Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_217/2007
Urteil vom 10. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 13. März 2006 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch der 1977 geborenen H.________ auf eine halbe Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades per 1. Dezember 2005 auf.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2007 ab.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen oder zumindest einer Dreiviertelsrente sowie, eventuell auf Durchführung zusätzlicher medizinischer und beruflicher Abklärungen sowie einer weiteren Haushaltsabklärung.
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch von H.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin mit zusätzlicher Verfügung auf, bis 10. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was sie fristgemäss tat.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und bei Teilerwerbstätigen nach der sogenannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG; BGE 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur materiellen Revision (Art. 17 ATSG) und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) von rechtskräftigen Verfügungen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf den vom 11. Mai 2005 datierten Bericht über Abklärungen an Art und Stelle - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu je 50% erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre, dass sie im erwerblichen Bereich in der bisherigen sowie in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im Teilbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 9.5 % bestehe. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es besteht auch kein Anlass die Sache zu weiteren Abklärungen in medizinischer oder beruflicher Hinsicht an die Verwaltung zurückzuweisen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht.
3.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Teilbereich Erwerbstätigkeit stellte das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und gewährte der Versicherten einen Abzug von 15 % von den Tabellenlöhnen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 15 % ergab. Die Beschwerdeführerin beantragt einen höheren als den gewährten Abzug vom Tabellenlohn. Dabei handelt es sich jedoch um einen typischen Ermessensentscheid, welcher einer Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre (Art. 95 lit. a BGG), wofür bei der gewährten 15 %igen Reduktion (anstelle der verlangten 25 %) indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Daraus resultierte aufgrund der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 50 % / Anteil Haushalt 50 %) bei einem Invaliditätsgrad von 15 % und 9,5 % in den beiden Teilbereichen ein Invaliditätsgrad von 12,25 % gerundet 12 %. Diese Ermittlung hat das kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Schüpfer