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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_471/2007 /len 
 
Urteil vom 10. Januar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Wiedereintragung einer AG, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion 
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich 
vom 4. Oktober 2007. 
 
in Erwägung, 
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2007 mitteilte, dass eine Wiedereintragung der A.________ AG in das Handelsregister nicht erfolgen könne; 
dass die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 gegen die Verweigerung der Wiedereintragung der A.________ AG ins Handelsregister mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. November 2007 datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2007 mit "Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 95 lit. a, b und c des Bundesgerichtsgesetzes" anfechten zu wollen; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. November 2007 sinngemäss verlangte, dass seine Sache durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt werde; 
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 darauf hingewiesen wurde, dass gemäss dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) innerhalb des Bundesgerichtes die I. zivilrechtliche Abteilung für Registersachen im Rechtsgebiet des Schuldrechtes zuständig ist; 
dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 2. Januar 2008 darauf beharrte, dass sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit der Sache befassen müsse; 
dass gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. h BGerR die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für Registersachen im Rechtsgebiet des Schuldrechtes zuständig ist; 
dass zum Schuldrecht auch das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220) gehört, in dem die Aktiengesellschaft geregelt ist, weshalb für ein Verfahren, in welchem wie im vorliegenden Fall die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister streitig ist, die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist; 
dass gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG Entscheide über die Führung des Handelsregisters grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen; 
dass indessen auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren (insbes. ohne öffentliche Verhandlung) nicht einzutreten ist, weil die vom Gesetz vorgeschriebene Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht erfolgt ist, denn der Beschwerdeführer hätte die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anfechten können, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs der Verfügung hingewiesen wurde; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Januar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin