kenntnis erhalten hatten, haben sie unbestrittenermassen fristgerecht bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben (vgl. Art. 50 i.V.m. Art. 20 VwVG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.30/2002 vom 26. August 2002, E. 3).
3.5 Wieweit A.________ als damaliger Geschäftsführer von den vorsorgerechtlichen Verhältnissen beim Betriebswechsel Kenntnis hatte, ist unklar und kann offen bleiben. So oder so könnte dies nur ihm selbst entgegengehalten werden. Die Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) vermag jedenfalls nicht zu belegen, dass und weshalb auch andere Arbeitnehmer sowie der neue Arbeitgeber bzw. dessen Vorsorgeeinrichtung sich ein allfälliges solches Wissen anrechnen lassen müssten.
3.6 Ob schliesslich ein Tatbestand der Teilliquidation vorliegt oder nicht, wurde von den Vorinstanzen gerade nicht vertieft geprüft. Der angefochtene Entscheid hält vielmehr ausdrücklich fest, aufgrund der vorliegenden Akten könne darüber nicht abschliessend entschieden werden. Da überdies die Destinatäre nicht ins Verfahren vor der Aufsichtsbehörde einbezogen gewesen seien, rechtfertige es sich, die Sache an die Aufsichtsbehörde zur näheren Prüfung der Erforderlichkeit und gegebenenfalls der Abwicklung einer Teilliquidation zurückzuweisen. Was die Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat gerade noch nicht über die Durchführung einer Teilliquidation entschieden. Entgegen der Auffassung der Pensionskasse Attika erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch noch nicht liquid. Die von ihr angegebenen Zahlenwerte zum Stiftungsvermögen schliessen freie Mittel nicht von vornherein aus; zumindest erscheinen die dagegen erhobenen Einwände in der Stellungnahme der Gegenparteien nicht im Voraus unzutreffend. Überdies lautet die Zweckbestimmung der alten Stiftungsurkunde vom 12. August 1993 auf die Gewährleistung der allgemeinen Vorsorge für die Mitarbeiter der Stifterfirma und der mit ihr wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie deren Hinterlassenen; eine Beschränkung auf die leitenden Angestellten nahm erst die spätere Stiftungsurkunde vom 31. August 2000 vor, die also zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der Betriebsübergang bereits stattgefunden hatte. Gemäss dem Reglement der Zusatzversicherung "Attika" der Firma Gebrüder Bühler AG Uzwil vom 1. Januar 1975 war diese Zusatzversicherung freilich wiederum den leitenden Angestellten vorbehalten. Das Verhältnis von Stiftungsurkunde und Reglement ist allerdings ungeklärt, wobei immerhin die Urkunde dem Reglement grundsätzlich vorgeht. Weder die Aufsichtsbehörde noch die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz haben die Frage der Teilliquidation umfassend behandelt. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, das Verfahren in erster Instanz neu aufzurollen, soweit über die Teilliquidation zu entscheiden ist.
3.7 Demnach verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht, soweit damit die Sache an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird, damit diese unter sachgerechtem Einbezug aller Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abklärungen vornimmt und abschliessend über die Teilliquidation befindet.
Verfahren 2A.165/2005
4.
4.1 Im Verfahren 2A.165/2005 erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind.
4.1.1 Gemäss der Rechtsprechung ist die Legitimation des Destinatärs einer Vorsorgeeinrichtung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen im Aufsichtsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheid zumindest dann grundsätzlich gegeben, wenn das im Aufsichtsverfahren gestellte Begehren wenigstens mittelbar auf eine Überprüfung des Rentenentscheids abzielt bzw. Auswirkungen auf die vorsorgerechtliche Stellung des Destinatärs hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.164/2002, E. 1.2). Strittig ist vorliegend einzig die Genehmigung der neuen Stiftungsurkunde der Wohlfahrtsstiftung (Pensionskasse Attika). Die für die Beschwerdeberechtigung erforderliche Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen hat sich daher auf diesen Vorgang der Änderung des Urkundeninhalts zu beziehen. Die neue Urkunde datiert vom 31. August 2000, die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 19. September 2000. Die beiden beschwerdeführenden Arbeitnehmer hatten bereits im Jahr 1999 mit der Übernahme ihres Betriebes durch die Von Roll Druckguss AG St. Gallen den Arbeitgeber gewechselt. Aus der ordentlichen Pensionskasse des alten Arbeitgebers schieden sie per Ende 1999 aus. Wieweit sie auch Destinatäre der Wohlfahrtsstiftung waren oder allenfalls immer noch wären, ist umstritten.
4.1.2 Die Neufassung der Stiftungsurkunde ist die Folge des Umstands, dass die Aufsichtsbehörde die Stifterfirma im Hinblick auf deren Standpunkt, es handle sich bei der Pensionskasse Attika um eine Wohlfahrtsstiftung lediglich für die leitenden Angestellten, aufforderte, die Urkunde entsprechend anzupassen. Die neue Urkunde vermag grundsätzlich nur Wirkung für die Zeit ab ihrer Erstellung zu entfalten. Die Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) macht daher geltend, die neue Stiftungsurkunde könne sich nicht auf bereits Ende 1999 aus der Pensionskasse ausgeschiedene Destinatäre auswirken. Die allfälligen früheren Destinatäre A.________ und B.________, die vor der Neufassung der Urkunde den Arbeitgeber und die Pensionskasse gewechselt hätten, seien daher so oder so nicht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der nachmaligen Neuschrift der Stiftungsurkunde berechtigt.
4.1.3 Für die Wohlfahrtsstiftung (Pensionskasse Attika) wurde bis heute keine Teilliquidation vorgenommen. Die Notwendigkeit bzw. die allfällige Abwicklung eines solchen Vorganges ist im Gegenteil zwischen den Beteiligten gerade streitig. Sollten A.________ und B.________ Destinatäre der früheren Wohlfahrtsstiftung gewesen sein, so hätten sie es damit grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt der Neufassung der Stiftungsurkunde geblieben sein können. Daran ändert nichts, dass sie aus der ordentlichen Pensionskasse der Bühler AG per Ende 1999 ausgeschieden sind. Auch wenn eine Harmonisierung der Austrittsdaten betreffend Grund- und Zusatzversicherung sinnvoll erscheint, ist eine solche nicht absolut zwingend. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass A.________ und B.________ vom Genehmigungsentscheid der Aufsichtsbehörde bzw. vom entsprechenden Beschwerdeentscheid der Vorinstanz betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung haben. Dasselbe gilt für die DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen, die den fraglichen Betrieb mit den Arbeitnehmern übernommen hat und nun neu deren Arbeitgeber ist. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid insoweit mit berührt, als dieser allgemein die Vorsorgesituation ihrer Arbeitnehmer regelt. Als neue Arbeitgeberin hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung der entsprechenden Rechtsstellung ihrer Mitarbeiter, was sich auch auf ihre eigene vorsorgerechtliche Stellung auswirken kann.
4.1.4 Entscheidend ist damit, ob A.________ und B.________ bzw. - im Hinblick auf die beschwerdeführende DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen - allenfalls andere übernommene Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Neufassung der Stiftungsurkunde Destinatäre der Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG waren. Betreffend A.________ als damaligem Geschäftsführer räumt die Wohlfahrtsstiftung (Pensionskasse Attika) selbst ein, dass er bei ihr versichert war. Damit kann sowohl ihm als auch der DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen die Beschwerdelegitimation nicht abgesprochen werden. Ob dasselbe ebenfalls auf B.________ zutrifft, hängt nicht zuletzt davon ab, ob es sich bei der Wohlfahrtsstiftung der Bühler AG um eine reine Vorsorgeeinrichtung für leitende Angestellte handelte oder nicht. Genau dieser Punkt ist aber im Parallelverfahren 2A.162/2005 streitig und wird auch mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht abschliessend geklärt. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde doch ohnehin einzutreten.
4.2 In der Sache hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, den sie im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdefrist sei verpasst worden. Dabei geht die Vorinstanz davon aus, grundsätzlich sei jede Änderung der Stiftungsurkunde und der Reglemente beim Handelsregisteramt anzumelden. Die Zweckänderung der Wohlfahrtsstiftung (Pensionskasse Attika) sei am 10. Oktober 2000 im Handelsamtsblatt publiziert worden, weshalb A.________, B.________ und der DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen spätestens am darauf folgenden Tag Kenntnis über die Zweckänderung zuzurechnen sei. Die Beschwerdeerhebung bei der Aufsichtsbehörde am 15. September 2003 sei daher verspätet. Dagegen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Inhalts des Handelsregisters vermöge nicht die rechtmässige Eröffnung einer Verfügung zu ersetzen.
Erneut ist nicht strittig, dass die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde vom 19. September 2000 A.________, B.________ und der DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen nicht eröffnet hat. Damals vermochte sie somit ihnen gegenüber noch keine Rechtswirkung zu entfalten. Es fragt sich, ob der entsprechende Eintrag im Handelsregister diesen Mangel beseitigt hat.
4.3 Nach den einschlägigen Bestimmungen des Handelsregisterrechts sind unter anderem der Zweck einer Stiftung sowie jede nachträgliche Änderung desselben im Handelsregister einzutragen (vgl. Art. 101 lit. d und Art. 102 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HregV; SR 221.411]). Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst an dem nächsten Werktag wirksam, der auf den aufgedruckten Ausgabetag des Handelsamtsblattes folgt, das die Publikation enthält; dieser Werktag ist auch massgeblich für den Lauf einer Frist, die mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnt (vgl. Art. 932 OR). Gemäss Art. 933 Abs. 1 OR ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung im Handelsregister nicht gekannt habe. Es gilt die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Registerinhaltes (Martin K. Eckert, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N. 6 zu Art. 933). Vom Grundsatz, den Art. 933 Abs. 1 OR festsetzt, muss einzig abgewichen werden, wenn Treu und Glauben dies gebieten. Die Nichteinsicht in das Handelsregister schadet dem Gutgläubigen namentlich dann nicht, wenn die Gegenpartei Anlass zum guten Glauben an eine vom Registereintrag abweichende Rechtslage gegeben hat (BGE 106 II 346 E. 4a S. 351; Eckert, a.a.O., N. 7 zu Art. 933).
4.4 Im vorliegenden Fall ist die mit der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 19. September 2000 genehmigte Zweckänderung im Handelsamtsblatt vom 10. Oktober 2000 publiziert worden. Mangels Eröffnung an die hier beschwerdeführenden Personen konnte sie diesen gegenüber bis dahin keine Wirkung zeitigen. Mit der Publikation im Handelsamtsblatt entfaltete sie aber grundsätzlich vom 11. Oktober 2000 an Wirksamkeit. Gleichzeitig begannen auch allfällige Fristen, worunter die Frist zur Anfechtung der Genehmigungsverfügung, zu laufen. Die Bestimmungen über die Wirksamkeit des Handelsregistereintrages gehen in diesem Sinne als lex specialis den allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation (vgl. Art. 36 VwVG) vor. Eine besondere Vertrauensgrundlage, die Anlass für die gutgläubige Annahme gegeben hätte, dass keine solche Änderung erfolgt sei, besteht nicht. Damit müssen sich A.________, B.________ und die DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen Kenntnis der Zweckänderung zurechnen lassen. Davon wäre einzig dann abzusehen, wenn die Verfügung geradezu nichtig wäre. Dies trifft indessen nicht zu. Die Verfügung wurde nicht überhaupt nicht eröffnet. Zwar wurde sie nicht allen potentiellen Beschwerdeberechtigten, wohl aber der Stiftung mitgeteilt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass ein grundlegender Mangel vorliegt, der zur Nichtigkeit der Genehmigung führen würde. Namentlich steht die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht in Frage (vgl. dazu etwa BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f.).
4.5 Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht auch insoweit nicht, als damit auf die Beschwerde gegen die Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde (Verfügung vom 19. September 2000) nicht eingetreten wurde.
5.
Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 2A.162/ 2005 abzuweisen und diejenige im Verfahren 2A.165/2005 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind einerseits der Pensionskasse Attika (Wohlfahrtsstiftung) und andererseits A.________, B.________ und der DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen, diesen unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen, je hälftig aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1, 2 und 7 OG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2A.162/2005 und 2A.165/2005 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 2A.162/2005 wird abgewiesen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 2A.165/2005 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird je hälftig, ausmachend Fr. 5'000.--, einerseits der Pensionskasse Attika der Bühler AG und andererseits A.________, B.________ und der DGS Druckguss Systeme AG St. Gallen, diesen unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen, auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: