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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_2/2007 
 
Urteil vom 10. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geboren 1939, war in der Bildbearbeitung für die von ihm und seinem Sohn gegründete Firma E.________ AG erwerbstätig und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er litt unter anderem an chronischer Migräne sowie an bereits 1986 spezialärztlich abgeklärten, wiederholt auftretenden Kopfschmerzen bei einem Status nach ventraler Diskektomie und interkorporeller Aufrichtung mit Composit-Cages zwischen den Halswirbelköpern 5 und 6 vom 18. Dezember 1996. Am 6. Oktober 1998 fuhr er bei einem Parkiermanöver im Rückwärtsgang mit seinem Jeep Cherokee gegen einen Laternenpfosten. Zuerst verspürte er keine wesentlichen Beschwerden. Fünfzehn Stunden nach dem Unfall begann er über Schwindel, Übelkeit sowie Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm und die linke Hand zu klagen. In der Folge übernahm die "Zürich" die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. 
 
Die von der "Zürich" einspracheweise auf den 30. August 2001 festgesetzte Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 15. Juli 2003 auf und wies die Sache zur polydisziplinären Begutachtung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurück. Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Kantonsspitals Basel vom 15. November 2004 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) hielt die "Zürich" mit Verfügung vom 21. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 an der Leistungseinstellung per 30. August 2001 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des D.________ wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 11. Januar 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung durch die "Zürich" beantragen. 
 
Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Da sich das Rechtsmittel gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen (Art. 15 ATSG) der obligatorischen Unfallversicherung richtet, kann überdies auch jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Dementsprechend ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
2. 
Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Strittig ist, ob die im Zeitpunkt der von der "Zürich" verfügten Einstellung der Leistungen per 30. August 2001 geklagten Beschwerden des Versicherten noch in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Oktober 1998 standen. Während Verwaltung und Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach BGE 117 V 359 prüften und verneinten, vertritt der Beschwerdeführer bei zu Recht unbestrittener Anwendung derselben Praxis die gegenteilige Auffassung. 
3.1 Zum Hergang des Unfalles vom 6. Oktober 1998 ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte als Lenker eines Jeep Cherokee Geländewagens bei einem Parkiermanöver im Rückwärtsgang gegen einen Laternenpfosten fuhr, wobei es zu einer ruckartigen Bewegung im Bereich der HWS kam. Insbesondere fehlen in den echtzeitlichen Unterlagen des Jahres 1998 - entgegen späteren Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers - Anhaltspunkte dafür, dass die Kollision mit dem Laternenpfosten bei erheblichem Tempo erfolgte. Mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf ist dieses Ereignis im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366) höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, wenn entweder ein einzelnes der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) besonders ausgeprägt vorliegt oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368 oben). 
3.2 Das Unfallereignis vom 6. Oktober 1998 war weder von besonderer Eindrücklichkeit noch ereignete es sich unter dramatischen Begleitumständen. Demgegenüber kann das Kriterium der Verletzungen besonderer Art oder Schwere unter den gegebenen Umständen bei einer operativ sanierten, jedoch vor dem Unfall angeblich beschwerdefrei gewesenen Halswirbelsäule sowie einer anlässlich der in Schritttempo erfolgten Kollision seitlich abgedrehten Kopfstellung (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 E. 3c, U 16/97) als - nicht in besonders ausgeprägter Form - erfüllt angenommen werden. Dasselbe trifft nach übereinstimmenden Einschätzungen des Versicherten und des kantonalen Gerichts zu hinsichtlich des Kriteriums von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. zur diesbezüglichen Praxis RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f., U 56/00). Zu einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, kam es entgegen der erstmals vor Bundesgericht geäusserten Behauptung des Beschwerdeführers nicht. Inwieweit es sich dabei um ein unzulässiges, im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 99 BGG) handelt, kann offen bleiben. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der Dauer der ärztlichen Behandlung: Nach der Periduralanalgesie vom 2. Dezember 1998 fand nach Lage der Akten - abgesehen von einem stationären Aufenthalt in der Klinik Z.________ vom 22. Februar bis 14. März 2000 - keine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung (vgl. Urteil U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.3) mehr statt. Die Kontrolluntersuchungen bei den Dres. med. W.________, und S.________, die Verabreichung von Schmerzmitteln sowie gelegentliche Physiotherapie genügen für die Bejahung des Kriteriums nicht (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 S. 238 f., U 380/04, mit Hinweisen). Auch das Kriterium der Dauerbeschwerden ist nicht erfüllt. Denn die subjektiv anhaltend und unabhängig von sämtlichen therapeutischen Bemühungen geklagten Befindlichkeitsstörungen standen zumindest teilweise im Widerspruch zu den objektiv feststellbaren Heilbehandlungserfolgen. So berichtete die Physiotherapeutin am 22. Juli und 23. September 1999 über die beim Aufbautraining erreichte Erhöhung der muskulären Belastbarkeit und eine entsprechende deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Laut MEDAS-Gutachten (S. 11) traten die subjektiv geklagten Schmerzen vor allem bei längerem Tragen von Lasten und bei längerem Sitzen in derselben Position auf. Der Neurologe Dr. med. O.________, fand am 28. August 2002 einen frei beweglichen Kopf ohne Blockierungen der HWS, lediglich mit einer Irritation auf Höhe C2 rechts, mit einem Hartspann und einer Druckdolenz der Musculi scaleni und des Musculus levator scapulae ohne Triggerpunkte. Diesen Befund bezeichnete der Spezialarzt als nicht aussagekräftig, da er auch bei gesunden Exploranden ohne Traumavorgeschichte erhoben werden könne. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen gesprochen werden, weil die hierfür über das Fortbestehen der Beschwerden hinaus verlangten besonderen Gründe (Urteil U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.5) nicht gegeben sind. 
3.3 Bei nur zwei erfüllten Kriterien und einem Unfall, welcher höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren ist, haben die "Zürich" und das kantonale Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den ab 31. August 2001 geklagten Gesundheitsstörungen und dem Unfall vom 6. Oktober 1998 mit Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Widmer Hochuli