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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_892/2010 
 
Urteil vom 10. Januar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1955 geborene S.________ betrieb als Selbstständigerwerbender die Firma X.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 2. März 1996 erlitt er bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 26. November 1997 stellte sie die Leistungen per 30. November 1997 ein, da die noch geklagten Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem obigen Unfall stünden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. April 1998 ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gut; dem obigen Unfall komme eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der festgestellten teilweisen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu, weshalb die Leistungspflicht der SUVA zu bejahen sei; es werde somit ihre Aufgabe sein, die auszurichtenden Leistungen festzusetzen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Entscheid vom 8. März 2000). Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab diesem Datum eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und mit Verfügung vom 18. April 2001 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. 
A.b Mit Verfügung vom 18. März 2004 gewährte die IV-Stelle Thurgau dem Versicherten ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %). In der Folge holte sie revisionsweise ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Juni 2008 ein. Gestützt hierauf setzte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 die ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2001 auf eine halbe herab (Invaliditätsgrad 58 %); mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 forderte sie vom Versicherten Fr. 87'361.- für zu viel bezahlte Leistungen zurück. Am 22. Oktober 2008 verfügte sie über die Neuberechnung der Renten. Die gegen die beiden erstgenannten Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht gut; die Beschwerde gegen die dritte Verfügung wies es ab; es hob die rückwirkende Rentenreduktion sowie die Rückforderung auf und bestätigte die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Dezember 2008 (Entscheid vom 20. Mai 2009). Am 16. Oktober 2009 erliess die IV-Stelle entsprechende Rentenverfügungen. 
A.c Im Rahmen einer Rentenrevision zog die SUVA das von der IV-Stelle eingeholte MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008 bei. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 reduzierte sie die Rente ab 1. August 2009, wobei sie neu von 35%iger Erwerbsunfähigkeit ausging. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Dezember 2009 ab. 
 
B. 
Die gegen den SUVA-Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 8. September 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm weiterhin eine Komplementärrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgerichteten Invalidenrente der IV auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3. S. 132, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der Versicherte reicht neu einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Januar 2008 ein, macht hiefür aber keine nach Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend. Dieser Bericht ist somit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 V 194; nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C_920/2008]; Urteil 8C_684/2009 vom 23. April 2010 E. 2). 
 
4. 
Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsschätzung der IV die SUVA nicht bindet (BGE 131 V 362; vgl. auch BGE 133 V 549). 
 
5. 
5.1 Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab diesem Datum eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. 
 
5.2 Im streitigen Einsprachentscheid vom 21. Dezember 2009 legte die SUVA dar, gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, überwiegend wahrscheinlich von 70 % bis maximal 80 %. In der Verfügung vom 30. Juni 2009 sei vom Durchschnitt von 65 % bzw. von 35%iger Erwerbsunfähigkeit ausgegangen worden. Sodann habe das kantonale Gericht im IV-rechtlichen Entscheid vom 20. Mai 2009 dargelegt, die ursprüngliche Rentenfestsetzung aufgrund 100%iger Erwerbsunfähigkeit sei zweifellos unrichtig gewesen. Zudem werde im MEDAS-Gutachten festgehalten, bei den neuropsychologischen Untersuchungen seien verbesserte Resultate erzielt worden; dies rechtfertige eine Revision. Somit sei eine Rentenherabsetzung sowohl wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (vom 1. Februar 2001) als auch wegen einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht zu beanstanden. 
 
5.3 Die Vorinstanz hat erwogen, seit ihrem Entscheid vom 8. März 2000 sei zweifellos eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. Dieser Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf medizinische Berichte aus den Jahren 1996 bis 1998. Im MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008, auf das abzustellen sei, werde festgehalten, im Vergleich zu den Voruntersuchungen lägen heute verbesserte Resultate vor, insbesondere betreffend Lernen/Gedächtnis, verbaler und figuraler Fluenz sowie die Funktionen der visuell-räumlichen Analyse. Den gegenteiligen hausärztlichen Einschätzungen könne nicht gefolgt werden. Da sich die Angaben im MEDAS-Gutachten auf die bisherige Tätigkeit bezögen, die mit mindestens 50 %, überwiegend wahrscheinlich mit 70 % bis 80 % angegeben werde, sei der SUVA-Entscheid, der den Mittelwert zwischen 50 % und 80 % als massgebende Erwerbsunfähigkeit bezeichne, sogar eher grosszügig, weshalb er zu bestätigen sei. 
 
6. 
6.1 Im interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: Exzessives Schmerzsyndrom am zervikothorakalen Übergang mit Zervikokranialsyndrom (ICD-10: M54.2) mit/bei Status nach Frontalkollision im März 1996, vorbestehenden Missbildungen der HWS, unklaren Schwindelattacken, klinisch segmental und palpatorisch nicht untersuch- und beurteilbar, demonstrativem Verhalten, vegetativer Dystonie, neuropsychologisch weitgehend schmerzbedingter minimaler kognitiver Störung, keiner diagnostizierbaren psychischen Krankheit. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Meniskektomie medial und lateral links 1971 und 1972 sowie eine nicht objektivierbare Beinschwäche links. Aus neuropsychologischer lägen im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom September 1997 und Oktober 2000 heute verbesserte Resultate vor, insbesondere betreffend Lernen/Gedächtnis, verbale und figurale Fluenz sowie die Funktionen der visuell-räumlichen Analyse. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aufgrund der Aktenlage seit August 1996 (Bericht der Klinik Z.________, vom 20. August 1996) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, bestätigt nach den stationären Behandlungen in der Neurologie der Klinik Y.________ im Jahre 1997 und in der Klinik K.________ im Jahre 1998. Zusammengefasst könne für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung der subjektiv geschilderten Beschwerden und des neuropsychologischen Konsiliargutachtens eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, überwiegend wahrscheinlich von 70 % bis maximal 80 % postuliert werden; dies vollschichtig mit vermehrten Pausen zur Verminderung einer verstärkten muskuloligamentären Reizung des zervikothorakalen Übergangs und Schultergürtels. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in anderer Tätigkeit gälten die gleichen Angaben unter Berücksichtigung erwähnter qualitativer Einschränkungen. Die Angaben gälten laut der Aktenlage seit August 1996. In rein sitzender Tätigkeit bestehe eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit, vorzugsweise vollschichtig mit gehäuften Pausen zum Aufstehen und Herumgehen, Durchführung von Entspannungs- und Lockerungsübungen und Einnahme von Entlastungshaltungen. 
6.2 
6.2.1 Dieses MEDAS-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Gestützt hierauf hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass im relevanten Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingetreten ist. 
6.2.2 Seine letztinstanzlichen Einwendungen vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes: 
Er bringt vor, die neuropsychologischen Verbesserungen seien diskret ausgefallen und fielen gesamthaft nicht ins Gewicht. Sie wirkten sich nicht oder höchstens minimal auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie schon im Bericht des lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 24. November 2000 festgehalten worden sei. Es sei in erster Linie die Gesamtwürdigung des MEDAS-Gutachtens entscheidend und nicht die Stellungnahmen des neuropsychologischen Teilgutachters. Gesamthaft liege somit keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts, die sich auf den Invaliditätsgrad auswirken würde, vor. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn im MEDAS-Gutachten wurde bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf das neuropsychologische Konsiliargutachten mit den dort festgestellten verbesserten Resultaten Bezug genommen. 
Der Versicherte beruft sich auf die Passage im MEDAS-Gutachten, medizinisch sei verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2004 (recte: durch die SUVA ab 1. Februar 2001 [Verfügung vom 1. Februar 2001], durch die IV-Stelle ab 1. Juni 2001 [Verfügung vom 18. März 2004]) keine relevante Änderung eingetreten. Hieraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass die MEDAS für die Zeit ab 1996 von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging, im Begutachtungszeitpunkt aber eine Arbeitsfähigkeit von überwiegend wahrscheinlich 70 % bis maximal 80 % postulierte. Damit ist von einer Verbesserung auszugehen. 
Auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Januar 2010, kann nicht abgestellt werden, da Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Dieser Bericht vermag das MEDAS-Gutachten jedenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal er es teilweise an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten vermissen lässt. 
 
7. 
Die von der SUVA ermittelte und vorinstanzlich bestätigte Erwerbsunfähigkeit von 35 % ist masslich unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb es damit sein Bewenden hat. Es bleibt demnach beim kantonalen Entscheid vom 8. September 2010 bzw. beim Einsprachentscheid der SUVA vom 21. Dezember 2009. 
 
8. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Januar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar