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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_966/2010 
 
Urteil vom 10. Januar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Revision der kantonalen Steuern und direkten Bundessteuern 1999-2001, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte am 25. Mai 2010 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein, womit sie beantragte, die vier am 13. Januar 2007 erlassenen Rekurs- bzw. Beschwerdeentscheide betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999 bis 2001 seien aufzuheben und es seien diesbezüglich revisionsweise vier neue Entscheide zu fällen. Die Steuerrekurskommission eröffnete gestützt darauf vier Verfahren und forderte die Betroffene mit vier Schreiben vom 27. Mai 2010 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, pro Verfahren je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Am 28. Juni 2010 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Vorschüsse nicht bezahlt worden seien, weshalb eine Nachfrist bis 26. Juli 2010 angesetzt wurde. Gleichentags erhob X.________ bei der Steuerrekurskommission selber Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügungen, dies mit der Begründung, die Kostenvorschüsse seien für ein (nicht mehr zulässiges) Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhoben worden, sie habe aber ein Revisionsgesuch gestellt. Die Rekurskommission beantwortete dieses Schreiben am 29. Juni 2010 dahin gehend, dass sie die Eingabe vom 25. Mai 2010 als Revisionsgesuch in vier getrennte Dossiers aufgenommen habe, wobei für jedes Dossier je ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen sei. Da die Vorschüsse in der Folge nicht bezahlt wurden, trat die Rekurskommission mit vier Entscheiden vom 19. August 2010 auf die Revisionsgesuche nicht ein. Mit Urteil vom 8. November 2010 des Einzelrichters seiner Verwaltungsrechtlichen Abteilung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerden ab. 
 
Mit gegen dieses Urteil gerichteter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Dezember 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Steuerrekurskommission dazu anzuhalten, das Revisionsgesuch vom 25. Mai 2010 zu eröffnen und durchzuführen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG); beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 124 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), bedürfen auch Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2). 
 
Das Verwaltungsgericht hat die Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission vom 19. August 2010 mit der Begründung bestätigt, dass die Kostenvorschüsse ohne entschuldbaren Grund nicht (fristgerecht) bezahlt worden seien. Es führte dazu aus, dass sich bereits aus den Einladungen zur Kostenvorschussbezahlung vom 27. Mai 2010 und der Mahnung vom 28. Juni 2010 ergeben habe, dass die Vorschüsse die Rechtsschrift vom 25. Mai 2010 und damit das Revisionsgesuch betrafen, und dass allfällige diesbezügliche (unberechtigte) Zweifel spätestens mit dem Antwortschreiben der Rekurskommission vom 29. Juni 2010 ausgeräumt worden wären. Worin die diesbezügliche, durch die von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Beschwerdebeilagen klar bestätigte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts qualifiziert unrichtig sein könnte, bleibt unerfindlich. Was die durch das Verwaltungsgericht aus dieser Sachlage gezogenen rechtlichen Schlüsse betrifft, nennt die Beschwerdeführerin zwar verfassungsmässige Rechte (rechtliches Gehör, Verfahrensgarantien von Art. 29 BV, Rechtsverweigerung). Sie zeigt indessen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Korrespondenz zwischen ihr und der Rekurskommission (offensichtlich) falsch interpretiert habe; jedenfalls lassen ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keiner Weise erkennen, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch das Urteil des Verwaltungsgericht bzw. durch die damit bestätigten Nichteintretensentscheide der Rekurskommission verletzt worden sein könnten. Was namentlich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, ist nicht erkennbar, welche Instanz welche Beweise zu welchem Thema hätte abnehmen müssen. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Januar 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller