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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1344/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (missbräuchliche Wissensaneignung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. November 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern wies eine von X.________ erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnameverfügung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwalt A.________ wegen "missbräuchlicher Wissens-Aneignung über hoch geheime private Innehabungen" am 22. November 2016 ab. 
 
2.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Soweit sich die Beschwerdeführerin (inhaltlich) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wendet, handelt es sich nicht um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Vorbringen sind nicht zu behandeln. 
 
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe ans Bundesgericht weder zu ihrer Beschwerdelegitimation, noch legt sie dar, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Sie beschränkt sich darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Sach- und Rechtsstandpunkte zu wiederholen und verkennt, dass das Bundesgericht als reine Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiserhebungen vornimmt, sondern auf eine blosse Rechtsüberprüfung des angefochtenen Entscheids beschränkt ist. Das Bundesgericht greift in den Ermessensspielraum, über den die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz bei Verfahrenserledigung mittels Nichtanhandnahme oder Einstellung verfügen, nur mit Zurückhaltung ein (zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen). Ermessensfehler der Vorinstanz sind weder dargelegt noch ersichtlich. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held