Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1371/2021
Urteil vom 10. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra J. B. Strange,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (versuchter Mord etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Oktober 2021 (UE200402-O/U/HEI/BEE).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Am 21. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Unbekannt wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Er berief sich dabei im Wesentlichen auf verschiedene Mikrowellenangriffe, die zu gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere migräneartigen Kopfschmerzen, geführt hätten. Zudem habe ein Arzt bei ihm eine Vergiftung durch Schwermetalle festgestellt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Shil verfügte am 10. November 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit der Begründung, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergäben sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten einer unbekannten Täterschaft. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2021 mit eingehender Begründung ab.
2.
Der Beschwerdeführer gelangt am 22. November 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Zuteilung an einen neuen Staatsanwalt. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Im Hinblick auf den innert Beschwerdefrist eingereichten Nachtrag zur Beschwerde vom 24. November 2021 kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, da auf das Rechtsmittel so oder anders nicht eingetreten werden kann.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen).
5.
Wie die Staatsanwaltschaft hat auch die Vorinstanz konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen. Sie führt im angefochtenen Beschluss kurz zusammengefasst aus, dass blosse Spekulationen und Vermutungen nicht ausreichten, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Ein erhöhter Wert von Schwermetallen sei kein zwingendes Indiz für eine vorsätzlich vorgenommene Vergiftungshandlung. Als Grund für einen erhöhten Wert komme beispielsweise auch der Verzehr von mit Schwermetallen kontaminierten Produkten (z.B. Nahrungs- sowie Nahrungsergänzungsmittel) in Frage. Auch in Bezug auf die behaupteten Mikrowellenangriffe gäbe es keine Hinweise auf eine Straftat. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, ergibt sich aus seinen Beschwerdeeingaben nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat in willkürlicher Weise verneint haben könnte (so schon Urteil 6B_1100/2021 vom 16. November 2021). Die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben geben vielmehr nur die eigene Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Damit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), so dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill