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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 884/06 
 
Urteil vom 10. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
M.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. September 2006. 
 
In Erwägung, 
dass M.________ am 17. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006 erhoben hat, worin auf die von ihm erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten worden war, 
dass sich das Verfahren noch nach den Bestimmungen des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]), 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG), 
dass M.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 gerichtlich aufgefordert wurde, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, ansonsten aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass die Verfügung M.________ am 26. Oktober 2006 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 10. Januar 2007 
 
 
In Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: